Obsah (17)
§ 0§ 20§§ 104§ 28a§ 114§ 20b§ 21§ 73§ 165§ 43§ 24§ 6§ 52§ 50§ 45§ 51§ 52b§ 0Langtitel Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – St
GB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 (NR: GP XIII RV 30 AB 959 S.
- BR: S.
- NR: Einspr. d. BR: 1000 AB 1011 S.
- ) Änderung BGBl. Nr. 205/1982 (NR: GP XV RV 724 AB 1033 S.
- BR: S.
- ) BGBl. Nr. 295/1984 (NR: GP XVI IA 29/A und 66/A AB 326 S.
- BR: AB 2858 S.
- ) BGBl. Nr. 605/1987 idF BGBl. Nr. 398/1988 (DFB) (NR: GP XVII IA 2/A AB 359 S.
- BR: AB 3370 S.
- ) BGBl. Nr. 599/1988 (NR: GP XVII RV 486 AB 738 S.
- BR: AB 3573 S.
- ) BGBl. Nr. 242/1989 (NR: GP XVII IA 128/A AB 927 S.
- BR: AB 3666 S.
- ) BGBl. Nr. 243/1989 (NR: GP XVII AB 928 S.
- BR: AB 3667 S.
- ) BGBl. Nr. 30a/1991 (NR: GP XVIII IA 55/A AB 46 S.
- BR: AB 4016 S.
- ) BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S.
- BR: AB 4130 S.
- ) BGBl. Nr. 527/1993 (NR: GP XVIII RV 874 AB 1160 S.
- BR: AB 4595 S.
- ) [CELEX-Nr.: 391L0308 ] BGBl. Nr. 570/1993 (NR: GP XVIII AB 1201 S.
- BR: 4619 AB 4593 S.
- ) BGBl. Nr. 622/1994 (NR: GP XVIII AB 1848 S.
- BR: AB 4920 S.
- ) BGBl. Nr. 762/1996 (NR: GP XX RV 33 AB 409 S.
- BR: 5306 AB 5307 S.
- ) BGBl. I Nr. 12/1997 (NR: GP XX RV 457 AB 543 S.
- BR: 5348 AB 5375 S.
- ) [CELEX-Nr.: 391L0477 ] BGBl. I Nr. 105/1997 (NR: GP XX RV 49 AB 812 S.
- BR: 5491 AB 5506 S.
- ) BGBl. I Nr. 112/1997 (NR: GP XX RV 110 AB 652 S.
- BR: 5429 AB 5430 S.
- ) [CELEX-Nr.: 392L0109 , 393L0046 ] BGBl. I Nr. 131/1997 (NR: GP XX IA 507/A AB 871 S.
- BR: 5557 AB 5566 S.
- ) BGBl. I Nr. 153/1998 (NR: GP XX RV 1230 AB 1359 S.
- BR: AB 5777 S.
- ) BGBl. I Nr. 34/2000 (NR: GP XXI RV 110 AB 116 S.
- BR: AB 6137 S.
- ) BGBl. I Nr. 58/2000 (NR: GP XXI RV 92 AB 146 S.
- BR: 6109 AB 6124 S.
- ) BGBl. I Nr. 19/2001 (NR: GP XXI RV 345 AB 404 S.
- BR: 6292 AB 6310 S.
- ) BGBl. I Nr. 130/2001 (NR: GP XXI RV 754 AB 787 S.
- BR: 6457 AB 6481 S.
- ) BGBl. I Nr. 62/2002 (NR: GP XXI RV 1005 AB 1047 S.
- BR: 6612 AB 6618 S.
- ) BGBl. I Nr. 101/2002 (VfGH) BGBl. I Nr. 134/2002 (NR: GP XXI RV 1166 AB 1213 S.
- BR: 6695 AB 6738 S.
- ) BGBl. I Nr. 15/2004 (NR: GP XXII RV 294 u. 309 AB 379 S.
- BR: AB 6967 S.
- ) BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S.
- ) BGBl. I Nr. 152/2004 (NR: GP XXII RV 698 AB 743 S.
- BR: 7163 AB 7169 S.
- ) BGBl. I Nr. 68/2005 (NR: GP XXII RV 928 AB 986 S.
- BR: AB 7311 S.
- ) BGBl. I Nr. 56/2006 (NR: GP XXII RV 1316, 1325, 1326 AB 1383 S.
- BR: AB 7513 S.
- ) BGBl. I Nr. 93/2007 (NR: GP XXIII RV 231 AB 273 S.
- BR: 7786 AB 7793 S.
- ) BGBl. I Nr. 109/2007 (NR: GP XXIII RV 285, 302 AB 331 S.
- BR: 7801 AB 7849 S.
- ) BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S.
- BR: 7802 AB 7851 S.
- ) BGBl. I Nr. 40/2009 (NR: GP XXIV IA 271/A AB 106 S.
- BR: 8072 AB 8085 S.
- ) BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S.
- BR: AB 8112 S.
- ) BGBl. I Nr. 98/2009 (NR: GP XXIV IA 671/A AB 273 S.
- BR: 8135 AB 8149 S.
- ) BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S.
- BR: 8217 AB 8228 S.
- ) BGBl. I Nr. 142/2009 (NR: GP XXIV RV 487 AB 568 S.
- BR: AB 8233 S.
- ) BGBl. I Nr. 38/2010 (NR: GP XXIV RV 673 AB 692 S.
- BR: AB 8317 S.
- ) BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S.
- BR: 8354 AB 8380 S.
- ) BGBl. I Nr. 108/2010 (NR: GP XXIV RV 918 AB 1009 S.
- BR: 8419 AB 8433 S.
- ) BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S.
- BR: 8437 AB 8439 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32010L0012 ] BGBl. I Nr. 66/2011 (NR: GP XXIV IA 1507/A AB 1279 S.
- BR: AB 8549 S.
- ) BGBl. I Nr. 103/2011 (NR: GP XXIV RV 674 u. 1392 AB 1422 S.
- BR: 8583 AB 8598 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32008L0099 ] BGBl. I Nr. 130/2011 (NR: GP XXIV RV 1505 AB 1526 S.
- BR: AB 8621 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32011L0036 ] BGBl. I Nr. 12/2012 (NR: GP XXIV IA 1780/A AB 1666 S.
- BR: 8664 AB 8667 S.
- ) BGBl. I Nr. 61/2012 (NR: GP XXIV IA 1950/A AB 1833 S.
- BR: AB 8750 S.
- ) BGBl. I Nr. 111/2012 (NR: GP XXIV RV 1936 AB 1979 S.
- BR: AB 8818 S.
- ) BGBl. I Nr. 120/2012 (NR: GP XXIV RV 2003 AB 2052 S.
- BR: 8830 AB 8838 S.
- ) [CELEX-Nr.: 31989L0391 , 31989L0654 , 32000L0078 ] BGBl. I Nr. 25/2013 (VfGH) BGBl. I Nr. 116/2013 (NR: GP XXIV RV 2319 AB 2366 S.
- BR: 9007 AB 9013 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32011L0093 , 32011L0036 ] BGBl. I Nr. 134/2013 (NR: GP XXIV IA 2369/A AB 2575 S.
- BR: 9055 AB 9111 S.
- ) BGBl. I Nr. 101/2014 (NR: GP XXV IA 718/A AB 439 S.
- BR: AB 9279 S.
- ) BGBl. I Nr. 106/2014 (NR: GP XXV RV 348 AB 397 S.
- BR: AB 9304 S.
- ) BGBl. I Nr. 112/2015 (NR: GP XXV RV 689 AB 728 S.
- BR: 9403 AB 9420 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32013L0040 , 32014L0042 , 32014L0062 ] BGBl. I Nr. 113/2015 (NR: GP XXV RV 692 AB 770 S.
- BR: 9406 AB 9410 S.
- ) BGBl. I Nr. 154/2015 (NR: GP XXV RV 852 AB 929 S.
- BR: AB 9510 S.
- ) BGBl. I Nr. 117/2017 (NR: GP XXV RV 1621 AB 1737 S.
- BR: AB 9875 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32015L0849 ] BGBl. I Nr. 70/2018 (NR: GP XXVI RV 252 AB 261 S.
- BR: AB 10025 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32017L0541 ] BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S.
- BR: AB 10260 S.
- ) BGBl. I Nr. 111/2019 (NR: GP XXVII RV 1 AB 14 S.
- BR: AB 10276 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32017L1371 ] BGBl. I Nr. 148/2020 (NR: GP XXVII RV 481 AB 516 S.
- BR: 10456 AB 10523 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32011L0093 , 32012L0029 , 32017L0541 ] BGBl. I Nr. 154/2020 (VfGH) BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S.
- BR: AB 10638 S.
- ) BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S.
- BR: AB 10729 S.
- ) BGBl. I Nr. 159/2021 (NR: GP XXVII RV 849 AB 977 S.
- BR: 10687 AB 10701 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32018L1673 ] BGBl. I Nr. 201/2021 (NR: GP XXVII RV 1099 AB 1109 S.
- BR: AB 10781 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32019L0713 ] BGBl. I Nr. 242/2021 (NR: GP XXVII RV 1177 AB 1255 S.
- BR: 10806 AB 10837 S.
- ) BGBl. I Nr. 223/2022 (NR: GP XXVII RV 1789 AB 1849 S.
- BR: AB 11149 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32012L0029 ] BGBl. I Nr. 40/2023 (NR: GP XXVII RV 1948 AB 1981 S.
- BR: AB 11203 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32017L0541 ] BGBl. I Nr. 99/2023 (NR: GP XXVII RV 2088 AB 2159 S.
- BR: AB 11291 S.
- ) BGBl. I Nr. 100/2023 (NR: GP XXVII RV 2098 AB 2158 S.
- BR: AB 11292 S.
- ) BGBl. I Nr. 135/2023 (NR: GP XXVII RV 2208 AB 2260 S.
- BR: AB 11322 S.
- ) BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S.
- BR: 11643 AB 11645 S.
- ) BGBl. I Nr. 45/2025 (NR: GP XXVIII RV 135 AB 146 S.
- BR: AB 11667 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32024L1385 ] BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S.
- BR: 11651 AB 11654 S.
- ) Präambel/Promulgationsklausel Der Nationalrat hat beschlossen: § 1 Text Allgemeiner Teil Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Keine Strafe ohne Gesetz §
- Paragraph eins,
(1)Absatz eins, Eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2)Absatz 2, Eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe darf nicht verhängt werden. Eine vorbeugende Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn zur Zeit der Begehung diese vorbeugende Maßnahme oder eine der Art
vergleichbare Strafe oder vorbeugende Maßnahme vorgesehen war. Durch die Anordnung einer bloß der Art
vergleichbaren vorbeugenden Maßnahme darf der Täter keiner ungünstigeren Behandlung unterworfen werden, als sie
dem zur Zeit der Tat geltenden Gesetz zulässig war. § 2 Text Begehung durch Unterlassung §
- Paragraph 2, Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterläßt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist. § 3 Text Notwehr §
- Paragraph 3,
(1)Absatz eins, Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer
teil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
(2)Absatz 2, Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist. Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Absatz eins,) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist. § 4 Text Keine Strafe ohne Schuld § 4. Paragraph 4, Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. § 5 Text Vorsatz § 5. Paragraph 5,
(1)Absatz eins, Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(2)Absatz 2, Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
(3)Absatz 3, Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält. § 6 Text Fahrlässigkeit § 6. Paragraph 6,
(1)Absatz eins, Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er
den Umständen verpflichtet und
seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
(2)Absatz 2, Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
(3)Absatz 3, Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. § 7 Text Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns § 7. Paragraph 7,
(1)Absatz eins, Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.
(2)Absatz 2, Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. § 8 Text Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes §
- Paragraph 8, Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist. § 9 Text Rechtsirrtum §
- Paragraph 9,
(1)Absatz eins, Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.
(2)Absatz 2, Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen
dazu verpflichtet gewesen wäre.
(3)Absatz 3, Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden, wenn er fahrlässig handelt, die für die fahrlässige Tat. § 10 Text Entschuldigender Notstand § 10. Paragraph 10,
(1)Absatz eins, Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden
teil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der
teil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.
(2)Absatz 2, Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewußt ausgesetzt hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist. § 11 Text Zurechnungsunfähigkeit § 11. Paragraph 11, Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder
dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft. § 12 Text Behandlung aller Beteiligten als Täter §
- Paragraph 12, Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. § 13 Text Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten §
- Paragraph 13, Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen
seiner Schuld zu bestrafen. § 14 Text Eigenschaften und Verhältnisse des Täters § 14. Paragraph 14,
(1)Absatz eins, Macht das Gesetz die Strafbarkeit oder die Höhe der Strafe von besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters abhängig, die das Unrecht der Tat betreffen, so ist das Gesetz auf alle Beteiligten anzuwenden, wenn diese Eigenschaften oder Verhältnisse auch nur bei einem von ihnen vorliegen. Hängt das Unrecht der Tat jedoch davon ab, daß der Träger der besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse die Tat unmittelbar ausführt oder sonst in bestimmter Weise an ihr mitwirkt, so muß auch diese Voraussetzung erfüllt sein.
(2)Absatz 2, Betreffen die besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse hingegen ausschließlich die Schuld, so ist das Gesetz nur auf die Beteiligten anzuwenden, bei denen diese Eigenschaften oder Verhältnisse vorliegen. § 15 Text Strafbarkeit des Versuches § 15. Paragraph 15,
(1)Absatz eins, Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
(2)Absatz 2, Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (Paragraph 12,), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
(3)Absatz 3, Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder
der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war. § 16 Text Rücktritt vom Versuch § 16. Paragraph 16,
(1)Absatz eins, Der Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.
(2)Absatz 2, Der Täter wird auch straflos, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden. § 17 Text Zweiter Abschnitt Einteilung der strafbaren Handlungen Einteilung der strafbaren Handlungen § 17. Paragraph 17,
(1)Absatz eins, Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2)Absatz 2, Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. § 18 Text Dritter Abschnitt Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen Freiheitsstrafen § 18. Paragraph 18,
(1)Absatz eins, Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
(2)Absatz 2, Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre. § 19 Text Geldstrafen § 19. Paragraph 19,
(1)Absatz eins, Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.
(2)Absatz 2, Der Tagessatz ist
den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 4 Euro und höchstens mit 5 000 Euro festzusetzen.
(3)Absatz 3, Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996 ) Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,) § 19a Text Konfiskation § 19a. Paragraph 19 a,
(1)Absatz eins, Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen.
(1a)Absatz eins a, Die Konfiskation erstreckt sich auch auf die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehenden Ersatzwerte der in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände. Die Konfiskation erstreckt sich auch auf die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehenden Ersatzwerte der in Absatz eins, bezeichneten Gegenstände.
(2)Absatz 2, Von der Konfiskation ist abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht. § 20 Text Verfall § 20. Paragraph 20,
(1)Absatz eins, Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären.
(2)Absatz 2, Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der
Abs. 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte. Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der
Absatz eins, für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.
(3)Absatz 3, Soweit die dem Verfall
Abs. 1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (§§ 110 Abs. 1 Z 3, 115 Abs. 1 Z 3 StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den
Abs. 1 und Abs. 2 erlangten Vermögenswerten entspricht. Soweit die dem Verfall
Absatz eins, oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (Paragraphen 110, Absatz eins, Ziffer 3, 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den
Absatz eins und Absatz 2, erlangten Vermögenswerten entspricht.
(4)Absatz 4, Soweit der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht ihn
seiner Überzeugung festzusetzen. § 20a Text Unterbleiben des Verfalls § 20a. Paragraph 20 a,
(1)Absatz eins, Der Verfall gegenüber einem Dritten
§ 20Abs.
2 und 3 ist ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat. Der Verfall gegenüber einem Dritten
Paragraph 20, Absatz 2 und 3 ist ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat.
(2)Absatz 2, Der Verfall ist überdies ausgeschlossen:
- Ziffer eins gegenüber einem Dritten, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben hat,
- Ziffer 2 soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat, oder
- Ziffer 3 soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird.
(3)Absatz 3, Vom Verfall ist abzusehen, soweit der für verfallen zu erklärende Vermögenswert oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den der Verfall oder die Einbringung erfordern würde. § 20b Text Erweiterter Verfall § 20b. Paragraph 20 b,
(1)Absatz eins, Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d) bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären. Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a,) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b,) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d,) bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären.
(2)Absatz 2, Ist eine rechtswidrige Tat
den §§ 278 oder 278c, für deren Begehung oder durch die Vermögenswerte erlangt wurden, oder ein solches Verbrechen begangen worden, sind auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann. Ist eine rechtswidrige Tat
den Paragraphen 278, oder 278c, für deren Begehung oder durch die Vermögenswerte erlangt wurden, oder ein solches Verbrechen begangen worden, sind auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.
(2a)Absatz 2 a, Darüber hinaus sind auch Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen und in einem Verfahren wegen einer Straftat
§§ 104, 104a, 165, 207a, 215a Abs.
1 oder 2, 216, 217, 246, 277 bis 280, 302, 304 bis 309 oder
dem fünfundzwanzigsten Abschnitt,
§ 28ades Suchtmittelgesetzes – SMG, BGBl.
I Nr. 112/1997 ,
den §§ 39 oder 40 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 , oder
§ 114des Fremdenpolizeigesetzes –FPG, BGBl.
I Nr. 100/2005 , sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht wegen dieser Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Bei der Entscheidung über den Verfall kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Vermögenswert aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammt, insbesondere auf einen auffallenden Widerspruch zwischen dem Vermögenswert und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen, wobei insbesondere auch die Umstände des Auffindens des Vermögenswertes, die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie die Ermittlungsergebnisse zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, berücksichtigt werden können. Darüber hinaus sind auch Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen und in einem Verfahren wegen einer Straftat
Paragraphen 104, 104 a, 165, 207 a, 215 a, Absatz eins, oder 2, 216, 217, 246, 277 bis 280, 302, 304 bis 309 oder
dem fünfundzwanzigsten Abschnitt,
Paragraph 28 a, des Suchtmittelgesetzes – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,,
den Paragraphen 39, oder 40 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, oder
Paragraph 114, des Fremdenpolizeigesetzes –FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht wegen dieser Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Bei der Entscheidung über den Verfall kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Vermögenswert aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammt, insbesondere auf einen auffallenden Widerspruch zwischen dem Vermögenswert und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen, wobei insbesondere auch die Umstände des Auffindens des Vermögenswertes, die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie die Ermittlungsergebnisse zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, berücksichtigt werden können.
(3)Absatz 3, § 20 Abs. 2 bis Abs. 4 StGB gilt entsprechend. Paragraph 20, Absatz 2 bis Absatz 4, StGB gilt entsprechend. § 20c Text Unterbleiben des erweiterten Verfalls § 20c. Paragraph 20 c,
(1)Absatz eins, Der erweiterte Verfall
§ 20bAbs. 1 St
GB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind. Der erweiterte Verfall
Paragraph 20 b, Absatz eins, StGB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.
(2)Absatz 2, § 20a StGB gilt entsprechend. Paragraph 20 a, StGB gilt entsprechend. § 21 Text Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum § 21. Paragraph 21,
(1)Absatz eins, Wer eine Tat
Abs. 3 unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und
haltigen psychischen Störung begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11) war, ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn
seiner Person,
seinem Zustand und
der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Wer eine Tat
Absatz 3, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und
haltigen psychischen Störung begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (Paragraph 11,) war, ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn
seiner Person,
seinem Zustand und
der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
(2)Absatz 2, Besteht eine solche Befürchtung, so ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum auch unterzubringen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und
haltigen psychischen Störung eine Tat
Abs. 3 begangen hat. In diesem Fall ist die Unterbringung zugleich mit der Verhängung der Strafe anzuordnen. Besteht eine solche Befürchtung, so ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum auch unterzubringen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und
haltigen psychischen Störung eine Tat
Absatz 3, begangen hat. In diesem Fall ist die Unterbringung zugleich mit der Verhängung der Strafe anzuordnen.
(3)Absatz 3, Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung können nur Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe dieser Tat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung
Abs. 1 auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen. Als Anlasstaten kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) begangen. Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung können nur Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe dieser Tat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung
Absatz eins, auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen. Als Anlasstaten kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) begangen. § 22 Text Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher § 22. Paragraph 22,
(1)Absatz eins, Wer dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist und wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung begangenen strafbaren Handlung oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287) verurteilt wird, ist vom Gericht in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher einzuweisen, wenn
seiner Person und
der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder doch mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Wer dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist und wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung begangenen strafbaren Handlung oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (Paragraph 287,) verurteilt wird, ist vom Gericht in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher einzuweisen, wenn
seiner Person und
der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder doch mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.
(2)Absatz 2, Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn der Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre in Strafhaft zu verbüßen hat, die Voraussetzungen für seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen oder der Versuch einer Entwöhnung von vornherein aussichtslos scheint. § 23 Text Unterbringung von gefährlichen Rückfallstätern und gefährlichen terroristischen Straftätern in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter § 23. Paragraph 23,
(1)Absatz eins, Wird jemand
Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres zu einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so hat das Gericht zugleich seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anzuordnen, 1. Ziffer eins wenn die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen unter Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen eine Person, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
§ 28a
des Suchtmittelgesetzes oder wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen erfolgt, wenn die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen unter Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen eine Person, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
Paragraph 28 a, des Suchtmittelgesetzes oder wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen erfolgt, 2. Ziffer 2 wenn er bereits zweimal ausschließlich oder überwiegend wegen Handlungen der in Z 1 genannten Art zu Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist und deshalb vor Begehung der nunmehr abgeurteilten Handlungen, jedoch
Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mindestens achtzehn Monate in Strafhaft zugebracht hat und wenn er bereits zweimal ausschließlich oder überwiegend wegen Handlungen der in Ziffer eins, genannten Art zu Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist und deshalb vor Begehung der nunmehr abgeurteilten Handlungen, jedoch
Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mindestens achtzehn Monate in Strafhaft zugebracht hat und 3. Ziffer 3 wenn zu befürchten ist, daß er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Z 1 genannten Art oder weil er seinen Lebensunterhalt überwiegend durch solche strafbare Handlungen zu gewinnen pflegt, sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde. wenn zu befürchten ist, daß er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Ziffer eins, genannten Art oder weil er seinen Lebensunterhalt überwiegend durch solche strafbare Handlungen zu gewinnen pflegt, sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.
(1a)Absatz eins a, Wird jemand
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zu einer mindestens achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, so hat das Gericht zugleich seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anzuordnen, 1. Ziffer eins wenn die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen
den §§ 278b bis 278f erfolgt, wenn die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen
den Paragraphen 278 b bis 278 f erfolgt, 2. Ziffer 2 wenn er bereits einmal ausschließlich oder überwiegend wegen Handlungen der in Z 1 genannten Art, einer strafbaren Handlung
den §§ 75, 76, 84 Abs. 4 oder Abs. 5 Z 1 oder 3, 85 Abs. 2, 86 Abs. 2 oder 87 oder wegen einer vorsätzlichen gemeingefährlichen strafbaren Handlung
Vollendung des 16. Lebensjahres zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist und wenn er bereits einmal ausschließlich oder überwiegend wegen Handlungen der in Ziffer eins, genannten Art, einer strafbaren Handlung
den Paragraphen 75, 76, 84, Absatz 4, oder Absatz 5, Ziffer eins, oder 3, 85 Absatz 2, 86, Absatz 2, oder 87 oder wegen einer vorsätzlichen gemeingefährlichen strafbaren Handlung
Vollendung des
- Lebensjahres zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist und
- Ziffer 3 wenn zu befürchten ist, dass er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Z 1 genannten Art sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde. wenn zu befürchten ist, dass er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Ziffer eins, genannten Art sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.
(2)Absatz 2, Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen für die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen.
(3)Absatz 3, Die Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum
§ 21Abs.
2 oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher steht der Strafhaft (Abs. 1 Z 2) insoweit gleich, als die Zeit der Anhaltung auf die Strafe anzurechnen ist. Die Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum
Paragraph 21, Absatz 2, oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher steht der Strafhaft (Absatz eins, Ziffer 2,) insoweit gleich, als die Zeit der Anhaltung auf die Strafe anzurechnen ist.
(4)Absatz 4, Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils.
(5)Absatz 5, Ausländische Verurteilungen sind zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 73 vorliegen und anzunehmen ist, dass der Täter auch von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (Abs. 1) beziehungsweise einem Jahr (Abs. 1a) verurteilt worden wäre und im Fall des Abs. 1 die zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 erforderliche Zeit in Strafhaft zugebracht hätte. Ausländische Verurteilungen sind zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 73, vorliegen und anzunehmen ist, dass der Täter auch von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (Absatz eins,) beziehungsweise einem Jahr (Absatz eins a,) verurteilt worden wäre und im Fall des Absatz eins, die zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Zeit in Strafhaft zugebracht hätte. § 24 Text Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen § 24. Paragraph 24,
(1)Absatz eins, Die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist vor einer Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Zeit der Anhaltung ist auf die Strafe anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Freiheitsstrafe nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung verhängt wurde. Wird die Unterbringung vor dem Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher in den Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, dass ihm der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird.
(2)Absatz 2, Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist
der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Vor der Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist. § 25 Text Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen § 25. Paragraph 25,
(1)Absatz eins, Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen. Sie sind so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf jedoch nicht länger als zwei Jahre dauern, die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht länger als zehn Jahre.
(2)Absatz 2, Über die Aufhebung der vorbeugenden Maßnahme entscheidet das Gericht.
(3)Absatz 3, Ob die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu entscheiden.
(4)Absatz 4, Ob die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufrechtzuerhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu entscheiden.
(5)Absatz 5, Die Fristen
Abs. 3 und 4 beginnen mit der letzten Entscheidung erster Instanz. Die Fristen
Absatz 3 und 4 beginnen mit der letzten Entscheidung erster Instanz. § 26 Text Einziehung § 26. Paragraph 26,
(1)Absatz eins, Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen, wenn dies
der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.
(2)Absatz 2, Von der Einziehung ist abzusehen, wenn der Berechtigte die besondere Beschaffenheit der Gegenstände beseitigt, insbesondere indem er Vorrichtungen oder Kennzeichnungen entfernt oder unbrauchbar macht, die die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen erleichtern. Gegenstände, auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, daß die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.
(3)Absatz 3, Liegen die Voraussetzungen der Einziehung vor, so sind die Gegenstände auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann. § 27 Text Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung § 27. Paragraph 27,
(1)Absatz eins, Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden, wenn 1. Ziffer eins die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, 2. Ziffer 2 die nicht bedingt
gesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder 3. Ziffer 3 die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist. die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (Paragraph 212, StGB) erfolgt ist.
(2)Absatz 2, Zieht eine strafgerichtliche Verurteilung
einem Bundesgesetz eine andere als die im Abs. 1 genannte Rechtsfolge
sich, so endet die Rechtsfolge, wenn nichts anderes bestimmt ist, soweit sie nicht im Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte besteht,
fünf Jahren. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils. Zieht eine strafgerichtliche Verurteilung
einem Bundesgesetz eine andere als die im Absatz eins, genannte Rechtsfolge
sich, so endet die Rechtsfolge, wenn nichts anderes bestimmt ist, soweit sie nicht im Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte besteht,
fünf Jahren. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils. § 28 Text Zusammentreffen strafbarer Handlungen § 28. Paragraph 28,
(1)Absatz eins, Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig erkannt, so ist, wenn die zusammentreffenden Gesetze nur Freiheitsstrafen oder nur Geldstrafen vorsehen, auf eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen. Diese Strafe ist
dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste Strafe androht. Von der außerordentlichen Strafmilderung abgesehen, darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Gesetzen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden.
(2)Absatz 2, Ist in einem der zusammentreffenden Gesetze Freiheitsstrafe, in einem anderen Geldstrafe oder sind auch nur in einem von ihnen Freiheits- und Geldstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. Das gleiche gilt für Strafen anderer Art, die neben einer Freiheits- oder einer Geldstrafe angedroht sind. Für die Bestimmung der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe gilt Abs. 1. Ist in einem der zusammentreffenden Gesetze Freiheitsstrafe, in einem anderen Geldstrafe oder sind auch nur in einem von ihnen Freiheits- und Geldstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. Das gleiche gilt für Strafen anderer Art, die neben einer Freiheits- oder einer Geldstrafe angedroht sind. Für die Bestimmung der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe gilt Absatz eins,
(3)Absatz 3, Wäre
Abs. 2 auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe zu erkennen, so ist, wenn statt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen ist (§ 37), gemäß Abs. 1 nur auf eine Geldstrafe zu erkennen. Wäre
Absatz 2, auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe zu erkennen, so ist, wenn statt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen ist (Paragraph 37,), gemäß Absatz eins, nur auf eine Geldstrafe zu erkennen.
(4)Absatz 4, Vorbeugende Maßnahmen sind anzuordnen, wenn die Voraussetzungen hiefür auf Grund einer oder mehrerer der mit Strafe bedrohten Handlungen, über die gleichzeitig geurteilt wird, gegeben sind. § 29 Text Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge §
- Paragraph 29, Hängt die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert einer Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens ab, den sie verursacht oder auf den sich der Vorsatz des Täters erstreckt, so ist, wenn der Täter mehrere Taten derselben Art begangen hat, die Summe der Werte oder Schadensbeträge maßgebend. § 30 Text Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten Obergrenze §
- Paragraph 30, Eine Überschreitung der im Gesetz bestimmten Obergrenze einer Strafdrohung um die Hälfte ist immer nur einmal zulässig, mögen auch verschiedene Gründe, aus denen eine solche Überschreitung zulässig ist (§§ 39, 313), zusammentreffen. Eine Überschreitung der im Gesetz bestimmten Obergrenze einer Strafdrohung um die Hälfte ist immer nur einmal zulässig, mögen auch verschiedene Gründe, aus denen eine solche Überschreitung zulässig ist (Paragraphen 39, 313,), zusammentreffen. § 31 Text Strafe bei
träglicher Verurteilung § 31. Paragraph 31,
(1)Absatz eins, Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die
der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun abzuurteilende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf die Strafe nicht übersteigen, die
den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre.
(2)Absatz 2, Einer früheren inländischen Verurteilung steht eine frühere ausländische auch dann gleich, wenn die Voraussetzungen
§ 73nicht vorliegen.
Einer früheren inländischen Verurteilung steht eine frühere ausländische auch dann gleich, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 73, nicht vorliegen. § 31a Text
trägliche Milderung der Strafe und des Verfalls § 31a. Paragraph 31 a,
(1)Absatz eins, Wenn
träglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern.
(2)Absatz 2, Verschlechtern sich
träglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloß unerheblich, so hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des § 19 Abs. 2 neu zu bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat. Verschlechtern sich
träglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloß unerheblich, so hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des Paragraph 19, Absatz 2, neu zu bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.
(3)Absatz 3, Wenn
träglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern. § 32 Text Vierter Abschnitt Strafbemessung Allgemeine Grundsätze § 32. Paragraph 32,
(1)Absatz eins, Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2)Absatz 2, Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3)Absatz 3, Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können. § 33 Text Besondere Erschwerungsgründe § 33. Paragraph 33,
(1)Absatz eins, Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
- Ziffer eins mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
- Ziffer 2 schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
- Ziffer 3 einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
- Ziffer 4 der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
- Ziffer 5 aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat; aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat; 5a. Ziffer 5 a aus religiös motivierten extremistischen Beweggründen gehandelt hat;
- Ziffer 6 heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
- Ziffer 7 bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
- Ziffer 8 die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.
(2)Absatz 2, Ein Erschwerungsgrund ist es auch, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung
dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils oder eine sonstige strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
- Ziffer eins als Volljähriger gegen eine minderjährige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person
- Ziffer 2 gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder als mit dem Opfer zusammenlebende Person; gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (Paragraph 72,), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder als mit dem Opfer zusammenlebende Person;
- Ziffer 3 unter Missbrauch einer Autoritätsstellung;
- Ziffer 4 gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;
- Ziffer 5 unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder
dem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist; 6. Ziffer 6 unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begangen hat.
(3)Absatz 3, Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter einer strafbaren Handlung
§ 165ein Verpflichteter im Sinne des Art.
2 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S 43, ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, begangen hat. Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter einer strafbaren Handlung
Paragraph 165, ein Verpflichteter im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S 43, ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, begangen hat. § 34 Text Besondere Milderungsgründe § 34. Paragraph 34,
(1)Absatz eins, Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter 1. Ziffer eins die Tat
Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
- Ziffer 2 bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
- Ziffer 3 die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
- Ziffer 4 die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
- Ziffer 5 sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
- Ziffer 6 an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
- Ziffer 7 die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
- Ziffer 8 sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
- Ziffer 9 die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
- Ziffer 10 durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
- Ziffer 11 die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
- Ziffer 12 die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird; die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
- Ziffer 13 trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
- Ziffer 14 sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
- Ziffer 15 sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere
teilige Folgen zu verhindern;
- Ziffer 16 sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
- Ziffer 17 ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
- Ziffer 18 die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
- Ziffer 19 dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche
teile erlitten hat.
(2)Absatz 2, Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. § 35 Text Berauschung § 35. Paragraph 35, Hat der Täter in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand gehandelt, so ist dies nur insoweit mildernd, als die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen
begründet. § 36 Text Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren §
- Paragraph 36, Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen. Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in Paragraph 19, JGG vorgesehenen Strafdrohungen. § 37 Text Verhängung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen §
- Paragraph 37,
(1)Absatz eins, Ist für eine Tat keine strengere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht, so ist statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr gleichwohl auf eine Geldstrafe von nicht mehr als 720 Tagessätzen zu erkennen, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
(2)Absatz 2, Ist für eine Tat eine strengere Freiheitsstrafe als
Abs. 1, aber keine strengere als eine zehnjährige Freiheitsstrafe, angedroht, so ist die Verhängung einer Geldstrafe von nicht mehr als 720 Tagessätzen an Stelle einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und die Verhängung einer Geldstrafe genügt, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Ist für eine Tat eine strengere Freiheitsstrafe als
Absatz eins,, aber keine strengere als eine zehnjährige Freiheitsstrafe, angedroht, so ist die Verhängung einer Geldstrafe von nicht mehr als 720 Tagessätzen an Stelle einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und die Verhängung einer Geldstrafe genügt, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. § 38 Text Anrechnung der Vorhaft § 38. Paragraph 38,
(1)Absatz eins, Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft sind auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft 1. Ziffer eins in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder 2. Ziffer 2 sonst
der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung erlitten hat, und zwar in beiden Fällen nur soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist.
(2)Absatz 2, Für die Anrechnung der Vorhaft auf eine Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. § 39 Text Strafschärfung bei Rückfall § 39. Paragraph 39,
(1)Absatz eins, Ist der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat er diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft oder der mit dem Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme verbundenen Freiheitsentziehung, verbüßt, so erhöht sich, wenn er
Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten.
(1a)Absatz eins a, Ist der Täter schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so erhöht sich, wenn er
Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre.
(2)Absatz 2, Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre, bei einer Verurteilung wegen einer mit zehn oder mehr Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung mehr als zehn Jahre, vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe bedingt
gesehen oder (Anm. 1) nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils. Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre, bei einer Verurteilung wegen einer mit zehn oder mehr Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung mehr als zehn Jahre, vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe bedingt
gesehen oder Anmerkung 1) nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils. (___________________ Anm. 1: Art. 4 Z 4a der Novelle BGBl. I Nr. 105/2019 lautet: „In § 39 Abs. 2 wird im zweiten Satz
dem Wort „Strafe“ die Wendung „bedingt
gesehen oder“ eingefügt.“ Richtig wäre: „... wird im dritten Satz ...“.) Anmerkung 1: Artikel 4, Ziffer 4 a, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, lautet: „In Paragraph 39, Absatz 2, wird im zweiten Satz
dem Wort „Strafe“ die Wendung „bedingt
gesehen oder“ eingefügt.“ Richtig wäre: „... wird im dritten Satz ...“.) § 39a Text Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten § 39a. Paragraph 39 a,
(1)Absatz eins, Hat ein Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
- Ziffer eins als volljährige gegen eine unmündige Person,
- Ziffer 2 gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit,
- Ziffer 3 unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder
dem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist oder
- Ziffer 4 unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe oder
- Ziffer 5 mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begangen, so treten die in Abs. 2 genannten Änderungen der Strafdrohung ein, wenn der jeweilige Umstand nicht schon die Strafdrohung bestimmt. so treten die in Absatz 2, genannten Änderungen der Strafdrohung ein, wenn der jeweilige Umstand nicht schon die Strafdrohung bestimmt.
(2)Absatz 2, Demnach tritt an die Stelle der Androhung
- Ziffer eins einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder der Androhung einer solchen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr,
- Ziffer 2 einer Freiheitsstrafe, die kein Mindestmaß vorsieht und deren Höchstmaß ein Jahr übersteigt, die Androhung eines Mindestmaßes von drei Monaten Freiheitsstrafe,
- Ziffer 3 einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe,
- Ziffer 4 einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe.
(3)Absatz 3, Die Anwendung des § 39 bleibt hievon unberührt. Bei der Anwendung des § 41 ist von den
Abs. 2 geänderten Strafdrohungen auszugehen. Die Anwendung des Paragraph 39, bleibt hievon unberührt. Bei der Anwendung des Paragraph 41, ist von den
Absatz 2, geänderten Strafdrohungen auszugehen. § 40 Text Strafbemessung bei
träglicher Verurteilung § 40. Paragraph 40, Bei
träglicher Verurteilung ist die Zusatzstrafe innerhalb der im § 31 bestimmten Grenzen so zu bemessen, daß die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre. Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte auszusprechen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen. Bei
träglicher Verurteilung ist die Zusatzstrafe innerhalb der im Paragraph 31, bestimmten Grenzen so zu bemessen, daß die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre. Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte auszusprechen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen. § 41 Text Außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe § 41. Paragraph 41,
(1)Absatz eins, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, und besteht begründete Aussicht, daß der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so kann erkannt werden:
- Ziffer eins wenn die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist oder wenn sie mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr;
- Ziffer 2 wenn die Tat zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten;
- Ziffer 3 wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten;
- Ziffer 4 wann die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat;
- Ziffer 5 wenn die Tat mit geringerer Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Tag.
(2)Absatz 2, Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 und 4 muß jedoch auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt werden, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat (§ 7 Abs. 2), mag dieser Umstand auch schon die Strafdrohung bestimmen. Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 muß jedoch auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt werden, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat (Paragraph 7, Absatz 2,), mag dieser Umstand auch schon die Strafdrohung bestimmen.
(3)Absatz 3, Die §§ 43 und 43a können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei beziehungsweise drei, aber nicht mehr als fünf Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und begründete Aussicht besteht, dass der Täter auch bei Verhängung einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Die Paragraphen 43 und 43 a können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei beziehungsweise drei, aber nicht mehr als fünf Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und begründete Aussicht besteht, dass der Täter auch bei Verhängung einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. § 41a Text Außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden § 41a. Paragraph 41 a,
(1)Absatz eins, Offenbart der Täter einer
den §§ 277, 278, 278a oder 278b strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt, Offenbart der Täter einer
den Paragraphen 277, 278, 278 a, oder 278b strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt,
- Ziffer eins die aus der Verabredung, Vereinigung oder Organisation entstandene Gefahr zu beseitigen oder erheblich zu vermindern,
- Ziffer 2 die Aufklärung einer solchen strafbaren Handlung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder
- Ziffer 3 eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in einer solchen Vereinigung oder Organisation führend tätig war, so kann ein gesetzliches Mindestmaß der Strafe
Maßgabe des § 41 unterschritten werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. § 41 Abs. 3 gilt entsprechend. so kann ein gesetzliches Mindestmaß der Strafe
Maßgabe des Paragraph 41, unterschritten werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. Paragraph 41, Absatz 3, gilt entsprechend.
(2)Absatz 2, Abs. 1 gilt für den Beteiligten einer Verabredung, Verbindung (Anm.: richtig: Vereinigung) oder Organisation, die
dem Verbotsgesetz strafbar ist, und für den Täter einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung (Anm.: richtig: Vereinigung) oder Organisation im Zusammenhang steht, entsprechend. Absatz eins, gilt für den Beteiligten einer Verabredung, Verbindung Anmerkung, richtig: Vereinigung) oder Organisation, die
dem Verbotsgesetz strafbar ist, und für den Täter einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung Anmerkung, richtig: Vereinigung) oder Organisation im Zusammenhang steht, entsprechend.
(3)Absatz 3, Bezieht sich das Wissen des Täters auf strafbare Handlungen, für die die österreichischen Strafgesetze nicht gelten, so ist Abs. 1 gleichwohl anzuwenden, soweit die Leistung von Rechtshilfe zulässig wäre. Bezieht sich das Wissen des Täters auf strafbare Handlungen, für die die österreichischen Strafgesetze nicht gelten, so ist Absatz eins, gleichwohl anzuwenden, soweit die Leistung von Rechtshilfe zulässig wäre. § 43 Text Fünfter Abschnitt Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe Bedingte Strafnachsicht § 43. Paragraph 43,
(1)Absatz eins, Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, so hat ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt
zusehen, wenn anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten
der Tat zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2, Wird die
sicht nicht widerrufen, so ist die Strafe endgültig
zusehen. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, sind in einem solchen Fall ab Rechtskraft des Urteils zu berechnen.
(3)Absatz 3, Die bedingte
sicht (Abs. 1) einer wegen Vergewaltigung (§ 201) verhängten Strafe ist ausgeschlossen. Die bedingte
sicht (Absatz eins,) einer wegen Vergewaltigung (Paragraph 201,) verhängten Strafe ist ausgeschlossen. § 43a Text Bedingte
sicht eines Teiles der Strafe § 43a. Paragraph 43 a,
(1)Absatz eins, Wird auf eine Geldstrafe erkannt und treffen die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 auf einen Teil der Strafe zu, so hat das Gericht diesen Teil , höchstens jedoch drei Viertel davon , bedingt
zusehen. Wird auf eine Geldstrafe erkannt und treffen die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, auf einen Teil der Strafe zu, so hat das Gericht diesen Teil, höchstens jedoch drei Viertel davon, bedingt
zusehen.
(2)Absatz 2, Wäre auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen und liegen nicht die Voraussetzungen für eine bedingte
sicht der ganzen Strafe vor, so ist an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe
§ 43Abs.
1 bedingt
gesehen werden kann. Wäre auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen und liegen nicht die Voraussetzungen für eine bedingte
sicht der ganzen Strafe vor, so ist an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe
Paragraph 43, Absatz eins, bedingt
gesehen werden kann.
(3)Absatz 3, Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt und kann, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt
gesehen noch
Abs. 2 vorgegangen werden, so ist unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 ein Teil der Strafe bedingt
zusehen. Der nicht bedingt
gesehene Teil der Strafe muß mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen. Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt und kann, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt
gesehen noch
Absatz 2, vorgegangen werden, so ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, ein Teil der Strafe bedingt
zusehen. Der nicht bedingt
gesehene Teil der Strafe muß mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.
(4)Absatz 4, Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 ein Teil der Strafe bedingt
zusehen. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, ein Teil der Strafe bedingt
zusehen. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/1997 ) Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,) § 44 Text Bedingte
sicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen § 44. Paragraph 44,
(1)Absatz eins, Werden eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt, so sind, wenn die Voraussetzungen dafür zutreffen, beide Strafen bedingt
zusehen. Ist anzunehmen, daß der Vollzug einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen werde, so können die §§ 43 und 43a auf jede der beiden Strafen angewendet werden. Werden eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt, so sind, wenn die Voraussetzungen dafür zutreffen, beide Strafen bedingt
zusehen. Ist anzunehmen, daß der Vollzug einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen werde, so können die Paragraphen 43 und 43 a auf jede der beiden Strafen angewendet werden.
(2)Absatz 2, Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung können unabhängig von der Hauptstrafe bedingt
gesehen werden. § 45 Text Bedingte
sicht von vorbeugenden Maßnahmen § 45. Paragraph 45, (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 223/2022 ) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,)
(2)Absatz 2, Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf nur zugleich mit der Strafe und nur dann bedingt
gesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren der in den §§ 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen genügen werde, um die Gewöhnung des Rechtsbrechers an berauschende Mittel oder Suchtmittel zu überwinden. Die für die bedingte Strafnachsicht bestimmte Probezeit gilt auch für die bedingte
sicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher. Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf nur zugleich mit der Strafe und nur dann bedingt
gesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren der in den Paragraphen 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen genügen werde, um die Gewöhnung des Rechtsbrechers an berauschende Mittel oder Suchtmittel zu überwinden. Die für die bedingte Strafnachsicht bestimmte Probezeit gilt auch für die bedingte
sicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher.
(3)Absatz 3, § 43 Abs. 2 gilt dem Sinne
. Paragraph 43, Absatz 2, gilt dem Sinne
(4)Absatz 4, Die bedingte
sicht anderer vorbeugender Maßnahmen ist unzulässig. § 46 Text Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe § 46. Paragraph 46,
(1)Absatz eins, Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt
gesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt
zusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt
gesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt
zusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß Paragraphen 50 bis 52 anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 24 Z 1, BGBl. I Nr. 25/2025 ) Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 24, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2015 ) Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,)
(4)Absatz 4, Bei Entscheidungen
Abs. 1 ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs. 3, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 erreicht werden kann. Bei Entscheidungen
Absatz eins, ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von Paragraph 51, Absatz 3,, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß Paragraphen 50 bis 52 erreicht werden kann.
(5)Absatz 5, Verbüßt ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen, Strafteile oder Strafreste, so ist ihre Gesamtdauer maßgebend, sofern sie unmittelbar
einander verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird.
spätestens fünfzehn Jahren ist jedoch in jedem Fall über die bedingte Entlassung zu entscheiden. Wurde auf eine Zusatzstrafe erkannt (§§ 31, 40), so sind auch bei unterbrochenem Vollzug alle Strafen maßgebend, auf die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war; wurde der Verurteilte aus einer dieser Strafen bedingt entlassen, so ist bei Berechnung des Stichtages (Abs. 1) sowie der noch zu verbüßenden Strafzeit die tatsächlich in Haft zugebrachte Zeit in Abzug zu bringen. Eine frühere Strafe, zu der eine Zusatzstrafe verhängt wurde, hat jedoch außer Betracht zu bleiben, soweit der Verurteilte daraus vor Verbüßung der Hälfte der Strafzeit entlassen wurde. Verbüßt ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen, Strafteile oder Strafreste, so ist ihre Gesamtdauer maßgebend, sofern sie unmittelbar
einander verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird.
spätestens fünfzehn Jahren ist jedoch in jedem Fall über die bedingte Entlassung zu entscheiden. Wurde auf eine Zusatzstrafe erkannt (Paragraphen 31, 40,), so sind auch bei unterbrochenem Vollzug alle Strafen maßgebend, auf die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war; wurde der Verurteilte aus einer dieser Strafen bedingt entlassen, so ist bei Berechnung des Stichtages (Absatz eins,) sowie der noch zu verbüßenden Strafzeit die tatsächlich in Haft zugebrachte Zeit in Abzug zu bringen. Eine frühere Strafe, zu der eine Zusatzstrafe verhängt wurde, hat jedoch außer Betracht zu bleiben, soweit der Verurteilte daraus vor Verbüßung der Hälfte der Strafzeit entlassen wurde.
(6)Absatz 6, Ein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilter darf nur bedingt entlassen werden, wenn er mindestens fünfzehn Jahre verbüßt hat und anzunehmen ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. § 47 Text Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme § 47. Paragraph 47,
(1)Absatz eins, Aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum sind die Eingewiesenen stets nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt zu entlassen. Aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind die Eingewiesenen unbedingt zu entlassen, wenn die Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1) abgelaufen ist oder im Fall der Anhaltung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche, sonst unter Bestimmung einer Probezeit nur bedingt. Aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum sind die Eingewiesenen stets nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt zu entlassen. Aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind die Eingewiesenen unbedingt zu entlassen, wenn die Anhaltezeit (Paragraph 25, Absatz eins,) abgelaufen ist oder im Fall der Anhaltung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche, sonst unter Bestimmung einer Probezeit nur bedingt.
(2)Absatz 2, Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist zu verfügen, wenn
der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt,
seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und
seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
(3)Absatz 3, Wird der Rechtsbrecher aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt entlassen, so ist
§ 24Abs.
1 letzter Satz vorzugehen. Wird der Rechtsbrecher aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt entlassen, so ist
Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz vorzugehen.
(4)Absatz 4, Die Entscheidung, daß die Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht mehr notwendig ist (§ 24 Abs. 2), steht einer bedingten Entlassung aus der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gleich. Die Entscheidung, daß die Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht mehr notwendig ist (Paragraph 24, Absatz 2,), steht einer bedingten Entlassung aus der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gleich. § 48 Text Probezeiten § 48. Paragraph 48,
(1)Absatz eins, Die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist mit mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren zu bemessen. Erweist sich die Fortsetzung einer Behandlung im Sinne von § 51 Abs. 3, zu der sich der Verurteilte bereit erklärt hat, als notwendig, um eine bedingte Entlassung rechtfertigen zu können (§ 46 Abs. 4), so ist die Probezeit mit mindestens einem und höchstens fünf Jahren zu bemessen. Übersteigt der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre oder erfolgt die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von mehr als einem Jahr, so beträgt die Probezeit fünf Jahre. Bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die Probezeit 10 Jahre. Die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist mit mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren zu bemessen. Erweist sich die Fortsetzung einer Behandlung im Sinne von Paragraph 51, Absatz 3,, zu der sich der Verurteilte bereit erklärt hat, als notwendig, um eine bedingte Entlassung rechtfertigen zu können (Paragraph 46, Absatz 4,), so ist die Probezeit mit mindestens einem und höchstens fünf Jahren zu bemessen. Übersteigt der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre oder erfolgt die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von mehr als einem Jahr, so beträgt die Probezeit fünf Jahre. Bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die Probezeit 10 Jahre.
(2)Absatz 2, Die Probezeit bei der Entlassung aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter beträgt zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, nur fünf Jahre. Bei der Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist die Probezeit mindestens mit einem und höchstens mit fünf Jahren zu bestimmen.
(3)Absatz 3, Wird die bedingte
sicht des Strafrestes oder die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nicht widerrufen, so ist sie für endgültig zu erklären. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt oder die vorbeugende Maßnahme vollzogen ist, sind in einem solchen Fall ab der bedingten Entlassung aus der Strafe oder aus der vorbeugenden Maßnahme zu berechnen. § 49 Text Berechnung der Probezeiten § 49. Paragraph 49, Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte
sicht (§§ 43 bis 45) oder die bedingte Entlassung (§§ 46 und 47) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet. Wird ein Verurteilter aus dem nicht bedingt
gesehenen Teil einer Freiheitsstrafe vor Ablauf der für den bedingt
gesehenen Strafteil bestimmten Probezeit bedingt entlassen, so laufen beide Probezeiten nur gemeinsam ab. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte
sicht (Paragraphen 43 bis 45) oder die bedingte Entlassung (Paragraphen 46 und 47) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet. Wird ein Verurteilter aus dem nicht bedingt
gesehenen Teil einer Freiheitsstrafe vor Ablauf der für den bedingt
gesehenen Strafteil bestimmten Probezeit bedingt entlassen, so laufen beide Probezeiten nur gemeinsam ab. § 50 Text Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe § 50. Paragraph 50,
(1)Absatz eins, Wird einem Rechtsbrecher die Strafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt
gesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Dasselbe gilt, wenn der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit vorbehalten wird (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist,
§ 6Abs.
1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder
§ 52
des Jugendgerichtsgesetzes 1988 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird. Wird einem Rechtsbrecher die Strafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt
gesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Dasselbe gilt, wenn der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit vorbehalten wird (Paragraph 13, des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist,
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Strafvollzugsgesetzes oder
Paragraph 52, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.
(2)Absatz 2, Bewährungshilfe ist stets anzuordnen, wenn ein Verurteilter
- Ziffer eins vor Verbüßung von zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe (§ 46 Abs. 1), vor Verbüßung von zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe (Paragraph 46, Absatz eins,),
- Ziffer 2 aus einer Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat, 2a. Ziffer 2 a aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
- Ziffer 3 aus einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe oder
- Ziffer 4 aus lebenslanger Freiheitsstrafe bedingt entlassen wird. In den Fällen der Z 1 bis 2 ist von der Anordnung der Bewährungshilfe nur abzusehen, wenn
der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seiner Entwicklung angenommen werden kann, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. bedingt entlassen wird. In den Fällen der Ziffer eins bis 2 ist von der Anordnung der Bewährungshilfe nur abzusehen, wenn
der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seiner Entwicklung angenommen werden kann, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
(3)Absatz 3, Weisungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden. Im Fall des Abs. 2 Z 3 ist Bewährungshilfe zumindest für das erste Jahr und im Fall der Abs. 2 Z 4 zumindest für die ersten drei Jahre
der Entlassung anzuordnen. Weisungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden. Im Fall des Absatz 2, Ziffer 3, ist Bewährungshilfe zumindest für das erste Jahr und im Fall der Absatz 2, Ziffer 4, zumindest für die ersten drei Jahre
der Entlassung anzuordnen. § 51 Text Weisungen § 51. Paragraph 51,
(1)Absatz eins, Als Weisungen kommen Gebote und Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Weisungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen würden, sind unzulässig.
(2)Absatz 2, Dem Rechtsbrecher kann insbesondere aufgetragen werden, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie oder in einem bestimmten Heim zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, einen geeigneten, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen tunlichst entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben, jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes anzuzeigen und sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden. Den aus seiner Tat entstandenen Schaden
Kräften gutzumachen, kann dem Rechtsbrecher auch dann aufgetragen werden, wenn das von Einfluß darauf ist, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(3)Absatz 3, Mit seiner Zustimmung kann dem Rechtsbrecher unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch die Weisung erteilt werden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder Mit seiner Zustimmung kann dem Rechtsbrecher unter den Voraussetzungen des Absatz eins, auch die Weisung erteilt werden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Die Weisung, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, die einen operativen Eingriff umfaßt, darf jedoch auch mit Zustimmung des Rechtsbrechers nicht erteilt werden.
(4)Absatz 4, Das Gericht hat während der Probezeit Weisungen auch
träglich zu erteilen oder erteilte Weisungen zu ändern oder aufzuheben, soweit dies
§ 50geboten scheint.
Das Gericht hat während der Probezeit Weisungen auch
träglich zu erteilen oder erteilte Weisungen zu ändern oder aufzuheben, soweit dies
Paragraph 50, geboten scheint.
(5)Absatz 5, Für Weisungen im Zusammenhang mit der bedingten
sicht einer Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
§ 45gilt § 179a des Strafvollzugsgesetzes (St
VG), BGBl. Nr. 144/1969 , sinngemäß. Für Weisungen im Zusammenhang mit der bedingten
sicht einer Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
Paragraph 45, gilt Paragraph 179 a, des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, sinngemäß. § 52 Text Bewährungshilfe § 52. Paragraph 52,
(1)Absatz eins, Ordnet das Gericht die Bewährungshilfe an, so hat der Leiter der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem Rechtsbrecher einen Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben. Der Bewährungshelfer hat sich mit Rat und Tat darum zu bemühen, dem Rechtsbrecher zu einer Lebensführung und Einstellung zu verhelfen, die diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen abzuhalten vermag. Soweit es dazu nötig ist, hat er ihn auf geeignete Weise bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden.
(2)Absatz 2, Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,
- Ziffer eins soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmäßig ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen,
- Ziffer 2 wenn Anlaß besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben,
- Ziffer 3 in jedem Fall aber sechs Monate
Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung, 4. Ziffer 4 während der gerichtlichen Aufsicht (§ 52a Abs. 2). während der gerichtlichen Aufsicht (Paragraph 52 a, Absatz 2,).
(3)Absatz 3, Das Gericht hat während der Probezeit die Bewährungshilfe auch
träglich anzuordnen oder sie aufzuheben, soweit dies
§ 50geboten erscheint.
In den Fällen des § 50 Abs. 2 Z 1 bis 3 ist jedenfalls
Ablauf eines Jahres seit der Entlassung
Einholung eines Berichtes des Bewährungshelfers und einer Stellungnahme des Leiters der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe zu entscheiden, ob die Anordnung der Bewährungshilfe weiterhin notwendig oder zweckmäßig ist. Das Gericht hat während der Probezeit die Bewährungshilfe auch
träglich anzuordnen oder sie aufzuheben, soweit dies
Paragraph 50, geboten erscheint. In den Fällen des Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist jedenfalls
Ablauf eines Jahres seit der Entlassung
Einholung eines Berichtes des Bewährungshelfers und einer Stellungnahme des Leiters der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe zu entscheiden, ob die Anordnung der Bewährungshilfe weiterhin notwendig oder zweckmäßig ist. § 52a Text Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern § 52a. Paragraph 52 a,
(1)Absatz eins, Wird ein Rechtsbrecher, der wegen einer strafbaren Handlung
- Ziffer eins gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder
- Ziffer 2 gegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn diese Handlung begangen wurde, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist, bedingt entlassen, so ist er für die Dauer der Probezeit unter gerichtliche Aufsicht zu stellen, soweit die Überwachung des Verhaltens des Rechtsbrechers (Abs. 2), insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung gemäß § 51 Abs. 3 oder einer Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, notwendig oder zweckmäßig ist, ihn von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist, bedingt entlassen, so ist er für die Dauer der Probezeit unter gerichtliche Aufsicht zu stellen, soweit die Überwachung des Verhaltens des Rechtsbrechers (Absatz 2,), insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung gemäß Paragraph 51, Absatz 3, oder einer Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, notwendig oder zweckmäßig ist, ihn von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.
(2)Absatz 2, Das Gericht hat während der gerichtlichen Aufsicht das Verhalten des Rechtsbrechers und die Erfüllung der Weisungen mit Unterstützung der Bewährungshilfe, in geeigneten Fällen unter Betrauung der Sicherheitsbehörden oder anderer geeigneter Einrichtungen, zu überwachen. Die mit der Überwachung betrauten Stellen haben dem Gericht über die von ihnen gesetzten Maßnahmen und ihre Wahrnehmungen zu berichten. Der Bewährungshelfer hat dem Gericht bei Anordnung der gerichtlichen Aufsicht, soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmäßig ist, in jedem Fall aber in der ersten Hälfte der gerichtlichen Aufsicht mindestens alle drei, in der zweiten Hälfte mindestens alle sechs Monate zu berichten.
(3)Absatz 3, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Erfüllung der den Sicherheitsbehörden gemäß Abs. 2 übertragenen Aufgaben zur Feststellung der Identität einer Person
den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes ermächtigt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie stehe unter gerichtlicher Aufsicht und habe die ihr erteilten Weisungen nicht befolgt oder sonst ein Verhalten gesetzt, das mit den Zwecken der gerichtlichen Aufsicht nicht vereinbar ist. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Erfüllung der den Sicherheitsbehörden gemäß Absatz 2, übertragenen Aufgaben zur Feststellung der Identität einer Person
den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes ermächtigt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie stehe unter gerichtlicher Aufsicht und habe die ihr erteilten Weisungen nicht befolgt oder sonst ein Verhalten gesetzt, das mit den Zwecken der gerichtlichen Aufsicht nicht vereinbar ist. § 52b Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 159/2021 Text Gerichtliche Aufsicht bei staatsfeindlichen und terroristischen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen § 52b. Paragraph 52 b,
(1)Absatz eins, Wird ein Rechtsbrecher, der 1. Ziffer eins wegen einer strafbaren Handlung
dem Verbotsgesetz oder wegen staatsfeindlicher Verbindung (§ 246), staatsfeindlicher Bewegung
(247a)oder religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b), wegen einer strafbaren Handlung
dem Verbotsgesetz oder wegen staatsfeindlicher Verbindung (Paragraph 246,), staatsfeindlicher Bewegung
(247a)oder religiös motivierter extremistischer Verbindung (Paragraph 247 b,),
- Ziffer 2 wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b), terroristischer Straftaten (§ 278c), Terrorismusfinanzierung (§ 278d), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f), Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) („terroristische Strafsachen“) oder wegen terroristischer Vereinigung (Paragraph 278 b,), terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c,), Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d,), Ausbildung für terroristische Zwecke (Paragraph 278 e,), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (Paragraph 278 f,), Reisen für terroristische Zwecke (Paragraph 278 g,) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a,) („terroristische Strafsachen“) oder
- Ziffer 3 wegen einer strafbaren Handlung
dem fünfundzwanzigsten Abschnitt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist, bedingt entlassen, so hat das Gericht für die Dauer der Probezeit gerichtliche Aufsicht anzuordnen, soweit die Überwachung des Verhaltens des Rechtsbrechers, insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 oder einer Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, notwendig oder zweckmäßig ist, ihn von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist, bedingt entlassen, so hat das Gericht für die Dauer der Probezeit gerichtliche Aufsicht anzuordnen, soweit die Überwachung des Verhaltens des Rechtsbrechers, insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz oder Absatz 3, oder einer Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, notwendig oder zweckmäßig ist, ihn von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.
(2)Absatz 2, § 52a Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Paragraph 52 a, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3, Vor Ablauf der ersten Hälfte der gerichtlichen Aufsicht hat das Gericht eine Fallkonferenz einzuberufen, um das Verhalten des Rechtsbrechers während gerichtlicher Aufsicht zu beurteilen und jene Maßnahmen festzulegen, die dazu dienen, die Einhaltung von Weisungen sicherzustellen sowie den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und
richtendienst-Gesetz – SNG), BGBl. I Nr. 5/2016 , die Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe und gegebenenfalls sonstige Einrichtungen, die in die gerichtliche Aufsicht eingebunden sind, sind daran zu beteiligen. Eine solche Konferenz kann auch zu einem früheren Zeitpunkt oder wiederholt von Amts wegen oder auf Anregung der zur Mitwirkung berechtigten Stellen angeordnet werden und ist jedenfalls drei Monate vor Ablauf der gerichtlichen Aufsicht durchzuführen. Die Teilnehmer einer Fallkonferenz sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Fallkonferenz erforderlich ist. Die Teilnehmer sind zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet; darüber sind sie zu informieren. Vor Ablauf der ersten Hälfte der gerichtlichen Aufsicht hat das Gericht eine Fallkonferenz einzuberufen, um das Verhalten des Rechtsbrechers während gerichtlicher Aufsicht zu beurteilen und jene Maßnahmen festzulegen, die dazu dienen, die Einhaltung von Weisungen sicherzustellen sowie den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und
richtendienst-Gesetz – SNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, die Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe und gegebenenfalls sonstige Einrichtungen, die in die gerichtliche Aufsicht eingebunden sind, sind daran zu beteiligen. Eine solche Konferenz kann auch zu einem früheren Zeitpunkt oder wiederholt von Amts wegen oder auf Anregung der zur Mitwirkung berechtigten Stellen angeordnet werden und ist jedenfalls drei Monate vor Ablauf der gerichtlichen Aufsicht durchzuführen. Die Teilnehmer einer Fallkonferenz sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Fallkonferenz erforderlich ist. Die Teilnehmer sind zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet; darüber sind sie zu informieren.
(4)Absatz 4, Dem Rechtsbrecher, der aufgrund einer strafbaren Handlung
Abs. 1 zu einer mindestens achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann ferner die Weisung erteilt werden, während gerichtlicher Aufsicht die für eine elektronische Überwachung der Befolgung von Weisungen, die Gebote oder Verbote zum örtlichen Aufenthalt beinhalten, angemessenen, technisch geeigneten Mittel – mit Ausnahme der Dauer des Aufenthaltes in der eigenen Wohnung – ständig am Körper in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, soweit die elektronische Überwachung unbedingt notwendig ist, um durch die Möglichkeit der Datenverwendung
Abs. 6 ein weisungsgemäßes Verhalten sicherzustellen und der Rechtsbrecher seine Zustimmung erteilt hat. Das Gericht hat dabei insbesondere die Tatumstände sowie das Umfeld des Rechtsbrechers, die bereits gesetzten Deradikalisierungmaßnahmen sowie sein Verhalten während der Haft oder Maßnahme zu berücksichtigen. Mit der Durchführung der Überwachung hat das Gericht die Überwachungszentrale für den elektronisch überwachten Hausarrest zu beauftragen. Dem Rechtsbrecher, der aufgrund einer strafbaren Handlung
Absatz eins, zu einer mindestens achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann ferner die Weisung erteilt werden, während gerichtlicher Aufsicht die für eine elektronische Überwachung der Befolgung von Weisungen, die Gebote oder Verbote zum örtlichen Aufenthalt beinhalten, angemessenen, technisch geeigneten Mittel – mit Ausnahme der Dauer des Aufenthaltes in der eigenen Wohnung – ständig am Körper in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, soweit die elektronische Überwachung unbedingt notwendig ist, um durch die Möglichkeit der Datenverwendung
Absatz 6, ein weisungsgemäßes Verhalten sicherzustellen und der Rechtsbrecher seine Zustimmung erteilt hat. Das Gericht hat dabei insbesondere die Tatumstände sowie das Umfeld des Rechtsbrechers, die bereits gesetzten Deradikalisierungmaßnahmen sowie sein Verhalten während der Haft oder Maßnahme zu berücksichtigen. Mit der Durchführung der Überwachung hat das Gericht die Überwachungszentrale für den elektronisch überwachten Hausarrest zu beauftragen.
(5)Absatz 5, Das Gericht hat die unbedingte Notwendigkeit der elektronischen Überwachung unbeschadet des Abs. 3 zumindest jährlich zu überprüfen. Dabei hat das Gericht die
Abs. 2 in Verbindung mit § 52a Abs. 2 gewonnen Informationen zu berücksichtigen. Wurde dem Rechtsbrecher eine Weisung zu Deradikalisierungsmaßnahmen erteilt, so ist auch die damit befasste Person oder Stelle im Überprüfungsverfahren beizuziehen. Bei Wegfall der unbedingten Notwendigkeit ist die elektronische Überwachung unverzüglich zu beenden. Das Gericht hat die unbedingte Notwendigkeit der elektronischen Überwachung unbeschadet des Absatz 3, zumindest jährlich zu überprüfen. Dabei hat das Gericht die
Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52 a, Absatz 2, gewonnen Informationen zu berücksichtigen. Wurde dem Rechtsbrecher eine Weisung zu Deradikalisierungsmaßnahmen erteilt, so ist auch die damit befasste Person oder Stelle im Überprüfungsverfahren beizuziehen. Bei Wegfall der unbedingten Notwendigkeit ist die elektronische Überwachung unverzüglich zu beenden.
(6)Absatz 6, Bei einer Weisung
Abs. 4 werden mit Hilfe der vom Betroffenen mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über dessen Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erhoben und gespeichert. Unbeschadet des § 76 Abs. 2 StPO dürfen die Daten nur verwendet werden, soweit dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist: Bei einer Weisung
Absatz 4, werden mit Hilfe der vom Betroffenen mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über dessen Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erhoben und gespeichert. Unbeschadet des Paragraph 76, Absatz 2, StPO dürfen die Daten nur verwendet werden, soweit dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist: 1. Ziffer eins zur Feststellung eines Verstoßes gegen ein in einer Weisung
§ 51Abs.
2 oder 3 enthaltenes Gebot oder Verbot zum örtlichen Aufenthalt oder zur Feststellung eines Verstoßes gegen ein in einer Weisung
Paragraph 51, Absatz 2, oder 3 enthaltenes Gebot oder Verbot zum örtlichen Aufenthalt oder 2. Ziffer 2 zur Ergreifung von Maßnahmen, die sich an einen Verstoß gegen eine Weisung anschließen können.
(7)Absatz 7, Zur Einhaltung der Zweckbindung
Abs. 6 zweiter Satz hat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung von Verstößen
Abs. 6 Z 1 automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Diese Daten sind spätestens zwei Wochen
ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Abs. 6 Z 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren. Die überwachte Person ist über jeden Zugriff auf ihre Daten zu informieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind
zwölf Monaten zu löschen. Zur Einhaltung der Zweckbindung
Absatz 6, zweiter Satz hat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung von Verstößen
Absatz 6, Ziffer eins, automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Diese Daten sind spätestens zwei Wochen
ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 6, Ziffer eins und 2 genannten Zwecke verwendet werden. Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren. Die überwachte Person ist über jeden Zugriff auf ihre Daten zu informieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind
zwölf Monaten zu löschen.
(8)Absatz 8, Die Kosten der elektronischen Überwachung trägt der Bund.
(9)Absatz 9, Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien über die Art und die Durchführung der elektronischen Überwachung zu erlassen. § 53 Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 159/2021 Text Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe § 53. Paragraph 53,
(1)Absatz eins, Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Im Fall des Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe steht der Strafrest hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen für eine abermalige bedingte Entlassung einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren gleich. Eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung oder während einer behördlichen Anhaltung, die in die Probezeit nicht einzurechnen ist (§ 49), begangen hat, steht einer in der Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich. Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Im Fall des Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe steht der Strafrest hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen für eine abermalige bedingte Entlassung einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren gleich. Eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung oder während einer behördlichen Anhaltung, die in die Probezeit nicht einzurechnen ist (Paragraph 49,), begangen hat, steht einer in der Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich.
(2)Absatz 2, Wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht, hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies
den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht, hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies
den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Absatz eins, Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Absatz 3, Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 die bedingte Strafnachsicht oder Entlassung nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern; im Falle der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann das Gericht die Probezeit bis auf höchstens fünfzehn Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das noch nicht geschehen sein sollte, Bewährungshilfe anzuordnen ist. Wird in den Fällen der Absatz eins und 2 die bedingte Strafnachsicht oder Entlassung nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern; im Falle der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann das Gericht die Probezeit bis auf höchstens fünfzehn Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das noch nicht geschehen sein sollte, Bewährungshilfe anzuordnen ist.
(4)Absatz 4, Bestehen gegen Ende der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit
bedingter Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von mehr als fünf Jahren sonst besondere Gründe zur Annahme, dass es einer weiteren Erprobung des Rechtsbrechers bedarf, so kann das Gericht die Probezeit um höchstens drei Jahre verlängern. Eine wiederholte Verlängerung ist zulässig.
(5)Absatz 5,
Abs. 4 kann auch in den Fällen vorgegangen werden, in denen
§ 52b
gerichtliche Aufsicht
bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten angeordnet wurde. Vor einer solchen Anordnung ist eine gerichtliche Fallkonferenz
§ 52bAbs. 3 St
GB abzuhalten. Die Weisung einer elektronischen Überwachung darf höchstens zehn Jahre aufrechterhalten werden.
Absatz 4, kann auch in den Fällen vorgegangen werden, in denen
Paragraph 52 b, gerichtliche Aufsicht
bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten angeordnet wurde. Vor einer solchen Anordnung ist eine gerichtliche Fallkonferenz
Paragraph 52 b, Absatz 3, StGB abzuhalten. Die Weisung einer elektronischen Überwachung darf höchstens zehn Jahre aufrechterhalten werden. § 54 Text Widerruf der bedingten
sicht und der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme § 54. Paragraph 54,
(1)Absatz eins, Die bedingte
sicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und die bedingte Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 bezeichneten Anstalten sind unter den im § 53 genannten Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umständen ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch besteht. Die bedingte
sicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und die bedingte Entlassung aus einer der in den Paragraphen 21 bis 23 bezeichneten Anstalten sind unter den im Paragraph 53, genannten Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umständen e