Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Obsah (15)
Artikel 2Artikel 6Artikel 7Artikel 9Artikel 16Artikel 21Artikel 1Artikel 5Artikel 11Art. 4Art. 12Art. 23Artikel 28Artikel 19Art. 18Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Europäisches Auslieferungsübereinkommen Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 320/1969
jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle
sammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis
Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020). Langtitel (Übersetzung) EUROPÄISCHES AUSLIEFERUNGSÜBEREINKOMMEN StF: BGBl. Nr. 320/1969 (NR: GP XI RV 967 AB 1138 S.
- BR: S. 274.) Änderung BGBl. Nr. 30/1970 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 149/1971 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 433/1971 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 25/1977 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 57/1977 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 516/1977 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 397/1982 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 297/1983 (Z2) (NR: GP XV RV 1233 AB 1427 S.
- BR: AB 2670 S. 432.) BGBl. Nr. 276/1984 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. Nr. 207/1985 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 209/1985 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. Nr. 309/1985 (K – Geltungsbereich Ü) (NR: GP XVI RV 285 AB 531 S.
- BR: AB 2944 S. 456.) BGBl. Nr. 318/1986 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 31/1987 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. Nr. 60/1988 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 141/1990 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 143/1990 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. Nr. 366/1993 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. Nr. 373/1993 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 538/1993 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 539/1993 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. Nr. 683/1993 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 684/1993 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. Nr. 280/1994 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. Nr. 423/1994 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 473/1994 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 676/1994 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. Nr. 695/1994 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 834/1994 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. Nr. 135/1995 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 200/1995 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 201/1995 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. Nr. 561/1995 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 562/1995 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. Nr. 269/1996 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 605/1996 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. III Nr. 19/1997 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. III Nr. 111/1997 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 112/1997 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. III Nr. 190/1997 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 191/1997 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. III Nr. 211/1997 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 15/1998 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 16/1998 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. III Nr. 96/1998 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 97/1998 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. III Nr. 148/1998 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 149/1998 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. III Nr. 119/1999 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 186/1999 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 187/1999 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. III Nr. 44/2000 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 45/2000 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. III Nr. 111/2000 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 112/2000 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. III Nr. 147/2000 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 3/2001 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 4/2001 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. III Nr. 30/2001 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. III Nr. 197/2001 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. III Nr. 103/2003 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. III Nr. 104/2003 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. I Nr. 36/2004 (NR: GP XXII RV 370 AB 439 S.
- BR: 7002 AB 7033 S. 707.) BGBl. III Nr. 21/2006 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 106/2006 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 140/2006 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. III Nr. 161/2006 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 105/2009 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 121/2013 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 122/2013 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. III Nr. 197/2013 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 197/2014 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 226/2014 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 70/2015 (Z3) (NR: GP XXV RV 374 AB 462 S.
- BR: AB 9330 S. 839.) BGBl. III Nr. 42/2016 (Z4) (NR: GP XXV RV 785 VV S.
- BR: AB 9483 S. 847.) BGBl. III Nr. 131/2016 (K – Geltungsbereich Z3) BGBl. III Nr. 173/2016 (K – Geltungsbereich Z3) BGBl. III Nr. 174/2016 (K – Geltungsbereich Z4) BGBl. III Nr. 44/2017 (K – Geltungsbereich Z3) BGBl. III Nr. 111/2017 (K – Geltungsbereich Z4) BGBl. III Nr. 174/2017 (K – Geltungsbereich Z3) BGBl. III Nr. 74/2018 (K – Geltungsbereich Z3) BGBl. III Nr. 205/2018 (K – Geltungsbereich Z4) BGBl. III Nr. 211/2018 (K – Geltungsbereich Z3) BGBl. III Nr. 47/2019 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. III Nr. 66/2019 (K – Geltungsbereich Z3) BGBl. III Nr. 148/2019 (K – Geltungsbereich Z3) BGBl. III Nr. 149/2019 (K – Geltungsbereich Z4) BGBl. I Nr. 20/2020 (Ü, Z2) (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S.
- BR: AB 10290 S. 904.) [CELEX-Nr. 32016L0680, 32016L0800, 32016L1919] BGBl. III Nr. 81/2022 (K – Geltungsbereich Ü, Z2, Z3, Z4) (NR: GP XXVII RV 1296 AB 1401 S.
- BR: AB 10925 S. 939.) BGBl. III Nr. 121/2023 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 122/2023 (K – Geltungsbereich Z2) BGBl. III Nr. 123/2023 (K – Geltungsbereich Z3) BGBl. III Nr. 124/2023 (K – Geltungsbereich Z4) BGBl. III Nr. 132/2024 (K – Geltungsbereich Z3) Sprachen Englisch, Französisch Vertragsparteien *Österreich 297/1983 Z2, 309/1985 Ü, 373/1993 Ü, 423/1994 Ü, 834/1994 Z2, III 15/1998 Ü, III 21/2006 Ü, III 70/2015 Z3, III 42/2016 Z4, III 174/2017 Z3, III 205/2018 Z4, III 81/2022 Ü *Albanien III 148/1998 Ü, III 149/1998 Z2, III 70/2015 Z3, III 42/2016 Z4 *Andorra III 3/2001 Ü *Armenien III 104/2003 Ü, III 140/2006 Z2 *Aserbaidschan III 103/2003 Z2, III 104/2003 Ü, III 70/2015 Z3, III 124/2023 Z4 *Belgien III 190/1997 Ü, III 16/1998 Z2, III 21/2006 Ü, III 121/2013 Ü *Bosnien-Herzegowina III 21/2006 Ü, III 140/2006 Z2, III 70/2015 Z3 *Bulgarien 676/1994 Z2, 695/1994 Ü, III 104/2003 Ü, III 21/2006 Ü, III 105/2009 Ü *Dänemark 320/1969 Ü, 297/1983 Z2, III 104/2003 Ü *Deutschland 366/1993 Z2, 373/1993 Ü, 423/1994 Ü, III 21/2006 Ü, III 121/2013 Ü, III 131/2016 Z3 *Deutschland/BRD 25/1977 Ü *Estland III 111/1997 Ü, III 112/1997 Z2 *Finnland 433/1971 Ü, 209/1985 Z2, III 104/2003 Ü, III 21/2006 Ü *Frankreich 318/1986 Ü, III 21/2006 Ü, III 121/2023 Ü, III 122/2023 Z2, III 123/2023 Z3, III 124/2023 Z4 *Georgien III 103/2003 Z2, III 104/2003 Ü *Griechenland 320/1969 Ü, III 105/2009 Ü *Irland 320/1969 Ü, 373/1993 Ü, III 21/2006 Ü, III 47/2019 Z2 *Island 207/1985 Ü, 209/1985 Z2, I 20/2020 Ü, Z2 *Israel 320/1969 Ü, III 15/1998 Ü, III 104/2003 Ü *Italien 320/1969 Ü, 209/1985 Z2, 366/1993 Z2, III 106/2006 Ü, III 148/2019 Z3, III 149/2019 Z4 *Korea/R III 121/2013 Ü, III 122/2013 Z2 *Kroatien 200/1995 Ü, 201/1995 Z2 *Lettland III 111/1997 Ü, III 112/1997 Z2, III 161/2006 Ü, III 70/2015 Z3, III 42/2016 Z4 *Liechtenstein 30/1970 Ü *Litauen 561/1995 Ü, 562/1995 Z2, III 21/2006 Ü, III 44/2017 Z3 *Luxemburg 57/1977 Ü, III 21/2006 Ü, III 121/2013 Ü *Malta 269/1996 Ü, III 4/2001 Z2, III 21/2006 Ü *Moldau III 211/1997 Ü, III 197/2001 Z2, III 74/2018 Z3 *Monaco III 105/2009 Ü, III 122/2013 Z2 *Niederlande 320/1969 Ü, 297/1983 Z2, 60/1988 Ü, 135/1995 Ü, III 21/2006 Ü, III 140/2006 Z2, III 121/2013 Ü, III 122/2013 Z2, III 197/2013 Ü, III 70/2015 Z3, III 132/2024 Z3 *Nordmazedonien II 186/1999 Ü, III 187/1999 Z2, III 70/2015 Z3 *Norwegen 320/1969 Ü, 516/1977 Ü, 31/1987 Z2, I 20/2020 Ü, Z2 *Polen 538/1993 Ü, 539/1993 Z2, III 21/2006 Ü *Portugal 141/1990 Ü, 143/1990 Z2, 373/1993 Ü, III 21/2006 Ü, III 66/2019 Z3, III 124/2023 Z4 *Rumänien III 190/1997 Ü, III 191/1997 Z2, III 161/2006 Ü, III 105/2009 Ü, III 174/2017 Z3 *Russische F III 44/2000 Ü, III 45/2000 Z2, III 111/2017 Z4 *San Marino III 105/2009 Ü, III 197/2013 Ü *Schweden 320/1969 Ü, 297/1983 Z2, III 30/2001 Z2, III 104/2003 Ü, III 21/2006 Ü *Schweiz 320/1969 Ü, 207/1985 Ü, 209/1985 Z2, 373/1993 Ü, III 173/2016 Z3, III 174/2016 Z4 *Serbien III 121/2013 Ü, III 70/2015 Z3, III 42/2016 Z4 *Serbien-Montenegro III 103/2003 Z2, III 104/2003 Ü *Slowakei 373/1993 Ü, 473/1994 Ü, 605/1996 Z2, III 147/2000 Ü, III 161/2006 Ü *Slowenien 200/1995 Ü, 201/1995 Z2, III 21/2006 Ü, III 70/2015 Z3, III 42/2016 Z4 *Spanien 397/1982 Ü, 209/1985 Z2, III 70/2015 Z3, III 121/2023 Ü, III 122/2023 Z2, III 123/2023 Z3 *Südafrika III 103/2003 Z2, III 104/2003 Ü *Tschechische R 373/1993 Ü, 473/1994 Ü, III 19/1997 Z2, III 21/2006 Ü, III 161/2006 Ü, III 197/2014 Ü, III 226/2014 Ü, III 70/2015 Z3 *Tschechoslowakei 373/1993 Ü *Türkei 320/1969 Ü, 366/1993 Z2, 695/1994 Ü, III 173/2016 Z3, III 174/2016 Z4 *Ukraine III 96/1998 Ü, III 97/1998 Z2, III 111/2000 Ü, III 112/2000 Z2, III 205/2018 Z4, III 211/2018 Z3, III 47/2019 Z2, III 121/2023 Ü, III 122/2023 Z2, III 123/2023 Z3, III 124/2023 Z4 *Ungarn 683/1993 Ü, 684/1993 Z2, III 119/1999 Ü, III 21/2006 Ü *Vereinigtes Königreich 373/1993 Ü, 280/1994 Z2, III 140/2006 Z2, III 70/2015 Z3, III 42/2016 Z4, III 81/2022 Ü, Z2, Z3, Z4 *Zypern 149/1971 Ü, 276/1984 Z2, III 104/2003 Ü, III 21/2006 Ü, III 70/2015 Z3 Sonstige Textteile Nachdem das am
- Dezember 1957 in Paris unterzeichnete Europäische Auslieferungsübereinkommen, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen
Wien, am 29. April 1969 Ratifikationstext (Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 121/2023) Erklärungen der Republik Österreich
Artikel 2
Absatz 2 Österreich wird die Auslieferung auch unter den Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 bewilligen.
Artikel 6Absatz 1 lit.
c Österreich wird den Zeitpunkt der Übergabe als für die Beurteilung der Eigenschaft als Staatsangehöriger maßgebend betrachten.
Artikel 7
und 8 Österreich wird die Auslieferung einer Person wegen einer strafbaren Handlung, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegt, nur bewilligen, wenn diese Person wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgeliefert wird und ihre Aburteilung wegen aller strafbaren Handlungen durch die Justizbehörden des ersuchenden Staates im Interesse der Wahrheitsfindung oder aus Gründen der Strafzumessung und des Strafvollzuges zweckmäßig ist.
Artikel 9
Österreich wird die Auslieferung bewilligen, wenn die verlangte Person nur wegen des Mangels der österreichischen Gerichtsbarkeit freigesprochen worden ist, oder nur aus diesem Grunde gegen sie kein Strafverfahren eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren eingestellt worden ist.
Artikel 16
Absatz 2 Österreich verlangt bei Ersuchen um vorläufige Verhaftung auch eine kurze Darstellung des der verlangten Person
r Last gelegten Sachverhalts.
Artikel 21
Absatz 2 Österreich wird die Durchlieferung österreichischer Staatsbürger in jedem Fall ablehnen.
Artikel 21
Absatz 5 Die Durchlieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe oder einer mit den Geboten der Menschlichkeit und der Menschenwürde nicht vereinbaren Strafe bedroht sind, wird unter den für die Auslieferung wegen solcher strafbarer Handlungen maßgebenden Bedingungen bewilligt werden. Beim Generalsekretär des Europarats sind von Österreich am 7. Juni 1991 Erklärungen
m Vorbehalt Portugals eingelangt: „. . . ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Ihr Rundschreiben JJ2356C Tr./24-4 vom 16. Februar 1990
den Erklärungen und Vorbehalten Portugals
m Europäischen Auslieferungsübereinkommen und auf die Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Februar 1991 mitzuteilen, daß meine Regierung sich der deutschen Auslegung anschließt. Das Europäische Auslieferungsübereinkommen sieht in Artikel 11 die fakultative Möglichkeit vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist. Das Übereinkommen enthält hingegen keine derartige Bestimmung für lebenslängliche Freiheitsstrafen. Die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens auf Portugal ohne Berücksichtigung der von der deutschen Regierung vorgeschlagenen Auslegung hätte
r Folge, daß die Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung, die mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedroht ist, abgelehnt werden müßte. Dies ist mit Sinn und Zweck des Übereinkommens nicht vereinbar. Diese Anwendungsweise würde die regelmäßige Ablehnung einer Auslieferung wegen schwerer strafbarer Handlungen und die Genehmigung der Auslieferung wegen relativ geringfügiger strafbarer Handlungen nach sich ziehen. Dies würde dem Zweck des Übereinkommens, nämlich der
sammenarbeit der Vertragsparteien im internationalen Kampf gegen das Verbrechen,
widerlaufen.“ Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats sind von Österreich am 11. Jänner 1994 Erklärungen
r Erklärung Polens hinsichtlich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs, BGBl. Nr. 683/1993) eingelangt: „Hinsichtlich der von Polen in bezug auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen abgegebenen Erklärungen und Vorbehalte teilt die österreichische Regierung die in der Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Oktober 1993 enthaltene Auslegung. Die österreichische Regierung erklärt, daß die Erklärung Polens
Artikel 6Abs.
l lit. b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens auch von Österreich in dem Sinne verstanden wird, daß Personen, denen in Polen Asyl gewährt wurde, nur für den Fall eines Auslieferungsersuchens des Verfolgerstaates als polnische Staatsangehörige betrachtet und in diesem Fall nicht ausgeliefert werden. Die Erklärung Polens
Artikel 6Abs.
l lit. b ist nur dann mit dem Sinn und Zweck des Übereinkommens vereinbar, wenn die Auslieferung von Personen, denen in Polen Asyl gewährt wurde, nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden wird, daß diese Personen wie polnische Staatsangehörige
behandeln sind.“ Die Republik Österreich versteht die Erklärungen Rumäniens
Art. 6Abs.
1 lit. a und b und
Art. 21Abs.
5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens dahingehend, daß Personen, denen in Rumänien Asyl gewährt wurde, nur für den Fall eines Auslieferungsersuchens des Staates, demgegenüber Asyl gewährt wurde, als rumänische Staatsangehörige betrachtet werden und daher in diesem Fall weder ausgeliefert noch durch Rumänien durchgeliefert werden. Die Erklärungen Rumäniens sind nur dann mit dem Sinn und Zweck des Übereinkommens vereinbar, wenn die Auslieferung oder Durchlieferung von Personen, denen in Rumänien Asyl gewährt wurde, an einen anderen als den im vorigen Absatz erwähnten Staat nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden wird, daß diese Personen wie rumänische Staatsangehörige
behandeln sind. Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Österreich, dass es ab 1. Mai 2004 die nationale Gesetzgebung
r Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JHA) im Verhältnis
den Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und bereits den EU-Rahmenbeschluss am 1. Mai 2004 anwendeten, anwenden wird, mit Ausnahme von Anfragen im
sammenhang mit Straftaten, die teilweise oder
r Gänze vor dem 7. August 2002 begangen wurden. Vorbehalte der Republik Österreich
Artikel 1
Österreich wird die Auslieferung nicht bewilligen, wenn die verlangte Person vor ein Ausnahmegericht gestellt würde oder wenn die Auslieferung der Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe oder Maßnahme der Sicherung und Besserung dienen soll.
Artikel 5
Österreich wird auch die Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die ausschließlich in der
widerhandlung gegen Monopolvorschriften oder von Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren bestehen, nur unter den Voraussetzungen des Artikels 5 bewilligen.
Artikel 11
Österreich wird die Auslieferung
r Vollstreckung der Todesstrafe ablehnen. Die Auslieferung
r Strafverfolgung wegen einer Handlung, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist, wird nur bewilligt werden, wenn der ersuchende Staat die Bedingung annimmt, daß eine Todesstrafe nicht ausgesprochen wird. Österreich wird die gleichen Grundsätze auch im Falle von Strafen anwenden, die mit den Geboten der Menschlichkeit und der Menschenwürde nicht vereinbar sind. Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am
- Mai 1969 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 29 Absatz 2 für Österreich am
- August 1969 in Kraft. Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dänemark, Griechenland, Irland, Israel, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Türkei. Mit dieser Note wird der mit der Verbalnote der Ständigen Vertretung Österreichs beim Europarat in Straßburg, GZ: xATT/0531/2019 vom
- Oktober 2019, erhobene Einspruch
rückgezogen. Bei Unterzeichnung des Übereinkommens oder anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt oder folgende Erklärungen abgegeben: Die Erklärungen und Vorbehalte sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 24] : Ukraine Albanien
- In Beziehung auf Absatz 1 des Artikels 2 des Übereinkommens hat die Albanische Vertragspartei für die Zwecke der Auslieferung keine Untergrenze für die Dauer der Freiheitsstrafe. Die Albanische Vertragspartei erachtet diese Erklärung nur unter den Bedingungen der Gegenseitigkeit für bindend.
- In Beziehung auf Artikel 1 lit. a des Artikels 6 lehnt die Albanische Vertragspartei die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ab, sofern dies nicht anderweitig in internationalen Übereinkommen, denen Albanien als Vertragspartei angehört, vorgesehen ist.
- In Beziehung auf Absatz 1 lit. b des Artikels 6 schließt die Albanische Vertragspartei unter dem Begriff „Staatsangehörige“ auch „Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit“ für den Fall ein, daß irgend eine von beiden die albanische ist.
- In Beziehung auf Absatz 1 des Artikels 7 bewilligt die Albanische Vertragspartei nicht die Auslieferung von Personen, die strafbare Handlungen entweder auf albanischem Hoheitsgebiet oder außerhalb von diesem, wenn die strafbaren Handlungen die Interessen des Staates oder der Staatsangehörigen verletzt hat, begangen haben, sofern mit der betroffenen Vertragspartei nichts anderes vereinbart wird.
- In Beziehung auf Absatz 2 des Artikels 19 erklärt die Albanische Vertragspartei, daß es ihm oder ihr für den Fall der Auslieferung gestattet wird, die gesamte Strafe im ersuchenden Land
verbüßen, wenn die Übergabe einer Person begehrt wird, die gerade eine Strafe wegen einer anderen strafbaren Handlung verbüßt.
- In Beziehung auf Absatz 4 lit. a des Artikels 21 erklärt die Albanische Vertragspartei, daß in Fällen der Durchlieferung im Luftwege, die eine Landung auf albanischem Hoheitsgebiet nicht vorsehen, eine vorherige Verständigung nicht erforderlich ist. Die in den Absätzen 1, 4 und 5 enthaltenen Erklärungen sind nur unter den Bedingungen der Gegenseitigkeit bindend.
- In Beziehung auf Absatz 2 des Artikels 12 bringt die Albanische Vertragspartei den Vorbehalt an, daß dem Auslieferungsersuchen immer der urschriftliche Text oder eine beglaubigte Abschrift des angewandten Gesetzes angeschlossen sein muß. Andorra Vorbehalte: Artikel 1: Die Verfassung des Fürstentums Andorra verbietet in ihrem Artikel 85 Absatz 2 Sondergerichte. Die Auslieferung wird daher nicht bewilligt werden, wenn die verlangte Person im ersuchenden Staat vor ein Sondergericht gestellt werden würde oder wenn um die Auslieferung
r Vollstreckung einer durch ein solches Gericht verhängten Strafe oder eines Anhaltungsbefehls ersucht wird. In gleicher Weise und gemäß Artikel 14 Absätze 12, 13, 14 und 15 des Gesetzes „qualificada“ des Fürstentums Andorras über die Auslieferung (Gesetz, das
r Beschlussfassung einer höheren Mehrheit bedarf als andere Gesetze) wird die Auslieferung nicht bewilligt:
- a)wenn die Strafe auf einem grundlegenden Irrtum beruht;
- b)wenn die Auslieferung geeignet wäre, Folgen von einer außergewöhnlichen Schwere für die verlangte Person, insbesondere aus Gründen seines oder ihres Alters oder Gesundheitszustands, nach sich
ziehen; c) wenn die verlangte Person im ersuchenden Staat vor ein Gericht, das die grundlegenden Verfahrensgarantien und den Schutz der Rechte der Verteidigung nicht
sichert, oder vor ein für den besonderen Fall dieser Person geschaffenes Gericht gestellt werden würde, gleichwohl ob nur diese Person davon betroffen wird oder nicht. Artikel 12: Andorra behält sich das Recht vor
verlangen, dass die ersuchende Vertragspartei Beweise vorlegt, die eine ausreichende Annahme begründen, dass die strafbare Handlung durch die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, begangen worden ist. Sollten solche Beweise als nicht ausreichend erachtet werden, kann die Auslieferung abgelehnt werden. Erklärungen: Artikel 6 Absatz 1: Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes „qualificada“ über die Auslieferung verbietet die Auslieferung von Personen, die die andorrianische Staatsangehörigkeit besitzen. Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff „Staatsangehöriger“ jede Person, die die andorrianische Staatsangehörigkeit
r Tatzeit in Übereinstimmung mit dem Gesetz „qualificada“ über die andorrianische Staatsangehörigkeit besessen hat. Artikel 11: Artikel 8 Absatz 3 der Verfassung des Fürstentums Andorra verbietet die Todesstrafe. Wenn die strafbare Handlung, derentwegen um die Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit der Todesstrafe bedroht ist, wird das Fürstentum Andorra die Auslieferung ablehnen, sofern nicht die ersuchende Vertragspartei solche
sicherungen abgibt, die von der ersuchten Vertragspartei als ausreichend erachtet werden, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird. Artikel 16 Absatz 2: Im Falle eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung verlangt Andorra als
sätzliche Information eine kurze Darstellung des der verlangten Person
r Last gelegten Sachverhalts. Artikel 21 Absatz 5: Andorra wird die Durchlieferung nur bewilligen, wenn alle für die Bewilligung der Auslieferung in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Artikel 23: Andorra verlangt, dass die ersuchende Vertragspartei das Auslieferungsersuchen und alle beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung ins Katalanische, Spanische oder Französische versieht. Armenien Vorbehalte: Im Einklang mit Art. 26 des Übereinkommens erklärt Armenien folgende Vorbehalte: 1. In Bezug auf Art. 1 behält sich Armenien das Recht vor, die Bewilligung der Auslieferung abzulehnen,
- a)wenn die auszuliefernde Person vor ein Ausnahmegericht gestellt werden würde oder im Hinblick auf eine Person, die eine durch ein solches Gericht verhängte Strafe verbüßen müsste;
- b)wenn genügend Gründe für die Annahme vorliegen, dass seine/ihre Auslieferung als Folge des Gesundheitszustands oder des Alters der Person nachteilig für ihre/seine Gesundheit wäre oder ihr/sein Leben bedrohen könnte;
- c)wenn der Person, deren Auslieferung begehrt wird, in Armenien politisches Asyl gewährt wurde. 2. Die Auslieferung
r Vollstreckung einer Strafe nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens wird bewilligt werden, wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wurde,
mindest
einer Strafe in der Dauer von sechs Monaten oder
einer schwereren Strafe verurteilt wurde. Erklärungen: 1. Im Hinblick auf Artikel 3 Da die Gesetzgebung Armeniens weder den Begriff der .politischen strafbaren Handlung. noch den der .mit einer politischen strafbaren Handlung
sammenhängende strafbare Handlung. definiert, wird die um die Auslieferung wegen solcher Taten ersuchte Republik Armenien die Auslieferung dann bewilligen, wenn die im Ersuchen bezeichnete strafbare Handlung als eine solche angesehen wird, die unter das allgemeine Strafrecht oder unter die mit Armenien in Kraft stehenden internationalen Verträge fällt.
- Im Hinblick auf Artikel 4 Da alle militärischen strafbaren Handlungen unter das allgemeine Strafrecht Armeniens fallen, wird die von einem anderen Vertragsstaat begehrte Auslieferung bewilligt werden, wenn die strafbare Handlung, hinsichtlich derer das Auslieferungsersuchen gestellt wurde, auch eine Straftat nach dem allgemeinen Strafrecht des ersuchenden Vertragsstaates ist.
- Im Hinblick auf Artikel 6 Gemäß Buchstabe a von Abs. 1 des Art. 6 erklärt Armenien, dass es seine eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern wird. Gemäß Buchstabe c von Abs. 1 des Art. 6 ist für die Zwecke dieses Übereinkommens die Staatsangehörigkeit
Armenien im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung entscheidend.
- Im Hinblick auf Artikel 16 Die in Art. 16 Abs. 4 vorgesehene vorläufige Haft wird in jedem Fall aufgehoben, wenn die ersuchte Vertragspartei nicht innerhalb der Frist eines Monats nach der Festnahme ein Auslieferungsersuchen und die in Art. 12 bezeichneten Schriftstücke erhalten hat.
- Im Hinblick auf Artikel 23 Das Auslieferungsersuchen und die beizubringenden Schriftstücke müssen mit einer beglaubigten Übersetzung in die armenische Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sein. Aserbaidschan Vorbehalte: Artikel 1 Die Republik Aserbaidschan behält sich das Recht vor, die Auslieferung aus humanitären Gründen unter Berücksichtigung des Alters oder des Gesundheitszustandes der gesuchten Person nicht
bewilligen. Die Republik Aserbaidschan wird die Auslieferung ablehnen, wenn ausreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Auslieferung die Souveränität oder die nationale Sicherheit der Republik Aserbaidschan beeinträchtigen könnte. Die Republik Aserbaidschan wird die Bewilligung der Auslieferung ablehnen, wenn ausreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre. Erklärungen: Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass gemäß Artikel 53 (II) der Verfassung der Republik Aserbaidschan Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan unter keinen Umständen an einen anderen Staat ausgeliefert werden. Im Hinblick darauf wird es die Republik Aserbaidschan in jedem Fall ablehnen, ihre Staatsangehörigen auszuliefern. Artikel 21 Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Durchlieferung ausgelieferter Personen durch das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan unter Beachtung derselben Bedingungen wie jenen der Auslieferung gestattet wird. Artikel 23 Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass Auslieferungsersuchen und die beigefügten Unterlagen mit einer Übersetzung in die aserbaidschanische Sprache vorgelegt werden müssen. Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens und seiner
satzprotokolle für die durch die Republik Armenien besetzten Gebiete bis
deren Befreiung von der Besetzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist angeschlossen). Belgien Erklärungen Artikel 1 Die belgische Regierung ist der Auffassung, daß Abs. c des von Portugal in bezug auf den ersten Artikel abgegebenen Vorbehalts mit der Zielsetzung des Übereinkommens unvereinbar ist. Sie versteht den Vorbehalt in dem Sinn, daß die Auslieferung nur abgelehnt wird, wenn in Übereinstimmung mit dem Recht des ersuchenden Staates die
lebenslang verurteilte Person nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht für eine Entlassung gemäß einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren in Betracht kommt. Artikel 14 Belgien ist der Auffassung, daß der Grundsatz der Spezialität nicht anwendbar ist, wenn die verlangte Person vor der Justizbehörde des ersuchten Staates ausdrücklich ihrer Verfolgung und Bestrafung, gleich aus welchem Grund,
gestimmt hat, sofern im Recht dieses Staates eine solche Möglichkeit vorgesehen ist. Wird hingegen Belgien um die Auslieferung ersucht, so geht dieses davon aus, daß der Grundsatz der Spezialität nicht mehr anwendbar ist, wenn die auszuliefernde Person ausdrücklich auf die Auslieferungsförmlichkeiten und garantien verzichtet hat. Artikel 15 Belgien ist der Auffassung, daß die in Art. 15 vorgesehene Ausnahme sich auch auf den Fall erstreckt, daß die Person, die an Belgien übergeben wurde, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei auf die Spezialität der Auslieferung verzichtet hat. Artikel 21 Die belgische Regierung wird die Durchlieferung durch ihr Hoheitsgebiet nur unter den für die Auslieferung maßgebenden Bedingungen bewilligen. Artikel 23 Wird das Auslieferungsersuchen und die beizubringenden Unterlagen in der Sprache der ersuchenden Vertragspartei abgefaßt und ist diese Sprache weder das Niederländische noch das Französische noch das Deutsche, so ist ihnen eine Übersetzung in die französische Sprache beizufügen. Vorbehalte Artikel 1 Belgien behält sich das Recht vor, die Auslieferung nicht
bewilligen, wenn die verlangte Person vor ein Ausnahmegericht gestellt werden könnte oder wenn um die Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe ersucht wird. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Übergabe der verlangten Person insbesondere auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands außerordentlich schwere Folgen haben könnte. Artikel 18 Die Verpflichtung
r Freilassung nach Ablauf der in Art. 18 Abs. 4 vorgesehenen Frist von 30 Tagen ist nicht anwendbar, wenn der Verfolgte gegen die Auslieferungsentscheidung oder bezüglich der Rechtmäßigkeit seiner Haft Rechtsmittel eingelegt hat. Artikel 19 Die Regierung des Königreiches Belgien wird die in Art. 19 Abs. 2 vorgesehene vorläufige Auslieferung nur dann bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die eine Strafe in ihrem Hoheitsgebiet verbüßt und wenn besondere Umstände dies erfordern. Artikel 28 Wegen der Sonderregelung zwischen den Beneluxländern nimmt die belgische Regierung Art. 28 Abs. 1 und 2 hinsichtlich ihrer Beziehungen
m Königreich der Niederlande und
m Großherzogtum Luxemburg nicht an. Die belgische Regierung behält sich die Möglichkeit vor, von diesen Bestimmungen abzuweichen, soweit diese ihre Beziehungen
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft betreffen. Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Belgien, dass es das Gesetz vom
- Dezember 2003, welches den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom
- Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten umsetzt, seit
- Jänner 2004 für die Verhaftung und Übergabe von Personen zwischen Belgien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendet. Dieses Gesetz ist auch im Verhältnis zwischen Belgien und den neuen Mitgliedstaaten ab dem Datum ihres Beitritts
r Union anwendbar. Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
- Dezember 1957 und andere sich auf die Auslieferung beziehende Übereinkommen werden ausnahmsweise und vorübergehend weiter angewendet:
- Gegenüber Mitgliedstaaten, die den Rahmenbeschluss nicht mit
- Jänner 2004 oder dem Datum ihres Beitritts umgesetzt haben bis diese Staaten dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union mitgeteilt haben, dass eine Umsetzung erfolgt ist.
- Für die Übergabe an Belgien (als ersuchenden Staat) von Personen: a. die wegen vor dem
- November 1993 begangene Straftaten gesucht und in Frankreich verhaftet wurden; b. die wegen vor dem
- August 2002 begangene Straftaten gesucht und in Österreich oder Italien verhaftet wurden. Ferner hat der Generalsekretär des Europarats am
- Februar 2010 folgenden gemeinsamen Brief der Justizminister von Belgien und den Niederlanden den Vertragsparteien des Übereinkommens notifiziert: Am
- Februar 2010 trat ein Übereinkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien in Kraft, in dem die Niederlande Belgien ein auf niederländischem Hoheitsgebiet (Tilburg) gelegenes Gefängnis für die Ausführung von in Belgien nach belgischem Recht verhängten Strafurteilen
r Verfügung stellt. Das Übereinkommen gilt im Prinzip bis
m 31. Dezember 2012, aber die Gültigkeitsdauer kann bis
m 31. Dezember 2011 verkürzt oder bis
m 31. Dezember 2013 verlängert werden. Das Übereinkommen enthält eine besondere Regelung für die strafrechtliche
sammenarbeit mit Drittstaaten. Art. 18 des Übereinkommens bezieht sich auf strafrechtliche Handlungen auf Ersuchen von Drittstaaten bezüglich belgische Häftlinge, welche in dem auf niederländischem Hoheitsgebiet gelegenem Gefängnis inhaftiert sind. Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Niederlande die Auslieferungsersuchen und/oder die Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten nicht prüfen, sondern sie nach Belgien übermitteln. Diese Vereinbarung ist die Reaktion auf andere Bestimmungen des Übereinkommens, wonach die Justiz und andere Behörden der Niederlande in der Regel sich nicht mit Gefangenen des Gefängnisses von Tilburg befassen. In diesem
sammenhang geben Belgien und die Niederlande folgendes bekannt: Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme Wir empfehlen, dass die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Auslieferung Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme von im Gefängnis von Tilburg inhaftierten Personen ausschließlich an die belgischen Behörden nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden. Wenn die niederländischen Behörden weiterhin Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme dieser Personen erhalten, werden sie sie nicht behandeln, sondern sie an die belgischen Behörden für das weitere Vorgehen übermitteln. Ausschreibungen über Interpol um Auslieferung und Ersuchen auf vorläufige Festnahme von Personen, die sich im Gefängnis in Tilburg befinden, werden in den Niederlanden nicht ausgeführt. Rechtshilfeersuchen Wir empfehlen, dass die Zentral- und Justizbehörden der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen nur an die
ständigen belgischen Behörden die Rechtshilfeersuchen bezüglich der im Gefängnis von Tilburg nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden. Wenn trotzdem Rechtshilfeersuchen bezüglich dieser Personen in die Niederlande gesendet werden, werden sie an die
ständigen Behörden des Königreichs Belgien übermittelt. Bulgarien Vorbehalt
Art. l : Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Person, gegen die das Verfahren geführt wird, im ersuchenden Staat vor ein Ausnahmegericht gestellt wird oder wenn eine durch ein solches Gericht verhängte Strafe an dieser Person vollzogen werden soll. Vorbehalt
Art. 4
: Die Auslieferung wegen militärischer strafbarer Handlungen, die auch strafbare Handlungen nach gemeinem Recht sind, kann nur unter der Bedingung bewilligt werden, daß die ausgelieferte Person nicht vor ein Militärgericht gestellt oder wegen einer militärischen strafbaren Handlung angeklagt wird. Erklärung
Art. 6Abs.
l lit. b: Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie sich weigert, ihre Staatsangehörigen auszuliefern. Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie für die Zwecke des Übereinkommens jede Person als Staatsangehörigen betrachtet, die
m Zeitpunkt des Erhalts des Auslieferungsersuchens die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt. Vorbehalt
Art. 7
: Die Republik Bulgarien behält sich das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn die ersuchende Vertragspartei in gleichgelagerten Fällen die Auslieferung in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 2 ablehnen würde. (Anm.: Vorbehalt
Art. 12
:
rückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2003) Vorbehalt
Art. 21
: Die Republik Bulgarien erklärt, daß sie die Durchlieferung unter den selben Bedingungen gestatten wird, unter denen die Auslieferung bewilligt werden kann. Erklärung
Art. 23
: Bulgarien erklärt, dass es verlangt, dass alle Urkunden mit einer Übersetzung ins Bulgarische oder bei Nichtvorhandensein einer solchen mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sind. Dänemark Vorbehalte Artikel 1 Die Auslieferung kann unter der Bedingung stattfinden, daß der Beschuldigte oder Angeklagte nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt wird. Die Auslieferung
r Vollstreckung einer von einem solchen Gericht ausgesprochenen Strafe kann abgelehnt werden. Die Auslieferung kann auch abgelehnt werden, wenn sie für die verlangte Person insbesondere wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes oder aus anderen Gründen persönlicher Art besonders schwere Folgen haben kann. Artikel 1 und 9 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die
ständigen Behörden eines dritten Staates die betreffende Person wegen der strafbaren Handlung, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen haben oder wenn die
ständigen Behörden eines dritten Staates beschlossen haben, wegen derselben strafbaren Handlung keine Verfolgung einzuleiten oder die Verfolgung einzustellen. (Anm.: Art. 2 Abs. 1zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2003) Artikel 3 Absatz 3 Ob der Angriff oder der versuchte Angriff auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitglieds seiner Familie als ein politisches Verbrechen
betrachten ist, wird nach den Umständen des Einzelfalles entschieden. Artikel 4 Die Auslieferung wegen einer militärischen strafbaren Handlung, die
gleich eine allgemeine strafbare Handlung umfaßt, kann nur unter der Bedingung stattfinden, daß der Ausgelieferte nicht nach dem Militärstrafgesetzbuch verurteilt wird. Artikel 12 Wenn besondere Umstände es angezeigt erscheinen lassen, können die dänischen Behörden vom ersuchenden Staat die Beibringung von Beweisen verlangen, die eine ausreichende Vermutung für die Schuld der betroffenen Person ergeben. Das Ersuchen kann abgelehnt werden, wenn die Beweise als nicht ausreichend betrachtet werden. Erklärungen Artikel 6 Der Ausdruck „Staatsangehörige“ bezeichnet in Dänemark die Staatsangehörigen Dänemarks, Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens sowie die Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern. Artikel 28 Absatz 3 Das Übereinkommen findet in den Beziehungen Dänemarks
Norwegen und Schweden keine Anwendung, weil die Auslieferung zwischen den skandinavischen Staaten auf der Grundlage einer einheitlichen Gesetzgebung stattfindet. Bundesrepublik Deutschland
Artikel 6
: Die Auslieferung eines Deutschen aus der Bundesrepublik Deutschland an das Ausland ist nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht
lässig und muß daher in jedem Fall abgelehnt werden. Der Begriff „Staatsangehörige“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens umfaßt alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 21
: Bei einem Durchlieferungsverfahren nach Artikel 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens wird Artikel 11 des Übereinkommens entsprechend angewandt.
Artikel 21
Absatz 2: Die Durchlieferung eines Deutschen durch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht
lässig und muß daher in jedem Fall abgelehnt werden.
Artikel 21
Absatz 4 Buchstabe a: Für die Durchlieferung auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Zwischenlandung wird die
sicherung verlangt, daß der Durchzuliefernde nach den im ersuchenden Staat bekannten Tatsachen und den in seinem Besitz befindlichen Unterlagen nicht Deutscher ist und diese Rechtsstellung auch nicht in Anspruch nimmt.
Artikel 23
: Sofern das Auslieferungsersuchen und die beizubringenden Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen in deutscher Sprache oder in einer der Amtssprachen des Europarats beigefügt werden. Die Bundesrepublik Deutschland hat ferner eine Erklärung nach Artikel 27 Abs. 3 abgegeben. Beim Generalsekretär des Europarats sind von Deutschland am 5. Februar 1991 Erklärungen
m Vorbehalt Portugals eingelangt: „Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hält den von Portugal
Artikel 1
des Übereinkommens eingelegten Vorbehalt (unter Buchstabe c) nur dann mit Sinn und Zweck des Übereinkommens vereinbar, wenn er sich nicht schlechthin gegen die Auslieferung in Fällen richtet, in denen lebenslange Freiheitsstrafe verhängt oder Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann. Sie versteht den Vorbehalt dahingehend, daß die Auslieferung nur dann nicht bewilligt wird, wenn der
lebenslangem Freiheitsentzug Verurteilte nach dem Recht des ersuchenden Staates keine Möglichkeit hat, nach Verbüßung eines bestimmten Teils der Strafe bzw. Maßnahme eine gerichtliche Prüfung der Aussetzung des Restes
r Bewährung herbeizuführen.“ Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats sind von Deutschland am 13. Oktober 1993 Erklärungen
r Erklärung Polens hinsichtlich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs, BGBl. Nr. 683/1993) eingelangt: „Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet die in der Erklärung Polens
Artikel 6Abs.
l Buchst. b des Übereinkommens enthaltene Gleichsetzung von Personen, denen in Polen Asyl gewährt wurde, mit eigenen Staatsangehörigen nur unter der Voraussetzung als mit Ziel und Zweck des Übereinkommens vereinbar, daß dadurch die Auslieferung dieser Personen an einen anderen Staat als denjenigen, hinsichtlich dessen Asyl gewährt wurde, nicht ausgeschlossen wird.“ Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Bundesregierung, dass der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom
- Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten durch das Gesetz vom
- Juli 2004 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union umgesetzt wurde (Gesetz über den Europäischen Haftbefehl). Dieses Gesetz ist am
- August 2004 in Kraft getreten. Mit diesem Datum ersetzen die Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom
- Dezember 1957 und seine beiden Protokolle vom
- Oktober 1975 und
- März 1978 im Verhältnis zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die oben erwähnten Übereinkommen bleiben dennoch subsidiär anwendbar, sofern sie die Möglichkeit bieten, über die Ziele des Europäischen Haftbefehls hinauszugehen,
r Vereinfachung und Erleichterung der Verfahren beitragen und sofern der betroffene Mitgliedstaat diese Übereinkommen ebenfalls weiter anwendet. Derselbe Grundsatz gilt für von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeschlossene bilaterale Abkommen. In Ergänzung
r Erklärung nach Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 17. August 2004 erklärt die Bundesregierung, dass das Gesetz
r Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG) im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juli 2005 mit Gesetz vom
- Juli 2006 neu gefasst wurde. Das neue Gesetz trat am
- August 2006 in Kraft. In Änderung der Erklärung vom
- August 2004 erklärt die Bundesregierung, dass die Bestimmungen
m Europäischen Haftbefehl ab dem
- August 2004 die entsprechenden Bestimmungen im Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom
- Dezember 1957 und in den zwei
satzprotokollen vom
- Oktober 1975 und
- März 1978 in den wechselseitigen Beziehungen zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzen. Sie sind im Verhältnis
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur anwendbar, wenn der Rahmenbeschluss nicht anwendbar ist. Entsprechendes gilt für von der Bundesrepublik Deutschland mit einzelnen Mitgliedstaaten geschlossene bilaterale Vereinbarungen. Estland
- Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß der Ausdruck,Staatsangehöriger’ im Sinne dieses Übereinkommens Staatsangehörige der Republik Estland bedeutet;
- Gemäß Art.
- Abs. 1 lit. a des Übereinkommens behält sich die Republik Estland das Recht vor, die Auslieferung von einem ihrer eigenen Staatsangehörigen abzulehnen, wenn der Staatsangehörige dem nicht
gestimmt hat;
- Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß der Republik Estland vorgelegte Ersuchen und deren Beilagen mit einer Übersetzung ins Englische versehen sein müssen.“ Finnland I. Erklärung und Notifikation, enthalten in einem Schreiben der Botschaft Finnlands in Frankreich vom
- Mai 1971, das
sammen mit der Beitrittsurkunde hinterlegt wurde. Artikel 6 Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Staatsangehörige“ Staatsangehörige von Finnland, Dänemark, Island, Norwegen und Schweden sowie Ausländer, die in diesen Staaten ihren Wohnsitz haben. Artikel 28 Absatz 3 Das Übereinkommen findet auf die Auslieferung wegen strafbarer Handlungen zwischen Finnland, Dänemark, Island, Norwegen und Schweden keine Anwendung, weil die Auslieferung zwischen diesen Staaten durch eine einheitliche Gesetzgebung geregelt wird. Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens wird Finnland die den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union umsetzenden nationalen Gesetze im Verhältnis
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden. II. Vorbehalte, enthalten in der am 12. Mai 1971 hinterlegten Beitrittsurkunde. Artikel 1 Finnland behält sich das Recht vor, bei der Bewilligung der Auslieferung
verlangen, daß die ausgelieferte Person wegen der gegenständlichen strafbaren Handlung nicht vor einem Gericht verfolgt wird, das nur vorübergehend oder unter außergewöhnlichen Umständen befugt ist, über eine solche strafbare Handlung
erkennen. Eine Auslieferung, die
m Zwecke der Vollstreckung eines Urteils eines solchen Sondergerichtes begehrt wurde, kann abgelehnt werden. Finnland behält sich ebenso das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn sie wegen des Alters, des Gesundheitszustandes, wegen anderer in der Person des Betreffenden liegender Umstände oder sonst infolge besonderer Bedingungen aus Erwägungen der Menschlichkeit unangemessen wäre. (Anm.: Vorbehalt
Art. 2Abs.
3
rückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2003) Artikel 3 Absatz 3 Finnland behält sich das Recht vor, die in Absatz 3 dieses Artikels erwähnte strafbare Handlung als eine politische strafbare Handlung anzusehen, wenn eine solche strafbare Handlung im offenen Kampf begangen worden ist. Artikel 4 Wenn eine militärische strafbare Handlung auch eine strafbare Handlung umfaßt, derentwegen die Auslieferung sonst
lässig ist, behält sich Finnland das Recht vor
verlangen, daß die ausgelieferte Person nicht in Anwendung einer Bestimmung über militärische strafbare Handlungen verurteilt werden darf. Artikel 18 Wenn die in Haft genommene Person, deren Auslieferung bewilligt worden ist, von dem ersuchenden Staat an dem festgesetzten Tag nicht übernommen worden ist, behält sich Finnland das Recht vor, sie unverzüglich freizulassen. Frankreich Artikel 1 „Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die gesuchte Person im ersuchenden Staat vor ein Gericht gestellt würde, das die grundlegenden verfahrensrechtlichen Garantien und den Schutz der Rechte der Verteidigung nicht gewährleistet, oder vor ein für den besonderen Fall der betreffenden Person geschaffenes Gericht, oder wenn die Auslieferung
r Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe oder Maßnahme der Sicherung und Besserung verlangt wird. Die Auslieferung kann verweigert werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Übergabe für die gesuchte Person, vor allem in Anbetracht ihres Lebensalters oder Gesundheitszustandes, Folgen von außerordentlicher Schwere hätte.“ Artikel 2 Abs. 1 „In bezug auf belangte Personen wird die Auslieferung nur wegen Handlungen bewilligt, die sowohl nach französischem Recht als auch nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Hinsichtlich Strafen, die strenger sind als eine Freiheitsstrafe oder eine die Freiheit beschränkende Maßnahme der Sicherung und Besserung kann die Auslieferung verweigert werden, wenn diese Strafen oder Maßnahmen in der in Frankreich anwendbaren Stufenleiter der Strafen nicht vorgesehen sind.“ Artikel 3 Abs. 3 „Frankreich behält sich das Recht vor, im Lichte der besonderen Umstände des jeweiligen Falles
beurteilen, ob der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitglieds seiner Familie als politisch strafbare Handlung anzusehen ist oder nicht.“ Artikel 5 „Frankreich erklärt hiemit, daß in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen dem ersuchenden Staat die Auslieferung bewilligt wird, wenn dies für die jeweilige Gruppe von Fällen durch einfachen Briefwechsel beschlossen worden ist.“ Artikel 6 „Die Auslieferung wird verweigert, wenn die gesuchte Person
m Zeitpunkt der behaupteten strafbaren Handlung die französische Staatsangehörigkeit besaß.“ Artikel 14 Abs. 3 „Frankreich wird verlangen, daß sich eine allfällige neue rechtliche Würdigung einer Handlung auf denselben Sachverhalt bezieht, wie es der war, für den die Auslieferung bewilligt wurde, und daß eine solche neue Würdigung nicht die Verhängung einer Strafe nach sich zieht, für welche die Auslieferung verweigert werden könnte.“ Artikel 16 Abs. 2 „Bei einem Ersuchen um vorläufige Verhaftung wird Frankreich eine kurze Erklärung über die der gesuchten Person vorgeworfenen Tatbestände verlangen.“ Artikel 21 „Frankreich behält sich das Recht vor, die Durchlieferung nicht
bewilligen, es sei denn unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen es die Auslieferung bewilligt.“ Artikel 23 „Frankreich erklärt hiemit, daß es eine Übersetzung der Auslieferungsersuchen und der ihnen beigefügten Unterlagen in eine offizielle Sprache des Europarates verlangen wird und daß es dabei Französisch wählt.“ Artikel 27 Abs. 1 und 2 „Die Regierung der Französischen Republik erklärt hiemit, daß das Übereinkommen hinsichtlich Frankreichs auf die europäischen und überseeischen Departements der Republik Anwendung findet.“ Die Regierung der Französischen Republik erklärt gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens, dass hinsichtlich Paris seit 12. März 2004 und hinsichtlich des Rests Frankreichs seit 13. März 2004 die Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl, wo anwendbar, die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 bei Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzen. Frankreich hat am 10. Juni 2021 die nachstehende Erklärung
m Europäischen Auslieferungsübereinkommen abgegeben: Die in der am 10. Februar 1986 hinterlegten Ratifikationsurkunde [des Europäischen Auslieferungsübereinkommens] enthaltene Erklärung ersetzend, erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass, hinsichtlich Frankreichs, das Übereinkommen sowie dessen Zweites, Drittes und Viertes
satzprotokoll auf dem gesamten Gebiet der Republik
r Anwendung kommen. Georgien Vorbehalte und Erklärungen: Für die Zwecke dieses Übereinkommens behält sich die Regierung Georgiens das Recht vor, über die Auslieferung seiner Staatsangehörigen auf Grundlage der Gegenseitigkeit
entscheiden und deren Auslieferung aus Gründen der öffentlichen Moral, der öffentlichen Politik und der Staatssicherheit abzulehnen. Die Auslieferung wird nur unter der Bedingung bewilligt, dass eine Person, sei es ein Staatsangehöriger, ein Staatenloser oder ein Fremder, die verdächtigt wird, ein Verbrechen begangen
haben, nicht vor ein Sondergericht der ersuchenden Vertragspartei gestellt wird oder dass seine oder ihre Auslieferung nicht
m Vollzug einer Strafe oder eines Anhaltungsbefehls, die von einem solchen Gericht erlassen wurden, begehrt wird. Georgien behält sich das Recht vor, die Auslieferung einer Person aus humanitären Gründen abzulehnen, wenn die Auslieferung den
stand dieser Person nachteilig beeinträchtigen würde. Georgien erklärt, dass es die Auslieferung einer Person im Hinblick auf strafbare Handlungen nicht bewilligen wird, die nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit der Todesstrafe bedroht sind. Im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b wird der Ausdruck .Staatsangehöriger. im Sinne des Übereinkommens so angewendet, wie er durch die Gesetzgebung Georgiens bestimmt ist. Im Fall der Durchlieferung nach Artikel 21 des Übereinkommens wird Artikel 11 des Übereinkommens sinngemäß angewendet. Im Hinblick auf Artikel 21 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Durchlieferung nicht
bewilligen, es sei denn unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen es die Auslieferung bewilligt. Wenn das Auslieferungsersuchen und die vorzulegenden Schriftstücke nicht in georgischer Sprache verfasst sind, müssen sie im Hinblick auf Artikel 23 des Übereinkommens mit einer Übersetzung des Ersuchens und der Schriftstücke in die englische oder russische Sprache versehen sein. Georgien ist für die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die Gebiete Abkhazia und Tskhinvali bis
r Wiederherstellung der vollen Gerichtsbarkeit Georgiens über diese Gebiete nicht verantwortlich. Griechenland Artikel 6 Die Bestimmungen des Artikels 6 werden mit dem Vorbehalt der Anwendung des Artikels 438 Buchstabe a der griechischen Strafprozeßordnung angewendet, welcher die Auslieferung von Staatsangehörigen der ersuchten Partei untersagt. Hinsichtlich des Absatzes 1 Buchstabe c findet Artikel 438 der griechischen Strafprozeßordnung ebenfalls Anwendung. Nach diesem Artikel wird die Tatzeit bei Feststellung der Staatsangehörigkeit der verlangten Person keinesfalls in Betracht gezogen. Artikel 7 Absatz 1 wird mit dem Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 438 Buchstabe b der griechischen Strafprozeßordnung angewendet. Artikel 11 Statt des Artikels 11 des Übereinkommens wird Artikel 437 Absatz 1 der griechischen Strafprozeßordnung weiter angewendet. Nach dieser Bestimmung ist die Auslieferung eines fremden Staatsangehörigen wegen einer nach dem Recht der ersuchenden Partei mit der Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung nur
lässig, wenn dieselbe Strafe für diese strafbare Handlung durch die griechische Strafgesetzgebung vorgesehen ist. Artikel 18 der letzte Teil des Artikels 18 Absatz 4 des Übereinkommens wird mit dem Beisatz der folgenden Bestimmung des Artikels 454 der griechischen Strafprozeßordnung angenommen: „Unter der Bedingung, daß das neue Ersuchen auf denselben Tatumständen beruht.“ Artikel 19 Dieser Artikel wird mit dem Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 441 der griechischen Strafprozeßordnung angenommen. Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens notifiziert die Hellenische Republik, dass am 9. Juli 2004 das Gesetz Nr. 3251/2004 in Kraft getreten ist, das den Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JHA) umsetzt. Die Hellenische Republik wird dieses Gesetz im Verhältnis
den Vertragsparteien des Übereinkommens anwenden, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und auch den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl umgesetzt haben. Irland Ich beehre mich gemäß Artikel 6 des Übereinkommens
erklären, daß der Ausdruck „Staatsangehörige“ im Übereinkommen hinsichtlich meiner Regierung die „Staatsbürger Irlands“ bezeichnet. Artikel 9 Die irischen Behörden werden die Auslieferung nicht bewilligen, wenn die verlangte Person in einem dritten Staat wegen der strafbaren Handlung, derentwegen um die Auslieferung ersucht wird, rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Regierung Irlands erklärt gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens, dass Irland den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insofern anwenden wird, als dieser im Verhältnis zwischen Irland und den anderen Mitgliedstaaten anwendbar ist. (Anm.: Erklärung vom 13. Mai 1991
rückgezogen mit BGBl. III Nr. 21/2006). Die Regierung Irlands teilt dem Generalsekretär des Europarats mit, dass Irland das Europäische Auslieferungsübereinkommen auf die Gebiete des Vereinigten Königreichs der Kanalinseln und der Insel Man anwenden wird. Island Vorbehalte Artikel 1 Island behält sich das Recht vor, bei Bewilligung der Auslieferung
verlangen, daß die ausgelieferte Person nicht vor ein Gericht gestellt werden darf, das über strafbare Handlungen der betreffenden Art nur vorläufig oder unter außergewöhnlichen Umständen
erkennen befugt ist, sowie das Recht, eine Auslieferung
r Vollstreckung einer durch ein solches Sondergericht verhängten Strafe abzulehnen. Eine Auslieferung kann auch abgelehnt werden, wenn
ersehen ist, daß sie für die verlangte Person auf Grund des Alters, Gesundheitszustandes oder anderer Umstände persönlicher Art besonders schwerwiegende Folgen haben kann. Artikel 2, Absatz 1 Island kann eine Auslieferung nur wegen einer strafbaren Handlung oder einer dieser entsprechenden Handlung bewilligen, die nach isländischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bestraft wird oder
bestrafen gewesen wäre. Artikel 3, Absatz 3 Island behält sich das Recht vor, die im Absatz 3 von Artikel 3 beschriebene strafbare Handlung im Lichte der jeweiligen Umstände als politische strafbare Handlung
betrachten. Artikel 4 Eine Auslieferung für eine militärische strafbare Handlung, die auch nach gemeinem Recht eine strafbare Handlung darstellt, kann nur dann bewilligt werden, wenn die ausgelieferte Person nicht nach dem Militärstrafrecht verurteilt wird. Artikel 12 Island behält sich das Recht vor, vom ersuchenden Staat die Beibringung von Beweisen
fordern, aus welchen hervorgeht, daß die verlangte Person die strafbare Handlung begangen hat, deretwegen um Auslieferung ersucht wird. Werden die Beweise als unzureichend erachtet, so kann die Auslieferung abgelehnt werden. Erklärungen Artikel 6 Im Sinne des Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Staatsangehörige“ einen Staatsangehörigen Islands sowie Dänemarks, Finnlands, Norwegens oder Schwedens oder eine Person mit Wohnsitz in Island oder einem dieser Länder. Artikel 28, Absatz 3 Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Auslieferungen an Dänemark, Finnland, Norwegen oder Schweden, da der Auslieferungsverkehr zwischen den nordischen Ländern durch ein einheitliches Gesetz geregelt ist. Israel 1. Erklärungen Artikel 21 Israel wird die Durchlieferung einer Person nur bewilligen, wenn kein gesetzliches Hindernis bestünde, ihre Auslieferung für
lässig
erklären und sie auszuliefern, falls der ersuchende Staat Israel um ihre Auslieferung ersuchen würde. Artikel 22 Die schriftlichen Beweismittel und die beeidet oder unbeeidet aufgenommenen Erklärungen oder beglaubigten Abschriften dieser Beweismittel oder Erklärungen, der Haftbefehl und die anderen gesetzmäßigen Urkunden
m Beweis der Verurteilung werden im Verfahren
r Prüfung des Auslieferungsersuchens als rechtsgültige Beweismittel
gelassen, wenn sie mit der Unterschrift oder mit der Bescheinigung eines Richters oder eines Beamten des ersuchenden Staates versehen sind oder wenn ihre Echtheit durch das Siegel des Justizministeriums bestätigt ist.
- Vorbehalte Artikel 2 und 4 Israel wird die Auslieferung einer Person nur bewilligen, wenn sie im ersuchenden Staat wegen einer strafbaren Handlung verfolgt wird oder verurteilt worden ist, welche im Falle ihrer Begehung in Israel eine der folgenden strafbaren Handlungen darstellen würde: (a) Jede mit der Todesstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohte strafbare Handlung (auch, wenn die Strafe bei der Verurteilung durch einen Magistrates Court geringer ist), ausgenommen
- eine strafbare Handlung, derentwegen eine Person nur angeklagt werden kann, wenn sie
r Tatzeit Soldat im Sinne des Militärstrafgesetzes 5715 – 1955 war; 2. strafbare Handlungen nach Artikel 85 der Verordnung von 1936
r Einführung des Strafgesetzbuches (gewaltsame Verhinderung oder Behinderung der Beziehung oder der Anwesenheit eines
ständigen Polizeibeamten im Falle einer aufrührerischen
sammenrottung oder eines Aufruhrs) oder nach dem Gesetz 5719 – 1959
r Änderung der strafrechtlichen Bestimmungen über die Bigamie (Bigamie); 3. strafbare Handlungen nach dem Gesetz 5712 – 1952
r Änderung der strafrechtlichen Bestimmungen über versuchte Angriffe auf Polizeibeamte oder nach einem der im Anhang
m Gesetz 5711 – 1951 über die Gerichtsbarkeit
r Verhinderung von Preistreiberei und Spekulation angeführten Gesetze (verschiedene Gesetze, Verordnungen und Ortsstatute über Untermiete und Beherbergung von Gästen sowie über Vertrieb, Preise und Verkaufskontrolle von Lebensmitteln). (b) Eine strafbare Handlung, die mit geringerer als der oben angegebenen Strafe bedroht ist und strafbar ist nach dem Gesetz 5712 – 1952
r Änderung der strafrechtlichen Bestimmungen über die Bestechung oder nach einem der folgenden Artikel der Verordnung von 1936
r Einführung des Strafgesetzbuches: 88 (meuterische Hinderung der Ausfahrt eines Schiffes): 109b, 110 bis 115 (verschiedene strafbare Handlungen durch Mißbrauch der Amtsgewalt); 120 bis 122, 124 (Meineid, Irreführung von Zeugen, Vernichtung von Beweismitteln, Verabredung
r Behinderung der Rechtspflege, Beeinflussung von Zeugen); 140 (Amtsveruntreuung); 146 (Religionsbeleidigung); 156, 158, 159 (geschlechtlicher Umgang eines verheirateten Mannes mit einer Minderjährigen unter 15 Jahren, Schändung und unzüchtige Handlungen an einer Person unter 16 Jahren); 161 d (widernatürliche Unzucht); 185, 186 (Vernachlässigung der Versorgung von Kindern mit Nahrung usw. und Verlassen von Kindern); 195 (Verbreitung ansteckender oder gefährlicher Krankheiten); 218 (fahrlässige Tötung); 242, 250 (Körperverletzung); 261, 262 (Zwangsarbeit und unrechtmäßige Verhaftung); 270 (Diebstahl); 304 b und c (Benachteiligung von Gläubigern); 305 (Verabredung
m Betrug an der Allgemeinheit); 310 (Hehlerei); 350 (Nachmachung von Banknoten); 359, 360, 363 bis 366 (Fälschung) oder nach dem Gesetz 5723 – 1963
r Änderung der strafrechtlichen Bestimmungen über Betrug und Erpressung (Betrug und Fälschung). Artikel 2 Am 31. Jänner 2002 teilweise
rückziehung des Vorbehalts
Art. 2(Anm.: siehe BGBl.
III Nr. 104/2003) . Folgender Vorbehalt
Art. 2
bleibt aufrecht: Israel wird die Auslieferung einer Person, die einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, nur bewilligen, wenn vor einem Gericht Israels festgestellt wird, dass Beweise vorliegen, die ausreichen würden, wegen einer gleichartigen strafbaren Handlung ihre Versetzung in Anklagestand in Israel
rechtfertigen. Artikel 9 Israel wird einem Auslieferungsersuchen nicht stattgeben, wenn im ersuchenden Staat wegen der betreffenden strafbaren Handlung der verlangten Person ein Gnadenerweis oder ein Straferlaß
teil geworden ist. Artikel 14 Israel wird eine Auslieferung in Abweichung vom Grundsatz der Spezialität nicht bewilligen, es sei denn (a) daß die Auslieferung der verlangten Person in ihrer Abwesenheit auch wegen der anderen Handlung für
lässig erklärt worden ist, nachdem ihr Gelegenheit gegeben worden war, sich im Verfahren
r Herbeiführung dieser Erklärung vertreten
lassen; (b) unter der Bedingung, daß die verlangte Person weder verfolgt noch abgeurteilt noch
m Vollzug einer Strafe angehalten wird, falls sie nicht das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nach ihrer Auslieferung verlassen hatte und freiwillig dorthin
rückgekehrt ist oder falls sie das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht innerhalb von 60 aufeinanderfolgenden Tagen verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte. Artikel 15 Artikel 15 wird dahin ausgelegt, als ob im Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b die Worte „innerhalb von 45 Tagen“ durch die Worte „innerhalb von 60 Tagen“ ersetzt wären. Einer Mitteilung des Generalsekretärs
folge hat Israel am 5. Dezember 1997 gem. Art. 23 des Übereinkommens ersucht, daß die beizubringenden Unterlagen des ersuchenden Staates ins Englische oder Hebräische übersetzt werden. Italien Italien macht den ausdrücklichen Vorbehalt, daß es die Auslieferung von
r Vollstreckung von Maßnahmen der Sicherung und Besserung gesuchten Personen nicht bewilligen wird, sofern nicht
- a)in jedem einzelnen Falle alle im Artikel 25 bezeichneten Merkmale vorliegen;
- b)diese Maßnahmen in den strafgesetzlichen Bestimmungen der ersuchenden Partei ausdrücklich als notwendige Folge einer strafbaren Handlung vorgesehen sind. Italien erklärt, daß es in keinem Fall die Auslieferung wegen strafbarer Handlungen bewilligen wird, die nach dem Recht der ersuchenden Partei mit der Todesstrafe bedroht sind. Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens teilt Italien die Anwendbarkeit des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union 2002/584/JHA vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit. Der Rahmenbeschluss wurde in Italien durch das Gesetz vom 22. April 2005 Nr. 69 umgesetzt (Bestimmungen
r Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union 2002/584/JHA vom
- Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten), das am
- Mai 2005 in Kraft trat. Republik Korea In Bezug auf Art. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Korea das Recht vor, die Auslieferung einer Person abzulehnen, die
r Vollstreckung einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung gesucht wird, wenn das Maßregelsystem des ersuchenden Staates mit Zweck, Erfordernissen, Dauer, Wirkung usw. der die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung nach dem Recht der Republik Korea unvereinbar ist. In Bezug auf Art. 12 des Übereinkommens behält sich die Republik Korea – wenn sich das Auslieferungsersuchen auf eine Person bezieht, die noch nicht für schuldig befunden wurde – das Recht vor, Unterlagen anzufordern, die möglicherweise hinreichend Grund
der Annahme geben, dass die gesuchte Person die Handlung begangen hat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn keine hinreichenden Gründe
der Annahme vorliegen, dass die Person die auslieferungsfähige strafbare Handlung begangen hat. In Bezug auf Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass der Begriff „
gesprochenes Strafmaß“ das Maß der noch
verbüßenden Strafe bezeichnet. Es bezeichnet nicht das Maß der ursprünglich verhängten Strafe. Die Republik Korea erklärt, dass, wenn sie die
sicherung nach Art. 11 des Übereinkommens gibt, die Todesstrafe auch dann nicht vollstreckt wird, wenn sie von einem Gericht der Republik Korea verhängt wurde. In Bezug auf Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass sie ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung auf dem diplomatischen Weg oder unmittelbar über die Justizministerien der Vertragsparteien und nicht über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation übersenden wird. In Bezug auf Art. 21 Abs. 5 des Übereinkommens behält sich die Republik Korea das Recht vor, die Durchlieferung unter den für die Auslieferung maßgebenden Bedingungen
bewilligen. Kroatien Erklärung Art. 9 der Verfassung der Republik Kroatien untersagt die Auslieferung kroatischer Staatsbürger. Daher wird die Republik Kroatien die Auslieferung und Durchlieferung (Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens) von eigenen Staatsbürgern nicht bewilligen. Die „Staatsangehörigkeit“ einer Person, um deren Auslieferung ersucht wurde, wird nach dem Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Republik Kroatien betreffend die Staatsbürgerschaft beurteilt. Die Republik Kroatien wird die Durchlieferung einer Person nur unter den für eine Auslieferung anwendbaren Bedingungen bewilligen (Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens). Lettland „Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Auslieferungsübereinkommens von 1957 legt die Republik Lettland fest, daß sich der Ausdruck,Staatsangehöriger’ im Sinne dieses Übereinkommens auf Staatsangehörige der Republik Lettland und auf jene Nichtstaatsbürger bezieht, die dem Gesetz über den Status der Bürger der ehemaligen Sowjetunion unterliegen und die nicht Bürger Lettlands oder eines anderen Staates sind.“ In Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die Republik Lettland seit dem 30. Juni 2004 das Übereinkommen und seine Protokolle im Verhältnis
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht anwendet, jedoch die innerstaatliche Gesetzgebung
r Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten anwendet (2002/584/JHA). Liechtenstein Artikel 1: Im Fürstentum Liechtenstein ist eine Auslieferung grundsätzlich an die Bedingung geknüpft, daß die Person, gegen die ein Verfahren anhängig ist, vor die ordentlichen Gerichte des ersuchenden Staates gestellt wird. Es behält sich daher das Recht vor, eine Auslieferung an die Bedingung
knüpfen, daß der ersuchende Staat diesbezüglich eine angemessene
sicherung abgibt. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a : Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt, daß nach liechtensteinischem Gesetz eine Auslieferung von liechtensteinischen Staatsangehörigen nicht gestattet ist. Sobald sie das Gebiet des Fürstentums betreten, werden sie von liechtensteinischen Behörden gemäß liechtensteinischem Gesetz (Paragraph 36 des Strafgesetzbuches) für im Ausland begangene strafbare Handlungen vor Gericht gestellt, was immer auch die Gesetze des Staates vorsehen, in welchem die strafbare Handlung begangen wurde. Im Sinne dieses Übereinkommens sind „Staatsangehörige“ Personen, die im Besitz der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft sind. Artikel 11: Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, Artikel 11 sinngemäß anzuwenden, sofern der ersuchende Staat den liechtensteinischen Behörden keine angemessene
sicherung gibt, daß er keine Strafe verhängt oder Maßnahme ergreift, die im Widerspruch
liechtensteinischem Recht steht oder gegen den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Person auf eine mit liechtensteinischem Recht unvereinbare Weise verstößt. Artikel 21: Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, die Durchlieferung durch sein Gebiet
verweigern, selbst für den Fall, daß die dem Verfolgten
r Last gelegte strafbare Handlung unter Artikel 5 des Übereinkommens fällt. Artikel 23: Das Fürstentum Liechtenstein verlangt, daß Ersuchen und beizubringende Unterlagen, die in einer anderen als der deutschen Sprache abgefaßt sind, eine Übersetzung in diese Sprache angeschlossen werden muß. Litauen Vorbehalte Artikel l Die Auslieferung wird nur unter der Bedingung bewilligt, daß keine Person, die einer strafbaren Handlung verdächtig ist, vor ein Sondergericht der ersuchenden Vertragspartei gestellt wird. Die Republik Litauen behält sich das Recht vor, die Auslieferung nicht
bewilligen, wenn die bezeichnete Person aus Gründen seines/ihres Gesundheitszustandes, Alters oder persönlicher Beweggründe nachteilig durch die Auslieferung betroffen wäre. Artikel 3 Die Republik Litauen behält sich das in Artikel 3 des Übereinkommens vorgesehene Recht vor, in jedem Einzelfall
entscheiden, ob die in Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens beschriebenen Handlungen als eine politisch strafbare Handlung betrachtet werden. Erklärungen Artikel 6 Der Begriff „Staatsangehöriger“ bedeutet Personen, die die litauische Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz über die litauische Staatsangehörigkeit (Staatsbürgerschaftsgesetz) besitzen. Nach Artikel 6 des Gesetzes über die litauische Staatsangehörigkeit (Staatsbürgerschaftsgesetz) liefert die Republik Litauen ihre eigenen Staatsangehörigen nicht an fremde Staaten aus. Alle Ersuchen um Auslieferung litauischer Staatsangehöriger werden abgelehnt. Artikel 12 Schriftliche Auslieferungsersuchen können zwischen dem Justizministerium und der Generalstaatsanwaltschaft der ersuchenden Vertragspartei und dem litauischen Justizministerium oder der Generalstaatsanwaltschaft ausgetauscht werden. Die Benützung des diplomatischen Weges ist nicht ausgeschlossen. Artikel 21 In keinem Fall wird die Republik Litauen die Durchlieferung hinsichtlich litauischer Staatsangehöriger bewilligen. Artikel 23 Auslieferungsersuchen (einschließlich der
r Unterstützung des Ersuchens beigefügten Schriftstücke) müssen mit einer geeigneten Übersetzung in das Litauische, Englische, Französische, Russische oder Deutsche versehen sein, wenn die Schriftstücke nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt worden sind. Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie im Verhältnis zwischen der Republik Litauen und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Übergabeverfahren gemäß dem Europäischen Haftbefehl anwenden wird, ausgenommen in den in den Erklärungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinsichtlich Art. 32 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union genannten Fällen. Luxemburg I. Vorbehalte
Artikel 1
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, die Auslieferung
r Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils, gegen das kein Rechtsmittel mehr
lässig ist, nicht
bewilligen, wenn die Auslieferung
r Folge haben könnte, daß die verlangte Person eine Strafe verbüßen muß, ohne daß sie in der Lage gewesen wäre, die Verteidigungsrechte nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Konvention
m Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszuüben. Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, die Auslieferung aus humanitären Gründen abzulehnen, wenn sie für die verlangte Person, insbesondere wegen ihrer Jugend, ihres vorgeschrittenen Alters oder ihres Gesundheitszustandes, besonders harte Folgen hätte.
Artikel 6
und 21 Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird weder die Auslieferung noch die Durchlieferung seiner Staatsangehörigen bewilligen.
Artikel 7
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, die Auslieferung nicht
bewilligen, wenn der ersuchende Staat nach Artikel 7 Absatz 2 berechtigt wäre, die Auslieferung in gleichartigen Fällen abzulehnen.
Artikel 9
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird die Auslieferung nicht bewilligen, wenn nach ihrer Überzeugung die verlangte Person wegen der strafbaren Handlung, derentwegen um ihre Auslieferung ersucht wird, durch die
ständigen Behörden eines dritten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist und wenn im Falle der Verurteilung wegen dieser Tat der Verurteilte seine Strafe verbüßt, bereits verbüßt hat oder ihm die Strafe erlassen worden ist.
Artikel 28
Wegen der besonderen Regelungen zwischen den Beneluxländern nimmt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinsichtlich seiner Beziehungen mit den Niederlanden und Belgien die Absätze 1 und 2 des Artikels 28 nicht an. Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, hinsichtlich seiner Beziehungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von diesen Bestimmungen abzuweichen. II. Erklärungen
Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe b Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erklärt, daß hinsichtlich des Großherzogtums Luxemburg unter „Staatsangehörigen“ im Sinne des Übereinkommens die Personen
verstehen sind, welche die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie die Fremden, die in die luxemburgische Gemeinschaft integriert sind, sofern sie in Luxemburg wegen der Tat, deretwegen um die Auslieferung ersucht wird, verfolgt werden können.
Artikel 19
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird die zeitweilige Auslieferung nach Artikel 19 Absatz 2 nur bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt, und wenn besondere Umstände es erfordern.
Artikel 21
Absatz 5 Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, die Durchlieferung nur unter denselben Bedingungen wie jenen der Auslieferung
bewilligen. (Anm.: Erklärung
Art. 28. Abs.
3
rückgezogen mit BGBl. III Nr. 121/2013) Malta Vorbehalte: Artikel 1: Malta behält sich das Recht vor, ein Ersuchen um Auslieferung einer einer strafbaren Handlung beschuldigten Person nur
bewilligen, wenn sich das Tatortgericht nach Anhörung jedes Beweismittels, das
r Unterstützung des Ersuchens um Rückgabe dieser Person oder für diese Person angeboten wurde, überzeugt hat, daß die Beweise ausreichend sind, um die Hauptverhandlung für diese strafbare Handlung
rechtfertigen, wenn sie innerhalb der Gerichtsbarkeit der Strafgerichte für Malta begangen worden wäre. Eine Person, die für eine strafbare Handlung in Abwesenheit verurteilt wurde, wird wie eine Person behandelt, die dieser strafbaren Handlung beschuldigt wird. Malta behält sich das Recht vor, bei der Bewilligung der Auslieferung
verlangen, daß die ausgelieferte Person wegen der gegenständlichen strafbaren Handlung nicht vor einem Gericht verfolgt wird, das nur vorübergehend oder unter außergewöhnlichen Umständen befugt ist, über solche strafbare Handlungen
erkennen. Die Auslieferung, die
r Vollstreckung einer Strafe eines solchen Sondergerichtes begehrt wurde, kann abgelehnt werden. Malta behält sich das Recht vor, das Übereinkommen in Übereinstimmung mit Abschnitt 20 des Kapitels 276 der Gesetze Maltas (The Extradition Act, 1978) anzuwenden, der wie folgt lautet: „
folge einer an das Berufungsgericht für Strafsachen erhobenen Berufung oder einer an den Verfassungsgerichtshof nach Abschnitt 46 der Verfassung Maltas gerichteten Beschwerde kann jedes dieser genannten Gerichte ohne Rücksicht auf jede andere Gerichtsbarkeit anordnen, daß die eingelieferte Person enthaftet wird, wenn sich für ein solches Gericht herausstellt, daß es
- a)auf Grund der geringfügigen Art der strafbaren Handlung, deren sie beschuldigt wird oder verurteilt wurde, oder
- b)auf Grund des Zeitablaufes, seit dem sie beschuldigt wurde, die strafbare Handlung begangen oder sich ungesetzlich auf freiem Fuß befunden
haben, wie der Fall auch sein mag, oder c) weil die Beschuldigung gegen sie nicht im guten Glauben im Interesse der Gerechtigkeit erhoben wurde, unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig und bedrückend wäre, sie
rückzugeben.“ Artikel 3: Malta behält sich das Recht vor, Absatz 3 dieses Artikels in Übereinstimmung mit Abschnitt 15
unterwerfen.“ Artikel 18: Malta behält sich das Recht vor, die in Absatz 4 und 5 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen in Übereinstimmung mit Abschnitt 24 des Extradition Act (Kapitel 276 der Gesetze Maltas) anzuwenden, der wie folgt lautet: „
r Übergabe nach Abschnitt 21 dieses Gesetzes erlassen wurde, eine Frist von einem Monat beginnend mit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde – um ihre Enthaftung beim Berufungsgericht für Strafsachen ersuchen, daß wie ein Berufungsgericht gegen Urteile des Polizeigerichtes tagt.
r vorgeschlagenen Beschwerde an den Minister übermittelt wurde, kann das Gericht, sofern nicht ausreichende Gründe das Gegenteil anzeigen, durch direkte Anordnung den Beschwerdeführer enthaften und, falls ein Haftbefehl für die Übergabe nach diesem Abschnitt erlassen wurde, diesen Haftbefehl aufheben.“ Artikel 21: Malta behält sich das Recht vor, die Durchlieferung nach diesem Artikel nur insofern
bewilligen, als die Durchlieferung nach seinen eigenen Gesetzen
lässig ist. Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957 teilt die Regierung von Malta dem Generalsekretär des Europarates mit, dass Malta den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union (2002/584/JHA) vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten im Verhältnis
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden wird, insofern als der Rahmenbeschluss im Verhältnis zwischen Malta und den anderen Mitgliedstaaten anwendbar ist. Dies soll mit Wirkung ab 7. Juni 2004 gelten. Republik Mazedonien (Nordmazedonien) Erklärung im Hinblick auf Art. 6: Unter Bedachtnahme auf Artikel 4 der Verfassung der Republik Mazedonien, der die Auslieferung von Staatsangehörigen der Republik Mazedonien nicht erlaubt, werden die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur auf Personen angewendet, die nicht Staatsangehörige der Republik Mazedonien sind. Vorbehalte im Hinblick auf die Art. 1, 12 und 18:
Art. 1
: Die Republik Mazedonien wird der Übergabe der verlangten Person nicht
stimmen, wenn diese Person durch ein Ausnahmegericht verfolgt wird, oder in Fällen, in denen die Übergabe Zwecke der Vollstreckung einer Strafe, einer Sicherungsmaßnahme oder Erziehungsmaßnahme begehrt wird, die von einem solchen Gericht verhängt wurde.
Art. 12
: Selbst in Fällen, in denen das endgültige Erkenntnis oder der Haftbefehl von den
ständigen Behörden in einem Staat erlassen wurde, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, behält sich die Republik Mazedonien das Recht vor, die begehrte Übergabe abzulehnen, wenn eine Prüfung des gegenständlichen Falls zeigt, daß das bezeichnete Erkenntnis oder der Haftbefehl offensichtlich unbegründet sind.
Art. 18
: Für den Fall, daß die begehrte Person
m festgesetzten Zeitpunkt nicht durch den ersuchenden Staat übernommen wird, behält sich die Republik Mazedonien das Recht vor, die über diese Person verhängten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen aufzuheben. Moldau Artikel 1: Die Republik Moldova wird die Bewilligung der Auslieferung in Fällen ablehnen, in denen die verlangte Person im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei vor ein Sondergericht (errichtet für einen besonderen Fall) gestellt würde, oder wenn um Auslieferung ersucht wird, um eine von einem solchen Gericht erlassene Strafe oder Anhaltungsbefehl
vollstrecken. Artikel 3 Absatz 3: Die Republik Moldova behält sich das Recht vor, sofern es die Umstände erfordern,
entscheiden, ob der Angriff oder versuchte Angriff auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitgliedes seiner oder ihrer Familie eine politische strafbare Handlung darstellt oder nicht. Artikel 6 Absatz 1: Gemäß Art. 17 Abs. 3 der Verfassung der Republik Moldova dürfen Bürger der Republik Moldova weder ausgeliefert noch aus dem Land ausgewiesen werden. Der Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b umfaßt alle Einzelpersonen, die die Staatsangehörigkeit der Republik Moldova in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung besitzen. Artikel 7 Absatz 2: Die Republik Moldova behält sich das Recht vor, die Auslieferung nicht
bewilligen, wenn nach Art. 7 Abs. 2 die ersuchende Vertragspartei die Auslieferung in gleichgelagerten Fällen ablehnen würde. Artikel 9:
- Die Republik Moldova wird die Auslieferung nicht bewilligen, wenn ein endgültiges Urteil durch einen dritten Staat hinsichtlich der verlangten Person in bezug auf die Tat oder die Taten ergangen ist, für die die Auslieferung begehrt wird.
- In Abweichung von Art. 9 (erster Satz) kann die Republik Moldova die Auslieferung bewilligen, wenn der ersuchende Staat neue Tatsachen und Beweise darlegen kann, die die Wiederaufnahme des Falles rechtfertigen. Artikel 16 Absatz 2: Die Republik Moldova verlangt, daß jedes Ersuchen, das nach Art. 16 Abs. 2 an sie gerichtet wird, eine kurze Beschreibung der Handlung enthält, die der verlangten Person
r Last gelegt wird, einschließlich jener besonderen Einzelheiten, durch die die Art der strafbaren Handlung nach dem gegenständlichen Übereinkommen beurteilt werden kann. Artikel 21: Die Republik Moldova behält sich das Recht vor, die Durchlieferung nur unter den für die Auslieferung vorgesehenen Bedingungen
bewilligen. Artikel 23: Die Republik Moldova erklärt, daß Ersuchen um Auslieferung und beigefügte Schriftstücke im Moldovischen oder in einer der offiziellen Sprachen des Europarates abgefaßt oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein müssen. Monaco Das Fürstentum Monaco erklärt, dass der Ausdruck „Staatsangehöriger“ im Kontext des Art. 6 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens jede Person bezeichnet, die „Monegasse“ im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften ist. Das Fürstentum Monaco ersucht die ersuchende Partei um Beifügung einer beglaubigten Übersetzung des Auslieferungsersuchens und der begleitenden Dokumente ins Französische. Niederlande Erklärung In Anbetracht der Gleichheit, die vom Standpunkt des öffentlichen Rechtes zwischen den Niederlanden, Surinam und den niederländischen Antillen besteht, verliert der im Artikel 27 Absatz 1 dieses Übereinkommens verwendete Ausdruck „Heimatgebiete“ hinsichtlich des Königreiches der Niederlande seinen ursprünglichen Sinn und ist daher mit Bezug auf das Königreich in der Bedeutung „Hoheitsgebiet in Europa“
verstehen. 1. Vorbehalte Artikel 1 Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, die Auslieferung
r Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils, gegen das kein Rechtsmittel mehr
lässig ist, nicht
bewilligen, wenn die Auslieferung
r Folge haben könnte, daß die verlangte Person eine Strafe verbüßen muß, ohne daß sie in der Lage gewesen wäre, die Verteidigungsrechte nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der in Rom am 4. November 1950 abgeschlossenen Konvention
m Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszuüben. Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, die Auslieferung aus humanitären Gründen abzulehnen, wenn sie für die verlangte Person, insbesondere wegen ihrer Jugend, ihres vorgeschrittenen Alters oder ihres Gesundheitszustandes, besonders harte Folgen hätte. Artikel 7 Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, die Auslieferung nicht
bewilligen, wenn der ersuchende Staat nach Artikel 7 Absatz 2 berechtigt wäre, die Auslieferung in gleichartigen Fällen abzulehnen. Artikel 9 Die Regierung des Königreiches der Niederlande wird die Auslieferung nicht bewilligen, wenn nach ihrer Überzeugung die verlangte Person wegen der strafbaren Handlung, derentwegen um ihre Auslieferung ersucht wird, durch die
ständigen Behörden eines dritten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist und wenn im Falle der Verurteilung wegen dieser Tat der Verurteilte seine Strafe verbüßt, bereits verbüßt hat oder ihm die Strafe erlassen worden ist. Artikel 28 Wegen der besonderen Abmachungen zwischen den Beneluxländern nimmt die Regierung des Königreiches der Niederlande hinsichtlich seiner Beziehungen mit dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg die Absätze 1 und 2 des Artikels 28 nicht an. Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, hinsichtlich seiner Beziehungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von diesen Bestimmungen abzuweichen. 2. Erklärungen Artikel 6 und 21 Die Regierung des Königreiches der Niederlande wird weder die Durchlieferung noch die Auslieferung seiner Staatsangehörigen
m Zwecke der Strafvollstreckung oder sonstiger Maßnahmen bewilligen. Jedoch können niederländische Staatsbürger
m Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert werden, wenn der ersuchende Staat sich für die Rückgabe der verlangten Person nach den Niederlanden zwecks Vollstreckung der Strafe in den Niederlanden verbürgt, falls nach ihrer Auslieferung eine Haftstrafe, mit Ausnahme einer bedingten Haftstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme, verhängt wird. Hinsichtlich der Niederlande sind unter „Staatsangehörige“ im Sinne des Übereinkommens die Personen
verstehen, die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie die Fremden, die in die niederländische Gemeinschaft integriert sind, sofern sie in den Niederlanden wegen der Tat, deretwegen um die Auslieferung ersucht wird, verfolgt werden können und sofern für solche Fremde nicht
erwarten ist, daß sie ihr Aufenthaltsrecht im Königreich als Folge der Verhängung einer Strafe oder einer Maßnahme nach ihrer Auslieferung verlieren werden. Artikel 19 Die niederländische Regierung wird die zeitweilige Auslieferung nach Artikel 19 Absatz 2 nur bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt, und wenn besondere Umstände es erfordern. Artikel 21 Absatz 5 Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, die Durchlieferung nur unter denselben Bedingungen wie jenen der Auslieferung
bewilligen. Am
- Juni 2002 hat der Rat der Europäischen Union einen Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaten angenommen (Nr. 2002/584/JHA), im weiteren „der Rahmenbeschluss“ genannt. Art. 31 des Rahmenbeschlusses sieht vor, dass ab
- Jänner 2004 der Rahmenbeschluss die entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Auslieferungsübereinkommen, die im Verhältnis zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten anwendbar sind, ersetzen wird. Die Ständige Vertretung des Königreiches der Niederlande hat daher die Ehre, dem Generalsekretär des Europarates mitzuteilen, dass gemäß Art. 28 Abs. 3 des Auslieferungsübereinkommens das Übereinkommen nicht länger im Verhältnis zwischen dem europäischen Teil des Königreiches der Niederlande und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, angewendet wird. Die Ständige Vertretung des Königreiches der Niederlande möchte betonen, dass Obenerwähntes die Anwendung des Übereinkommens nicht berührt hinsichtlich des Verhältnisses zwischen: – den Niederländischen Antillen sowie Aruba und den Vertragsparteien des Übereinkommens und – dem europäischen Teil des Königreiches und den Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Die Vorbehalte und Erklärungen des Königreichs der Niederlande wurden am
- Februar 1969 gemacht und wenden sich am
- Oktober 1987 in der jeweils gültigen Fassung auf Aruba und als nachfolgend auf die Niederländischen Antillen, Curaçao, Sint Maarten und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) in ihren Beziehungen mit den Staaten, mit denen Vereinbarungen über die Erstreckung des Übereinkommens abgeschlossen wurden: Schweden, am
- Juli 1993 und
- Juli 1993 Liechtenstein, am
- Juni 1993 und
- September 1993 Schweiz, am
- Oktober 1993 und
- Oktober 1993 Luxemburg, am
- September 1993 und
- November 1993 Frankreich, am
- Juli 1993 und
- November 1993 Italien, am
- Juni 1993 und
- Dezember 1993 Türkei, am
- Januar 1994 und
- Februar 1994 Dänemark, am
- Januar 1994 und
- Februar 1994 Norwegen, am
- Januar 1994 und
- Februar 1994 Zypern, am
- August 1993 und
- März 1994 Tschechische Republik, am
- Juli 1993 und
- Februar 1994 Griechenland, am
- September 1993 und
- Juni 1994 Slowakei, am
- Juli 1993 und
- Juni 1994 Island, am
- Januar 1994 und
- Juli 1994 Österreich, am
- Juli 1994 und
- Juli 1994 Spanien, am
- November 1993 und
- November 1994 Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, am
- November 1994 und
- November 1994 Israel, am
- Februar 1994 und
- Juli 1995 Portugal, am
- Juli 1995 und
- August 1995 Kroatien, am
- Oktober 1995 und
- Februar 1996 Slowenien, am
- März 1996 und
- März 1996 Ungarn, am
- März 1996 und
- April 1996 Finnland, am
- Februar 1996 und
- Juli 1996 Litauen, am
- Jänner 1996 und
- Juli 1996 Bulgarien, am
- März 1996 und
- Juli 1996 Malta, am
- April 1997 und
- April 1997 Estland, am
- Juni 1997 und
- Juli 1997 Ukraine, am
- Oktober 1999 und
- Oktober 1999 Moldau, am
- Mai 1999 und
- November 1999 Rumänien, am
- Juni 1999 und
- März 2000 Irland, am
- Juli 1995 und
- Dezember 2000 Albanien, am
- März 1999 und
- Dezember 2000 Deutschland, am
- Dezember 2001 und
- Jänner 2002 Unter Berücksichtigung der bestehenden Beziehungen im öffentlichen Recht zwischen dem europäischen Teil der Niederlande, Aruba, Curaçao, Sint Maarten und dem karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), hat der Begriff „Mutterland“, verwendet in Art. 27 Abs. 1 des vorliegenden Übereinkommens, nicht mehr seine ursprüngliche Bedeutung in Bezug auf das Königreich der Niederlande und sollte folglich, soweit es das Königreich betrifft, den „europäischen Teil“ bezeichnen. Ferner hat der Generalsekretär des Europarats am
- Februar 2010 folgenden gemeinsamen Brief der Justizminister von Belgien und den Niederlanden den Vertragsparteien des Übereinkommens notifiziert: Am
- Februar 2010 trat ein Übereinkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien in Kraft, in dem die Niederlande Belgien ein auf niederländischem Hoheitsgebiet (Tilburg) gelegenes Gefängnis für die Ausführung von in Belgien nach belgischem Recht verhängten Strafurteilen
r Verfügung stellt. Das Übereinkommen gilt im Prinzip bis
m 31. Dezember 2012, aber die Gültigkeitsdauer kann bis
m 31. Dezember 2011 verkürzt oder bis
m 31. Dezember 2013 verlängert werden. Das Übereinkommen enthält eine besondere Regelung für die strafrechtliche
sammenarbeit mit Drittstaaten. Art. 18 des Übereinkommens bezieht sich auf strafrechtliche Handlungen auf Ersuchen von Drittstaaten bezüglich belgische Häftlinge, welche in dem auf niederländischem Hoheitsgebiet gelegenem Gefängnis inhaftiert sind. Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Niederlande die Auslieferungsersuchen und/oder die Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten nicht prüfen, sondern sie nach Belgien übermitteln. Diese Vereinbarung ist die Reaktion auf andere Bestimmungen des Übereinkommens, wonach die Justiz und andere Behörden der Niederlande in der Regel sich nicht mit Gefangenen des Gefängnisses von Tilburg befassen. In diesem
sammenhang geben Belgien und die Niederlande folgendes bekannt: Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme Wir empfehlen, dass die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Auslieferung Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme von im Gefängnis von Tilburg inhaftierten Personen ausschließlich an die belgischen Behörden nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden. Wenn die niederländischen Behörden weiterhin Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme dieser Personen erhalten, werden sie sie nicht behandeln, sondern sie an die belgischen Behörden für das weitere Vorgehen übermitteln. Ausschreibungen über Interpol um Auslieferung und Ersuchen auf vorläufige Festnahme von Personen, die sich im Gefängnis in Tilburg befinden, werden in den Niederlanden nicht ausgeführt. Rechtshilfeersuchen Wir empfehlen, dass die Zentral- und Justizbehörden der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen nur an die
ständigen belgischen Behörden die Rechtshilfeersuchen bezüglich der im Gefängnis von Tilburg nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden. Wenn trotzdem Rechtshilfeersuchen bezüglich dieser Personen in die Niederlande gesendet werden, werden sie an die
ständigen Behörden des Königreichs Belgien übermittelt. Norwegen Artikel 1 Die Auslieferung kann aus humanitären Erwägungen abgelehnt werden, wenn die Übergabe Folgen besonderer Schwere für die verlangte Person, insbesondere wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes oder anderer Umstände persönlicher Art, haben kann. Artikel 2 Absatz 1 Nach Paragraph 3 des norwegischen Auslieferungsgesetzes Nr. 39 vom 13. Juni 1975, kann Norwegen die Auslieferung nur wegen einer strafbaren Handlung oder einer entsprechenden strafbaren Handlung bewilligen, die nach norwegischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
bestrafen ist oder
bestrafen gewesen wäre. Artikel 3 Absatz 3 Norwegen behält sich das Recht vor, die in Artikel 3 Absatz 3 erwähnte strafbare Handlung nach den Umständen des betreffenden Falles als politische strafbare Handlung
betrachten. Artikel 4 Wenn eine militärische strafbare Handlung auch eine strafbare Handlung einschließt, derentwegen die Auslieferung sonst
lässig ist, behält sich Norwegen das Recht vor
verlangen, daß die ausgelieferte Person nicht nach den Bestimmungen des Militärstrafrechts des ersuchenden Staates abgeurteilt werden darf. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Hinsichtlich Norwegens umfaßt der Ausdruck „Staatsangehörige“ sowohl die Staatsbürger als auch die Personen mit Wohnsitz in Norwegen. Der Ausdruck umfaßt auch die Staatsbürger Dänemarks, Finnlands, Islands und Schwedens sowie die Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern, sofern nicht einer dieser Staaten um die Auslieferung ersucht. Artikel 12 Die norwegischen Behörden behalten sich das Recht vor, von der ersuchenden Partei die Beibringung von Beweisen
fordern, aus welchen sich die hinreichende Vermutung ergibt, daß die verlangte Person die strafbare Handlung begangen hat, derentwegen um die Auslieferung ersucht wird. Das Ersuchen kann abgelehnt werden, wenn die Beweise nicht ausreichend erscheinen. Die norwegische Regierung hat im übrigen mitgeteilt, daß sie „allenfalls den Anwendungsbereich des Übereinkommens nach Artikel 28 Absatz 4 einschränken wird, wenn die nordischen Staaten einheitliche Auslieferungsgesetze gemäß einem derzeit erörterten Entwurf annehmen“. Erklärung
Artikel 28
Absatz 3 Das Übereinkommen findet auf Auslieferungen nach Dänemark, Finnland oder Schweden keine Anwendung, weil die Auslieferung zwischen diesen Staaten auf der Grundlage einer einheitlichen Gesetzgebung stattfindet. Polen Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Polen erklärt, daß es gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a unter keinen Umständen seine eigenen Staatsangehörigen ausliefern und daß es für die Zwecke dieses Übereinkommens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b, Personen, denen in Polen Asyl gewährt wurde, wie polnische Staatsangehörige behandeln wird. Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie seit dem 1. Mai 2004 die den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union umsetzenden internen Rechtsvorschriften im Verhältnis
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insofern anwendet als der Rahmenbeschluss im Verhältnis zwischen Polen und diesen Staaten anwendbar ist. Die Bestimmungen des vorgenannten Rahmenbeschlusses wurden durch das Gesetz über die Änderung des Strafgesetzes, des Strafprozessgesetzes und des Gesetzes über Vergehen vom 18. März 2004 in polnisches Recht umgesetzt. Portugal „Der Ausdruck „Staatsangehörige“ im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet alle portugiesischen Bürger, unabhängig davon, auf welche Weise sie die Staatsangehörigkeit erworben haben. Artikel 1: Portugal wird die Auslieferung von Personen nicht bewilligen,
- a)die von einem Ausnahmegericht abgeurteilt werden oder eine von einem solchen Gericht verhängte Strafe verbüßen sollen;
- b)denen nachweislich ein Verfahren bevorsteht, das nicht die rechtlichen Garantien eines Strafverfahrens bietet, das die international als für die Wahrung der Menschenrechte unerläßlich anerkannten Voraussetzungen erfüllt, oder die ihre Strafe unter unmenschlichen Bedingungen verbüßen werden;
- c)deren Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung begehrt wird, der eine lebenslängliche Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung entspricht. Artikel 2: Portugal wird die Auslieferung nur wegen eines Verbrechens bewilligen, das mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht ist. Artikel 6 Absatz 1 : Portugal wird die Auslieferung portugiesischer Staatsangehöriger nicht bewilligen. Artikel 11: In Portugal findet keine Auslieferung wegen Verbrechen statt, denen nach dem Recht des ersuchenden Staates die Todesstrafe entspricht. Artikel 21: Portugal bewilligt die Durchlieferung durch sein Staatsgebiet nur für Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Auslieferung erfüllt sind.“ Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Portugiesische Republik, dass sie im Verhältnis
den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Rahmenbeschluss des Rates, 2002/584/JHA vom
- Juni 2002, über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren anwendet. Der Rahmenbeschluss wurde im portugiesischen Recht durch das Gesetz N° 65/2003 vom
- August 2003 umgesetzt und gemäß Art. 40 dieses Gesetzes ist der rechtliche Rahmen seit
- Jänner 2004 in Kraft und ab diesem Datum auf Übergabe (Auslieferungs-) ersuchen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich für die unmittelbare Anwendbarkeit des Rahmenbeschlusses entschieden haben, anwendbar. Rumänien Erklärungen
Art. 6Abs.
1: Die rumänischen Staatsangehörigen dürfen nicht ausgeliefert werden. In Abweichung dieser Bestimmungen dürfen rumänische Staatsangehörige aus Rumänien nur dann ausgeliefert werden, in Übereinstimmung mit den internationalen Übereinkommen, denen Rumänien als Vertragspartei auf der Grundlage des Gegenseitigkeitsprinzips angehört, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a)
r Strafverfolgung oder
einem Urteil erteilt der ersuchende Staat ausreichende Garantien damit, wenn in einem Urteil der Freiheitsentzug enthalten ist, der rumänische Staatsangehörige nach Rumänien überstellt wird, um die Strafe in Rumänien
verbüßen; b) der rumänische Staatsangehörige hat seinen Wohnsitz in dem Staat, der das Begehren
m Zeitpunkt des Auslieferungsersuchens stellte;
- c)der rumänische Staatsangehörige hat auch die Staatsbürgerschaft des ersuchenden Staates,
- d)der rumänische Staatsangehörige beging die Tat auf dem Hoheitsgebiet oder gegen einen Staatsangehörigen der Europäischen Union, wenn der ersuchende Staat Mitglied der Europäischen Union ist. Eine Person, der in Rumänien Asyl gewährt wurde, darf nicht ausgeliefert werden.
Art. 21Abs.
5: Für Ersuchen um Durchlieferung von rumänischen Staatsangehörigen oder Personen, denen in Rumänien Asyl gewährt wurde werden die Bestimmungen von Absatz 1 entsprechend geändert. Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erklärt Rumänien, dass es ab 1. Jänner 2007 Titel III des Gesetzes Nr. 302/2004 über die justizielle
sammenarbeit in Strafsachen, das die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten Nr. 584/JHA vom
- Juni 2002 umsetzt, im Verhältnis zwischen Rumänien und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendet. In folgenden Ausnahmefällen werden das Europäische Auslieferungsübereinkommen (Paris,
- Dezember 1957) und dessen
satzprotokolle, (Straßburg,
- Oktober 1975 bzw.
- März 1978) weiterhin angewendet: a. in Bezug auf Auslieferungsersuchen, die vor dem
- Jänner 2007 gestellt oder empfangen wurden und anhängig sind und ebenso in Bezug auf Ersuchen auf der Grundlage von Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, im Hinblick auf Ersuchen, die vor dem genannten Datum gestellt worden sind; b. in Bezug auf Handlungen, die den Gegenstand einer Notifizierung darstellen, die von manchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dem Generalsekretariat des Europarates gemäß Art. 32 des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten gesendet worden ist, in der Bedeutung, dass die Bestimmungen der geltenden Auslieferungsverträge weiterhin auf einer Übergangsgrundlage angewendet werden. Das Gesagte ändert die Anwendung des Übereinkommens zwischen Rumänien und den Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, keinesfalls ab. (Anm.: Vorbehalt
Art. 2Abs.
1
rückgezogen mit BGBl. III Nr. 105/2009) Russische Föderation 1. In Übereinstimmung mit Artikel 1 des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen, a) wenn die Auslieferung
m Zwecke der Stellung
r Verantwortung vor einem ad hoc -Gericht oder durch ein abgekürztes Verfahren oder
m Zweck der Vollstreckung einer von einem ad hoc -Gericht oder in einem abgekürzten Verfahren verhängten Strafe begehrt wird, sofern Gründe für die Annahme vorliegen, dass im
ge dieses Verfahrens der Person nicht die in Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und die in Artikel 2, 3 und 4 des Protokolls 7
r Konvention
m Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgelegten Mindestgarantien gewährt werden oder worden sind. Die Ausdrücke „ ad hoc -Gericht“ und „abgekürztes Verfahren“ umfassen nicht ein internationales Gericht dessen Autorität und
ständigkeit von der Russischen Föderation anerkannt worden ist; b) wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im
ge des Strafverfahrens ausgesetzt war oder werden wird, oder der Person nicht die in Artikel 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und die in Artikeln 2, 3 und 4 des Protokolls 7
r Konvention
m Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgelegten Mindestgarantien gewährt worden sind oder werden; c) wenn, gestützt auf humanitäre Erwägungen, Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Auslieferung der Person diese im Hinblick auf ihr Alter oder ihren Gesundheitszustand hart treffen könnte. 2. In Übereinstimmung mit den Absätzen 3 und 4 des von Artikel 2 des Übereinkommens wird sich die Russische Föderation das Recht vorbehalten, Personen nicht auszuliefern, deren Auslieferung ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen kann. Strafbare Handlungen, die nicht
r Auslieferung führen, werden durch Bundesgesetz festgelegt.
- Die Russische Föderation kann nicht für Ansprüche wegen materieller und/oder immaterieller Schäden haftbar gemacht werden, die durch die vorläufige Verhaftung der Person in der Russischen Föderation in Übereinstimmung mit Artikel 16 des Übereinkommens entstanden sind.
- In Übereinstimmung mit den Absätzen 4 und 5 von Artikel 18 des Übereinkommens kann die Russische Föderation nicht für Ansprüche wegen materieller und/oder immaterieller Schäden haftbar gemacht werden, die durch die Verzögerung oder den Entfall der Übergabe der auszuliefernden Person entstanden sind.
- Die Russische Föderation erklärt, dass in Übereinstimmung mit Artikel 23 des Übereinkommens für jene Unterlagen, die für ein Ersuchen um Auslieferung aus der Russischen Föderation hergestellt werden, eine beglaubigte Übersetzung in die Russische Sprache erforderlich ist.
- Die Russische Föderation geht vom Verständnis aus, dass die Bestimmungen des Artikels 3 des Übereinkommens so angewendet werden, dass eine unausweichliche Verantwortlichkeit für strafbare Handlungen nach den Bestimmungen des Übereinkommens sichergestellt ist.
- Die Russische Föderation geht vom Verständnis aus, dass die Gesetzgebung der Russischen Föderation nicht den Begriff der „politischen strafbaren Handlung“ vorsieht. In allen Fällen, in denen über die Auslieferung
entscheiden ist, wird die Russische Föderation die folgenden Handlungen nicht als „politische strafbare Handlungen“ oder als „Handlungen im
sammenhang mit politischen strafbaren Handlungen“, einschließlich insbesondere der in Artikel 1 des
satzprotokolles 1975
m Europäischen Auslieferungsübereinkommen 1957 beschriebenen strafbaren Handlungen betrachten: a) die in den Artikeln II und III des Internationalen Übereinkommens
r Unterdrückung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid
satzprotokolls I
den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
satzprotokolls II
den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht-internationaler bewaffneter Konflikte
r Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
r Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
r Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der Zivilluftfahrt dienen
- Im Hinblick auf lit. a des Absatzes 1 von Artikel 6 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass ein Staatsbürger der Russischen Föderation gemäß Artikel 61 (Teil I) der Verfassung der Russischen Föderation nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden darf.
- Die Russische Föderation erklärt, dass in Übereinstimmung mit Artikel 21 des Übereinkommens die Durchlieferung einer ausgelieferten Person durch das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation nur unter Beachtung der Bedingungen der Auslieferung gestattet wird.
- Die Russische Föderation teilt die Meinungen, die die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Erklärung vom
- Februar 1991, die die Regierung Österreichs in ihrer Erklärung vom
- Juni 1991 und die die Regierung der Schweizer Eidgenossenschaft in ihrer Erklärung vom
- August 1991 hinsichtlich des Vorbehaltes Portugals vom
- Februar 1990
Artikel 1
des Übereinkommens
m Ausdruck gebracht haben. Der Portugiesische Vorbehalt
Artikel 1
des Übereinkommens ist mit den Zielen und Zwecken des Übereinkommens nur vereinbar, wenn die Ablehnung der Auslieferung einer Person, die eine mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung begangen hat oder die das Gericht in eine Haft als vorbeugende Maßnahme eingewiesen hat, keine absolute ist. Dies erlaubt die Auslegung des oben bezeichneten Vorbehalts in der Weise, dass die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn nicht das Recht des ersuchenden Staates die Möglichkeit der Überprüfung des Falls einer
lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Person, die einen Teil der Strafe verbüßt hat oder für einige Zeit in Haft gehalten wurde, im Hinblick auf ihre bedingte Entlassung vorsieht. 11. Die Generalstaatsanwaltschaft ist die von der Russischen Föderation bestimmte Behörde, um Auslieferungsfälle
behandeln. Eine Auslieferungsentscheidung der
ständigen Behörden der Russischen Föderation kann durch eine Person, gegen die eine Auslieferungsentscheidung ergangen ist, bei Gericht in Übereinstimmung der Gesetzgebung der Russischen Föderation angefochten werden. San Marino Vorbehalte: – Betreffend Art.1: Die Republik San Marino nimmt keine Auslieferung von Personen vor, a. die vor ein Sondergericht gestellt werden oder eine Strafe gemäß einem Schuldspruch eines solchen Gerichts verbüßen; b. die einem Verfahren unterworfen würden, das keine verfahrensrechtlichen Garantien vorsieht, die gemäß den international anerkannten Standards als wesentlich für den Schutz der Menschenrechte erachtet werden, oder die die Verbüßung der Strafe gemäß dem Schuldspruch unter unmenschlichen Bedingungen
gewärtigen hätten. – Betreffend Art. 2: Die Republik San Marino gestattet den Transit durch sein eigenes Gebiet nur in Bezug auf Personen, die ausgeliefert werden. – Betreffend Art. 23: Falls das Auslieferungsersuchen und die Dokumente, die vorzulegen sind, nicht in italienischer Sprache abgefasst sind, muss ihnen eine Übersetzung in die italienische Sprache oder in eine andere Amtssprache des Europarates beigefügt sein. – (Anm.: Vorbehalt
Art. 28
rückgezogen mit BGBl. III Nr. 197/2013) Erklärungen: – Betreffend Art. 1: Der Ausdruck „Staatsangehöriger“ im Sinne des Übereinkommens wird auf jeden Staatsbürger von San Marino angewendet, dessen ungeachtet, wie diese Person ihre Staatsbürgerschaft erworben hat. – Betreffend Art. 6 Abs. 1 lit. a: Die Republik San Marino wird keine Staatsbürger von San Marino ausliefern. Schweden
- Erklärungen Artikel 6 Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Staatsangehörige“ außer den schwedischen Staatsbürgern alle Fremden mit Wohnsitz in Schweden, die Staatsangehörigen Dänemarks, Finnlands, Islands und Norwegens sowie die Fremden mit Wohnsitz in diesen Staaten. Artikel 21 Die Durchlieferung wird nur unter denselben Bedingungen wie unter jenen der Auslieferung unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles bewilligt.
- Vorbehalte Artikel 1 Schweden behält sich das Recht vor, bei Bewilligung der Auslieferung
verlangen, daß der Ausgelieferte nicht vor ein Gericht gestellt werden darf, das über strafbare Handlungen der betreffenden Art nur vorläufig oder unter besonderen Ausnahmeverhältnissen
erkennen befugt ist, sowie die Auslieferung
r Vollstreckung einer durch ein solches Ausnahmegericht verhängten Strafe abzulehnen. Schweden behält sich das Recht vor, die Auslieferung im Einzelfall abzulehnen, wenn diese Maßnahme wegen des Alters, des Gesundheitszustandes oder eines anderen mit der Person verbundenen Umstandes und auch mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung und die Interessen des ersuchenden Staates offenbar mit den Pflichten der Menschlichkeit unvereinbar ist. (Anm.: Vorbehalt
Art. 2
rückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2003) Artikel 3 Schweden behält sich das Recht vor, die im Absatz 3 dieses Artikels erwähnte strafbare Handlung nach den Umständen des betreffenden Falles als politische strafbare Handlung
betrachten. Artikel 4 Wenn die militärische strafbare Handlung auch eine strafbare Handlung einschließt, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, behält sich Schweden das Recht vor
verlangen, daß an dem Ausgelieferten nicht eine nach den Bestimmungen über durch Militärpersonen begangene strafbare Handlungen verhängte Strafe vollzogen werden darf. Artikel 12 Obgleich das durch einen Gerichtshof oder einen Richter in einem Vertragsstaat des Übereinkommens ausgesprochene Urteil oder der durch diese erlassene Haftbefehl im allgemeinen anerkannt werden, behält sich Schweden das Recht vor, die begehrte Auslieferung abzulehnen, wenn sich bei Prüfung des betreffenden Falles ergibt, daß das Urteil oder der Haftbefehl offensichtlich nicht gerechtfertigt ist. Artikel 18 Wenn die Person, deren Auslieferung bewilligt worden ist, nicht
r festgesetzten Zeit durch den ersuchend