Strafgesetzbuch (StGB)
§ 0Langtitel Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – St
GB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 (NR: GP XIII RV 30 AB 959 S.
- BR: S.
- NR: Einspr. d. BR: 1000 AB 1011 S.
- ) Änderung BGBl. Nr. 205/1982 (NR: GP XV RV 724 AB 1033 S.
- BR: S.
- ) BGBl. Nr. 295/1984 (NR: GP XVI IA 29/A und 66/A AB 326 S.
- BR: AB 2858 S.
- ) BGBl. Nr. 605/1987 idF BGBl. Nr. 398/1988 (DFB) (NR: GP XVII IA 2/A AB 359 S.
- BR: AB 3370 S.
- ) BGBl. Nr. 599/1988 (NR: GP XVII RV 486 AB 738 S.
- BR: AB 3573 S.
- ) BGBl. Nr. 242/1989 (NR: GP XVII IA 128/A AB 927 S.
- BR: AB 3666 S.
- ) BGBl. Nr. 243/1989 (NR: GP XVII AB 928 S.
- BR: AB 3667 S.
- ) BGBl. Nr. 30a/1991 (NR: GP XVIII IA 55/A AB 46 S.
- BR: AB 4016 S.
- ) BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S.
- BR: AB 4130 S.
- ) BGBl. Nr. 527/1993 (NR: GP XVIII RV 874 AB 1160 S.
- BR: AB 4595 S.
- ) [CELEX-Nr.: 391L0308 ] BGBl. Nr. 570/1993 (NR: GP XVIII AB 1201 S.
- BR: 4619 AB 4593 S.
- ) BGBl. Nr. 622/1994 (NR: GP XVIII AB 1848 S.
- BR: AB 4920 S.
- ) BGBl. Nr. 762/1996 (NR: GP XX RV 33 AB 409 S.
- BR: 5306 AB 5307 S.
- ) BGBl. I Nr. 12/1997 (NR: GP XX RV 457 AB 543 S.
- BR: 5348 AB 5375 S.
- ) [CELEX-Nr.: 391L0477 ] BGBl. I Nr. 105/1997 (NR: GP XX RV 49 AB 812 S.
- BR: 5491 AB 5506 S.
- ) BGBl. I Nr. 112/1997 (NR: GP XX RV 110 AB 652 S.
- BR: 5429 AB 5430 S.
- ) [CELEX-Nr.: 392L0109 , 393L0046 ] BGBl. I Nr. 131/1997 (NR: GP XX IA 507/A AB 871 S.
- BR: 5557 AB 5566 S.
- ) BGBl. I Nr. 153/1998 (NR: GP XX RV 1230 AB 1359 S.
- BR: AB 5777 S.
- ) BGBl. I Nr. 34/2000 (NR: GP XXI RV 110 AB 116 S.
- BR: AB 6137 S.
- ) BGBl. I Nr. 58/2000 (NR: GP XXI RV 92 AB 146 S.
- BR: 6109 AB 6124 S.
- ) BGBl. I Nr. 19/2001 (NR: GP XXI RV 345 AB 404 S.
- BR: 6292 AB 6310 S.
- ) BGBl. I Nr. 130/2001 (NR: GP XXI RV 754 AB 787 S.
- BR: 6457 AB 6481 S.
- ) BGBl. I Nr. 62/2002 (NR: GP XXI RV 1005 AB 1047 S.
- BR: 6612 AB 6618 S.
- ) BGBl. I Nr. 101/2002 (VfGH) BGBl. I Nr. 134/2002 (NR: GP XXI RV 1166 AB 1213 S.
- BR: 6695 AB 6738 S.
- ) BGBl. I Nr. 15/2004 (NR: GP XXII RV 294 u. 309 AB 379 S.
- BR: AB 6967 S.
- ) BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S.
- ) BGBl. I Nr. 152/2004 (NR: GP XXII RV 698 AB 743 S.
- BR: 7163 AB 7169 S.
- ) BGBl. I Nr. 68/2005 (NR: GP XXII RV 928 AB 986 S.
- BR: AB 7311 S.
- ) BGBl. I Nr. 56/2006 (NR: GP XXII RV 1316, 1325, 1326 AB 1383 S.
- BR: AB 7513 S.
- ) BGBl. I Nr. 93/2007 (NR: GP XXIII RV 231 AB 273 S.
- BR: 7786 AB 7793 S.
- ) BGBl. I Nr. 109/2007 (NR: GP XXIII RV 285, 302 AB 331 S.
- BR: 7801 AB 7849 S.
- ) BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S.
- BR: 7802 AB 7851 S.
- ) BGBl. I Nr. 40/2009 (NR: GP XXIV IA 271/A AB 106 S.
- BR: 8072 AB 8085 S.
- ) BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S.
- BR: AB 8112 S.
- ) BGBl. I Nr. 98/2009 (NR: GP XXIV IA 671/A AB 273 S.
- BR: 8135 AB 8149 S.
- ) BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S.
- BR: 8217 AB 8228 S.
- ) BGBl. I Nr. 142/2009 (NR: GP XXIV RV 487 AB 568 S.
- BR: AB 8233 S.
- ) BGBl. I Nr. 38/2010 (NR: GP XXIV RV 673 AB 692 S.
- BR: AB 8317 S.
- ) BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S.
- BR: 8354 AB 8380 S.
- ) BGBl. I Nr. 108/2010 (NR: GP XXIV RV 918 AB 1009 S.
- BR: 8419 AB 8433 S.
- ) BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S.
- BR: 8437 AB 8439 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32010L0012 ] BGBl. I Nr. 66/2011 (NR: GP XXIV IA 1507/A AB 1279 S.
- BR: AB 8549 S.
- ) BGBl. I Nr. 103/2011 (NR: GP XXIV RV 674 u. 1392 AB 1422 S.
- BR: 8583 AB 8598 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32008L0099 ] BGBl. I Nr. 130/2011 (NR: GP XXIV RV 1505 AB 1526 S.
- BR: AB 8621 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32011L0036 ] BGBl. I Nr. 12/2012 (NR: GP XXIV IA 1780/A AB 1666 S.
- BR: 8664 AB 8667 S.
- ) BGBl. I Nr. 61/2012 (NR: GP XXIV IA 1950/A AB 1833 S.
- BR: AB 8750 S.
- ) BGBl. I Nr. 111/2012 (NR: GP XXIV RV 1936 AB 1979 S.
- BR: AB 8818 S.
- ) BGBl. I Nr. 120/2012 (NR: GP XXIV RV 2003 AB 2052 S.
- BR: 8830 AB 8838 S.
- ) [CELEX-Nr.: 31989L0391 , 31989L0654 , 32000L0078 ] BGBl. I Nr. 25/2013 (VfGH) BGBl. I Nr. 116/2013 (NR: GP XXIV RV 2319 AB 2366 S.
- BR: 9007 AB 9013 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32011L0093 , 32011L0036 ] BGBl. I Nr. 134/2013 (NR: GP XXIV IA 2369/A AB 2575 S.
- BR: 9055 AB 9111 S.
- ) BGBl. I Nr. 101/2014 (NR: GP XXV IA 718/A AB 439 S.
- BR: AB 9279 S.
- ) BGBl. I Nr. 106/2014 (NR: GP XXV RV 348 AB 397 S.
- BR: AB 9304 S.
- ) BGBl. I Nr. 112/2015 (NR: GP XXV RV 689 AB 728 S.
- BR: 9403 AB 9420 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32013L0040 , 32014L0042 , 32014L0062 ] BGBl. I Nr. 113/2015 (NR: GP XXV RV 692 AB 770 S.
- BR: 9406 AB 9410 S.
- ) BGBl. I Nr. 154/2015 (NR: GP XXV RV 852 AB 929 S.
- BR: AB 9510 S.
- ) BGBl. I Nr. 117/2017 (NR: GP XXV RV 1621 AB 1737 S.
- BR: AB 9875 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32015L0849 ] BGBl. I Nr. 70/2018 (NR: GP XXVI RV 252 AB 261 S.
- BR: AB 10025 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32017L0541 ] BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S.
- BR: AB 10260 S.
- ) BGBl. I Nr. 111/2019 (NR: GP XXVII RV 1 AB 14 S.
- BR: AB 10276 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32017L1371 ] BGBl. I Nr. 148/2020 (NR: GP XXVII RV 481 AB 516 S.
- BR: 10456 AB 10523 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32011L0093 , 32012L0029 , 32017L0541 ] BGBl. I Nr. 154/2020 (VfGH) BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S.
- BR: AB 10638 S.
- ) BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S.
- BR: AB 10729 S.
- ) BGBl. I Nr. 159/2021 (NR: GP XXVII RV 849 AB 977 S.
- BR: 10687 AB 10701 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32018L1673 ] BGBl. I Nr. 201/2021 (NR: GP XXVII RV 1099 AB 1109 S.
- BR: AB 10781 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32019L0713 ] BGBl. I Nr. 242/2021 (NR: GP XXVII RV 1177 AB 1255 S.
- BR: 10806 AB 10837 S.
- ) BGBl. I Nr. 223/2022 (NR: GP XXVII RV 1789 AB 1849 S.
- BR: AB 11149 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32012L0029 ] BGBl. I Nr. 40/2023 (NR: GP XXVII RV 1948 AB 1981 S.
- BR: AB 11203 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32017L0541 ] BGBl. I Nr. 99/2023 (NR: GP XXVII RV 2088 AB 2159 S.
- BR: AB 11291 S.
- ) BGBl. I Nr. 100/2023 (NR: GP XXVII RV 2098 AB 2158 S.
- BR: AB 11292 S.
- ) BGBl. I Nr. 135/2023 (NR: GP XXVII RV 2208 AB 2260 S.
- BR: AB 11322 S.
- ) BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S.
- BR: 11643 AB 11645 S.
- ) BGBl. I Nr. 45/2025 (NR: GP XXVIII RV 135 AB 146 S.
- BR: AB 11667 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32024L1385 ] BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S.
- BR: 11651 AB 11654 S.
- ) Präambel/Promulgationsklausel Der Nationalrat hat beschlossen: § 1 Text Allgemeiner Teil Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Keine Strafe ohne Gesetz §
- Paragraph eins,
vergleichbare Strafe oder vorbeugende Maßnahme vorgesehen war. Durch die Anordnung einer bloß der Art
vergleichbaren vorbeugenden Maßnahme darf der Täter keiner ungünstigeren Behandlung unterworfen werden, als sie
dem zur Zeit der Tat geltenden Gesetz zulässig war. § 2 Text Begehung durch Unterlassung §
- Paragraph 2, Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterläßt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist. § 3 Text Notwehr §
- Paragraph 3,
teil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
den Umständen verpflichtet und
seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
- Paragraph 8, Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist. § 9 Text Rechtsirrtum §
- Paragraph 9,
dazu verpflichtet gewesen wäre.
teil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der
teil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.
dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft. § 12 Text Behandlung aller Beteiligten als Täter §
- Paragraph 12, Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. § 13 Text Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten §
- Paragraph 13, Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen
seiner Schuld zu bestrafen. § 14 Text Eigenschaften und Verhältnisse des Täters § 14. Paragraph 14,
der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war. § 16 Text Rücktritt vom Versuch § 16. Paragraph 16,
den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 4 Euro und höchstens mit 5 000 Euro festzusetzen.
Abs. 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte. Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der
Absatz eins, für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.
Abs. 1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (§§ 110 Abs. 1 Z 3, 115 Abs. 1 Z 3 StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den
Abs. 1 und Abs. 2 erlangten Vermögenswerten entspricht. Soweit die dem Verfall
Absatz eins, oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (Paragraphen 110, Absatz eins, Ziffer 3, 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den
Absatz eins und Absatz 2, erlangten Vermögenswerten entspricht.
seiner Überzeugung festzusetzen. § 20a Text Unterbleiben des Verfalls § 20a. Paragraph 20 a,
§ 20Abs.
2 und 3 ist ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat. Der Verfall gegenüber einem Dritten
Paragraph 20, Absatz 2 und 3 ist ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat.
- Ziffer eins gegenüber einem Dritten, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben hat,
- Ziffer 2 soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat, oder
- Ziffer 3 soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird.
den §§ 278 oder 278c, für deren Begehung oder durch die Vermögenswerte erlangt wurden, oder ein solches Verbrechen begangen worden, sind auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann. Ist eine rechtswidrige Tat
den Paragraphen 278, oder 278c, für deren Begehung oder durch die Vermögenswerte erlangt wurden, oder ein solches Verbrechen begangen worden, sind auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.
§§ 104, 104a, 165, 207a, 215a Abs.
1 oder 2, 216, 217, 246, 277 bis 280, 302, 304 bis 309 oder
dem fünfundzwanzigsten Abschnitt,
§ 28ades Suchtmittelgesetzes – SMG, BGBl.
I Nr. 112/1997 ,
den §§ 39 oder 40 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 , oder
§ 114des Fremdenpolizeigesetzes –FPG, BGBl.
I Nr. 100/2005 , sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht wegen dieser Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Bei der Entscheidung über den Verfall kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Vermögenswert aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammt, insbesondere auf einen auffallenden Widerspruch zwischen dem Vermögenswert und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen, wobei insbesondere auch die Umstände des Auffindens des Vermögenswertes, die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie die Ermittlungsergebnisse zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, berücksichtigt werden können. Darüber hinaus sind auch Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen und in einem Verfahren wegen einer Straftat
Paragraphen 104, 104 a, 165, 207 a, 215 a, Absatz eins, oder 2, 216, 217, 246, 277 bis 280, 302, 304 bis 309 oder
dem fünfundzwanzigsten Abschnitt,
Paragraph 28 a, des Suchtmittelgesetzes – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,,
den Paragraphen 39, oder 40 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, oder
Paragraph 114, des Fremdenpolizeigesetzes –FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht wegen dieser Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Bei der Entscheidung über den Verfall kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Vermögenswert aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammt, insbesondere auf einen auffallenden Widerspruch zwischen dem Vermögenswert und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen, wobei insbesondere auch die Umstände des Auffindens des Vermögenswertes, die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie die Ermittlungsergebnisse zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, berücksichtigt werden können.
§ 20bAbs. 1 St
GB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind. Der erweiterte Verfall
Paragraph 20 b, Absatz eins, StGB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.
Abs. 3 unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und
haltigen psychischen Störung begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11) war, ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn
seiner Person,
seinem Zustand und
der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Wer eine Tat
Absatz 3, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und
haltigen psychischen Störung begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (Paragraph 11,) war, ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn
seiner Person,
seinem Zustand und
der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
haltigen psychischen Störung eine Tat
Abs. 3 begangen hat. In diesem Fall ist die Unterbringung zugleich mit der Verhängung der Strafe anzuordnen. Besteht eine solche Befürchtung, so ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum auch unterzubringen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und
haltigen psychischen Störung eine Tat
Absatz 3, begangen hat. In diesem Fall ist die Unterbringung zugleich mit der Verhängung der Strafe anzuordnen.
Abs. 1 auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen. Als Anlasstaten kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) begangen. Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung können nur Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe dieser Tat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung
Absatz eins, auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen. Als Anlasstaten kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) begangen. § 22 Text Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher § 22. Paragraph 22,
seiner Person und
der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder doch mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Wer dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist und wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung begangenen strafbaren Handlung oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (Paragraph 287,) verurteilt wird, ist vom Gericht in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher einzuweisen, wenn
seiner Person und
der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder doch mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.
Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres zu einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so hat das Gericht zugleich seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anzuordnen, 1. Ziffer eins wenn die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen unter Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen eine Person, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
§ 28a
des Suchtmittelgesetzes oder wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen erfolgt, wenn die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen unter Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen eine Person, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
Paragraph 28 a, des Suchtmittelgesetzes oder wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen erfolgt, 2. Ziffer 2 wenn er bereits zweimal ausschließlich oder überwiegend wegen Handlungen der in Z 1 genannten Art zu Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist und deshalb vor Begehung der nunmehr abgeurteilten Handlungen, jedoch
Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mindestens achtzehn Monate in Strafhaft zugebracht hat und wenn er bereits zweimal ausschließlich oder überwiegend wegen Handlungen der in Ziffer eins, genannten Art zu Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist und deshalb vor Begehung der nunmehr abgeurteilten Handlungen, jedoch
Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mindestens achtzehn Monate in Strafhaft zugebracht hat und 3. Ziffer 3 wenn zu befürchten ist, daß er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Z 1 genannten Art oder weil er seinen Lebensunterhalt überwiegend durch solche strafbare Handlungen zu gewinnen pflegt, sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde. wenn zu befürchten ist, daß er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Ziffer eins, genannten Art oder weil er seinen Lebensunterhalt überwiegend durch solche strafbare Handlungen zu gewinnen pflegt, sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zu einer mindestens achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, so hat das Gericht zugleich seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anzuordnen, 1. Ziffer eins wenn die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen
den §§ 278b bis 278f erfolgt, wenn die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen
den Paragraphen 278 b bis 278 f erfolgt, 2. Ziffer 2 wenn er bereits einmal ausschließlich oder überwiegend wegen Handlungen der in Z 1 genannten Art, einer strafbaren Handlung
den §§ 75, 76, 84 Abs. 4 oder Abs. 5 Z 1 oder 3, 85 Abs. 2, 86 Abs. 2 oder 87 oder wegen einer vorsätzlichen gemeingefährlichen strafbaren Handlung
Vollendung des 16. Lebensjahres zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist und wenn er bereits einmal ausschließlich oder überwiegend wegen Handlungen der in Ziffer eins, genannten Art, einer strafbaren Handlung
den Paragraphen 75, 76, 84, Absatz 4, oder Absatz 5, Ziffer eins, oder 3, 85 Absatz 2, 86, Absatz 2, oder 87 oder wegen einer vorsätzlichen gemeingefährlichen strafbaren Handlung
Vollendung des
- Lebensjahres zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist und
- Ziffer 3 wenn zu befürchten ist, dass er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Z 1 genannten Art sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde. wenn zu befürchten ist, dass er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Ziffer eins, genannten Art sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.
§ 21Abs.
2 oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher steht der Strafhaft (Abs. 1 Z 2) insoweit gleich, als die Zeit der Anhaltung auf die Strafe anzurechnen ist. Die Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum
Paragraph 21, Absatz 2, oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher steht der Strafhaft (Absatz eins, Ziffer 2,) insoweit gleich, als die Zeit der Anhaltung auf die Strafe anzurechnen ist.
der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Vor der Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist. § 25 Text Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen § 25. Paragraph 25,
Abs. 3 und 4 beginnen mit der letzten Entscheidung erster Instanz. Die Fristen
Absatz 3 und 4 beginnen mit der letzten Entscheidung erster Instanz. § 26 Text Einziehung § 26. Paragraph 26,
der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.
gesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder 3. Ziffer 3 die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist. die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (Paragraph 212, StGB) erfolgt ist.
einem Bundesgesetz eine andere als die im Abs. 1 genannte Rechtsfolge
sich, so endet die Rechtsfolge, wenn nichts anderes bestimmt ist, soweit sie nicht im Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte besteht,
fünf Jahren. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils. Zieht eine strafgerichtliche Verurteilung
einem Bundesgesetz eine andere als die im Absatz eins, genannte Rechtsfolge
sich, so endet die Rechtsfolge, wenn nichts anderes bestimmt ist, soweit sie nicht im Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte besteht,
fünf Jahren. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils. § 28 Text Zusammentreffen strafbarer Handlungen § 28. Paragraph 28,
dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste Strafe androht. Von der außerordentlichen Strafmilderung abgesehen, darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Gesetzen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden.
Abs. 2 auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe zu erkennen, so ist, wenn statt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen ist (§ 37), gemäß Abs. 1 nur auf eine Geldstrafe zu erkennen. Wäre
Absatz 2, auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe zu erkennen, so ist, wenn statt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen ist (Paragraph 37,), gemäß Absatz eins, nur auf eine Geldstrafe zu erkennen.
- Paragraph 29, Hängt die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert einer Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens ab, den sie verursacht oder auf den sich der Vorsatz des Täters erstreckt, so ist, wenn der Täter mehrere Taten derselben Art begangen hat, die Summe der Werte oder Schadensbeträge maßgebend. § 30 Text Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten Obergrenze §
- Paragraph 30, Eine Überschreitung der im Gesetz bestimmten Obergrenze einer Strafdrohung um die Hälfte ist immer nur einmal zulässig, mögen auch verschiedene Gründe, aus denen eine solche Überschreitung zulässig ist (§§ 39, 313), zusammentreffen. Eine Überschreitung der im Gesetz bestimmten Obergrenze einer Strafdrohung um die Hälfte ist immer nur einmal zulässig, mögen auch verschiedene Gründe, aus denen eine solche Überschreitung zulässig ist (Paragraphen 39, 313,), zusammentreffen. § 31 Text Strafe bei
träglicher Verurteilung § 31. Paragraph 31,
der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun abzuurteilende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf die Strafe nicht übersteigen, die
den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre.
§ 73nicht vorliegen.
Einer früheren inländischen Verurteilung steht eine frühere ausländische auch dann gleich, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 73, nicht vorliegen. § 31a Text
trägliche Milderung der Strafe und des Verfalls § 31a. Paragraph 31 a,
träglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern.
träglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloß unerheblich, so hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des § 19 Abs. 2 neu zu bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat. Verschlechtern sich
träglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloß unerheblich, so hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des Paragraph 19, Absatz 2, neu zu bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.
träglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern. § 32 Text Vierter Abschnitt Strafbemessung Allgemeine Grundsätze § 32. Paragraph 32,
- Ziffer eins mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
- Ziffer 2 schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
- Ziffer 3 einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
- Ziffer 4 der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
- Ziffer 5 aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat; aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat; 5a. Ziffer 5 a aus religiös motivierten extremistischen Beweggründen gehandelt hat;
- Ziffer 6 heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
- Ziffer 7 bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
- Ziffer 8 die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.
dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils oder eine sonstige strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
- Ziffer eins als Volljähriger gegen eine minderjährige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person
- Ziffer 2 gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder als mit dem Opfer zusammenlebende Person; gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (Paragraph 72,), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder als mit dem Opfer zusammenlebende Person;
- Ziffer 3 unter Missbrauch einer Autoritätsstellung;
- Ziffer 4 gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;
- Ziffer 5 unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder
dem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist; 6. Ziffer 6 unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begangen hat.
§ 165ein Verpflichteter im Sinne des Art.
2 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S 43, ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, begangen hat. Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter einer strafbaren Handlung
Paragraph 165, ein Verpflichteter im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S 43, ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, begangen hat. § 34 Text Besondere Milderungsgründe § 34. Paragraph 34,
Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
- Ziffer 2 bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
- Ziffer 3 die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
- Ziffer 4 die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
- Ziffer 5 sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
- Ziffer 6 an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
- Ziffer 7 die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
- Ziffer 8 sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
- Ziffer 9 die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
- Ziffer 10 durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
- Ziffer 11 die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
- Ziffer 12 die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird; die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
- Ziffer 13 trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
- Ziffer 14 sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
- Ziffer 15 sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere
teilige Folgen zu verhindern;
- Ziffer 16 sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
- Ziffer 17 ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
- Ziffer 18 die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
- Ziffer 19 dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche
teile erlitten hat.
begründet. § 36 Text Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren §
- Paragraph 36, Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen. Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in Paragraph 19, JGG vorgesehenen Strafdrohungen. § 37 Text Verhängung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen §
- Paragraph 37,
Abs. 1, aber keine strengere als eine zehnjährige Freiheitsstrafe, angedroht, so ist die Verhängung einer Geldstrafe von nicht mehr als 720 Tagessätzen an Stelle einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und die Verhängung einer Geldstrafe genügt, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Ist für eine Tat eine strengere Freiheitsstrafe als
Absatz eins,, aber keine strengere als eine zehnjährige Freiheitsstrafe, angedroht, so ist die Verhängung einer Geldstrafe von nicht mehr als 720 Tagessätzen an Stelle einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und die Verhängung einer Geldstrafe genügt, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. § 38 Text Anrechnung der Vorhaft § 38. Paragraph 38,
der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung erlitten hat, und zwar in beiden Fällen nur soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist.
Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten.
Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre.
gesehen oder (Anm. 1) nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils. Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre, bei einer Verurteilung wegen einer mit zehn oder mehr Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung mehr als zehn Jahre, vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe bedingt
gesehen oder Anmerkung 1) nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils. (___________________ Anm. 1: Art. 4 Z 4a der Novelle BGBl. I Nr. 105/2019 lautet: „In § 39 Abs. 2 wird im zweiten Satz
dem Wort „Strafe“ die Wendung „bedingt
gesehen oder“ eingefügt.“ Richtig wäre: „... wird im dritten Satz ...“.) Anmerkung 1: Artikel 4, Ziffer 4 a, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, lautet: „In Paragraph 39, Absatz 2, wird im zweiten Satz
dem Wort „Strafe“ die Wendung „bedingt
gesehen oder“ eingefügt.“ Richtig wäre: „... wird im dritten Satz ...“.) § 39a Text Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten § 39a. Paragraph 39 a,
- Ziffer eins als volljährige gegen eine unmündige Person,
- Ziffer 2 gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit,
- Ziffer 3 unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder
dem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist oder
- Ziffer 4 unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe oder
- Ziffer 5 mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begangen, so treten die in Abs. 2 genannten Änderungen der Strafdrohung ein, wenn der jeweilige Umstand nicht schon die Strafdrohung bestimmt. so treten die in Absatz 2, genannten Änderungen der Strafdrohung ein, wenn der jeweilige Umstand nicht schon die Strafdrohung bestimmt.
- Ziffer eins einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder der Androhung einer solchen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr,
- Ziffer 2 einer Freiheitsstrafe, die kein Mindestmaß vorsieht und deren Höchstmaß ein Jahr übersteigt, die Androhung eines Mindestmaßes von drei Monaten Freiheitsstrafe,
- Ziffer 3 einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe,
- Ziffer 4 einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Abs. 2 geänderten Strafdrohungen auszugehen. Die Anwendung des Paragraph 39, bleibt hievon unberührt. Bei der Anwendung des Paragraph 41, ist von den
Absatz 2, geänderten Strafdrohungen auszugehen. § 40 Text Strafbemessung bei
träglicher Verurteilung § 40. Paragraph 40, Bei
träglicher Verurteilung ist die Zusatzstrafe innerhalb der im § 31 bestimmten Grenzen so zu bemessen, daß die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre. Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte auszusprechen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen. Bei
träglicher Verurteilung ist die Zusatzstrafe innerhalb der im Paragraph 31, bestimmten Grenzen so zu bemessen, daß die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre. Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte auszusprechen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen. § 41 Text Außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe § 41. Paragraph 41,
- Ziffer eins wenn die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist oder wenn sie mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr;
- Ziffer 2 wenn die Tat zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten;
- Ziffer 3 wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten;
- Ziffer 4 wann die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat;
- Ziffer 5 wenn die Tat mit geringerer Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Tag.
den §§ 277, 278, 278a oder 278b strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt, Offenbart der Täter einer
den Paragraphen 277, 278, 278 a, oder 278b strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt,
- Ziffer eins die aus der Verabredung, Vereinigung oder Organisation entstandene Gefahr zu beseitigen oder erheblich zu vermindern,
- Ziffer 2 die Aufklärung einer solchen strafbaren Handlung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder
- Ziffer 3 eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in einer solchen Vereinigung oder Organisation führend tätig war, so kann ein gesetzliches Mindestmaß der Strafe
Maßgabe des § 41 unterschritten werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. § 41 Abs. 3 gilt entsprechend. so kann ein gesetzliches Mindestmaß der Strafe
Maßgabe des Paragraph 41, unterschritten werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. Paragraph 41, Absatz 3, gilt entsprechend.
dem Verbotsgesetz strafbar ist, und für den Täter einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung (Anm.: richtig: Vereinigung) oder Organisation im Zusammenhang steht, entsprechend. Absatz eins, gilt für den Beteiligten einer Verabredung, Verbindung Anmerkung, richtig: Vereinigung) oder Organisation, die
dem Verbotsgesetz strafbar ist, und für den Täter einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung Anmerkung, richtig: Vereinigung) oder Organisation im Zusammenhang steht, entsprechend.
zusehen, wenn anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten
der Tat zu berücksichtigen.
sicht nicht widerrufen, so ist die Strafe endgültig
zusehen. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, sind in einem solchen Fall ab Rechtskraft des Urteils zu berechnen.
sicht (Abs. 1) einer wegen Vergewaltigung (§ 201) verhängten Strafe ist ausgeschlossen. Die bedingte
sicht (Absatz eins,) einer wegen Vergewaltigung (Paragraph 201,) verhängten Strafe ist ausgeschlossen. § 43a Text Bedingte
sicht eines Teiles der Strafe § 43a. Paragraph 43 a,
zusehen. Wird auf eine Geldstrafe erkannt und treffen die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, auf einen Teil der Strafe zu, so hat das Gericht diesen Teil, höchstens jedoch drei Viertel davon, bedingt
zusehen.
sicht der ganzen Strafe vor, so ist an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe
§ 43Abs.
1 bedingt
gesehen werden kann. Wäre auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen und liegen nicht die Voraussetzungen für eine bedingte
sicht der ganzen Strafe vor, so ist an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe
Paragraph 43, Absatz eins, bedingt
gesehen werden kann.
gesehen noch
Abs. 2 vorgegangen werden, so ist unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 ein Teil der Strafe bedingt
zusehen. Der nicht bedingt
gesehene Teil der Strafe muß mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen. Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt und kann, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt
gesehen noch
Absatz 2, vorgegangen werden, so ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, ein Teil der Strafe bedingt
zusehen. Der nicht bedingt
gesehene Teil der Strafe muß mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.
zusehen. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, ein Teil der Strafe bedingt
zusehen. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/1997 ) Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,) § 44 Text Bedingte
sicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen § 44. Paragraph 44,
zusehen. Ist anzunehmen, daß der Vollzug einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen werde, so können die §§ 43 und 43a auf jede der beiden Strafen angewendet werden. Werden eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt, so sind, wenn die Voraussetzungen dafür zutreffen, beide Strafen bedingt
zusehen. Ist anzunehmen, daß der Vollzug einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen werde, so können die Paragraphen 43 und 43 a auf jede der beiden Strafen angewendet werden.
gesehen werden. § 45 Text Bedingte
sicht von vorbeugenden Maßnahmen § 45. Paragraph 45, (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 223/2022 ) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,)
gesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren der in den §§ 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen genügen werde, um die Gewöhnung des Rechtsbrechers an berauschende Mittel oder Suchtmittel zu überwinden. Die für die bedingte Strafnachsicht bestimmte Probezeit gilt auch für die bedingte
sicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher. Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf nur zugleich mit der Strafe und nur dann bedingt
gesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren der in den Paragraphen 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen genügen werde, um die Gewöhnung des Rechtsbrechers an berauschende Mittel oder Suchtmittel zu überwinden. Die für die bedingte Strafnachsicht bestimmte Probezeit gilt auch für die bedingte
sicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher.
. Paragraph 43, Absatz 2, gilt dem Sinne
sicht anderer vorbeugender Maßnahmen ist unzulässig. § 46 Text Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe § 46. Paragraph 46,
gesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt
zusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt
gesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt
zusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß Paragraphen 50 bis 52 anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 24 Z 1, BGBl. I Nr. 25/2025 ) Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 24, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2015 ) Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,)
Abs. 1 ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs. 3, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 erreicht werden kann. Bei Entscheidungen
Absatz eins, ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von Paragraph 51, Absatz 3,, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß Paragraphen 50 bis 52 erreicht werden kann.
einander verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird.
spätestens fünfzehn Jahren ist jedoch in jedem Fall über die bedingte Entlassung zu entscheiden. Wurde auf eine Zusatzstrafe erkannt (§§ 31, 40), so sind auch bei unterbrochenem Vollzug alle Strafen maßgebend, auf die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war; wurde der Verurteilte aus einer dieser Strafen bedingt entlassen, so ist bei Berechnung des Stichtages (Abs. 1) sowie der noch zu verbüßenden Strafzeit die tatsächlich in Haft zugebrachte Zeit in Abzug zu bringen. Eine frühere Strafe, zu der eine Zusatzstrafe verhängt wurde, hat jedoch außer Betracht zu bleiben, soweit der Verurteilte daraus vor Verbüßung der Hälfte der Strafzeit entlassen wurde. Verbüßt ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen, Strafteile oder Strafreste, so ist ihre Gesamtdauer maßgebend, sofern sie unmittelbar
einander verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird.
spätestens fünfzehn Jahren ist jedoch in jedem Fall über die bedingte Entlassung zu entscheiden. Wurde auf eine Zusatzstrafe erkannt (Paragraphen 31, 40,), so sind auch bei unterbrochenem Vollzug alle Strafen maßgebend, auf die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war; wurde der Verurteilte aus einer dieser Strafen bedingt entlassen, so ist bei Berechnung des Stichtages (Absatz eins,) sowie der noch zu verbüßenden Strafzeit die tatsächlich in Haft zugebrachte Zeit in Abzug zu bringen. Eine frühere Strafe, zu der eine Zusatzstrafe verhängt wurde, hat jedoch außer Betracht zu bleiben, soweit der Verurteilte daraus vor Verbüßung der Hälfte der Strafzeit entlassen wurde.
der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt,
seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und
seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
§ 24Abs.
1 letzter Satz vorzugehen. Wird der Rechtsbrecher aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt entlassen, so ist
Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz vorzugehen.
sicht des Strafrestes oder die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nicht widerrufen, so ist sie für endgültig zu erklären. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt oder die vorbeugende Maßnahme vollzogen ist, sind in einem solchen Fall ab der bedingten Entlassung aus der Strafe oder aus der vorbeugenden Maßnahme zu berechnen. § 49 Text Berechnung der Probezeiten § 49. Paragraph 49, Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte
sicht (§§ 43 bis 45) oder die bedingte Entlassung (§§ 46 und 47) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet. Wird ein Verurteilter aus dem nicht bedingt
gesehenen Teil einer Freiheitsstrafe vor Ablauf der für den bedingt
gesehenen Strafteil bestimmten Probezeit bedingt entlassen, so laufen beide Probezeiten nur gemeinsam ab. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte
sicht (Paragraphen 43 bis 45) oder die bedingte Entlassung (Paragraphen 46 und 47) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet. Wird ein Verurteilter aus dem nicht bedingt
gesehenen Teil einer Freiheitsstrafe vor Ablauf der für den bedingt
gesehenen Strafteil bestimmten Probezeit bedingt entlassen, so laufen beide Probezeiten nur gemeinsam ab. § 50 Text Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe § 50. Paragraph 50,
gesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Dasselbe gilt, wenn der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit vorbehalten wird (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist,
§ 6Abs.
1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder
§ 52
des Jugendgerichtsgesetzes 1988 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird. Wird einem Rechtsbrecher die Strafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt
gesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Dasselbe gilt, wenn der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit vorbehalten wird (Paragraph 13, des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist,
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Strafvollzugsgesetzes oder
Paragraph 52, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.
- Ziffer eins vor Verbüßung von zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe (§ 46 Abs. 1), vor Verbüßung von zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe (Paragraph 46, Absatz eins,),
- Ziffer 2 aus einer Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat, 2a. Ziffer 2 a aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
- Ziffer 3 aus einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe oder
- Ziffer 4 aus lebenslanger Freiheitsstrafe bedingt entlassen wird. In den Fällen der Z 1 bis 2 ist von der Anordnung der Bewährungshilfe nur abzusehen, wenn
der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seiner Entwicklung angenommen werden kann, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. bedingt entlassen wird. In den Fällen der Ziffer eins bis 2 ist von der Anordnung der Bewährungshilfe nur abzusehen, wenn
der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seiner Entwicklung angenommen werden kann, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
der Entlassung anzuordnen. Weisungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden. Im Fall des Absatz 2, Ziffer 3, ist Bewährungshilfe zumindest für das erste Jahr und im Fall der Absatz 2, Ziffer 4, zumindest für die ersten drei Jahre
der Entlassung anzuordnen. § 51 Text Weisungen § 51. Paragraph 51,
Kräften gutzumachen, kann dem Rechtsbrecher auch dann aufgetragen werden, wenn das von Einfluß darauf ist, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
träglich zu erteilen oder erteilte Weisungen zu ändern oder aufzuheben, soweit dies
§ 50geboten scheint.
Das Gericht hat während der Probezeit Weisungen auch
träglich zu erteilen oder erteilte Weisungen zu ändern oder aufzuheben, soweit dies
Paragraph 50, geboten scheint.
sicht einer Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
§ 45gilt § 179a des Strafvollzugsgesetzes (St
VG), BGBl. Nr. 144/1969 , sinngemäß. Für Weisungen im Zusammenhang mit der bedingten
sicht einer Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
Paragraph 45, gilt Paragraph 179 a, des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, sinngemäß. § 52 Text Bewährungshilfe § 52. Paragraph 52,
- Ziffer eins soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmäßig ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen,
- Ziffer 2 wenn Anlaß besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben,
- Ziffer 3 in jedem Fall aber sechs Monate
Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung, 4. Ziffer 4 während der gerichtlichen Aufsicht (§ 52a Abs. 2). während der gerichtlichen Aufsicht (Paragraph 52 a, Absatz 2,).
träglich anzuordnen oder sie aufzuheben, soweit dies
§ 50geboten erscheint.
In den Fällen des § 50 Abs. 2 Z 1 bis 3 ist jedenfalls
Ablauf eines Jahres seit der Entlassung
Einholung eines Berichtes des Bewährungshelfers und einer Stellungnahme des Leiters der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe zu entscheiden, ob die Anordnung der Bewährungshilfe weiterhin notwendig oder zweckmäßig ist. Das Gericht hat während der Probezeit die Bewährungshilfe auch
träglich anzuordnen oder sie aufzuheben, soweit dies
Paragraph 50, geboten erscheint. In den Fällen des Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist jedenfalls
Ablauf eines Jahres seit der Entlassung
Einholung eines Berichtes des Bewährungshelfers und einer Stellungnahme des Leiters der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe zu entscheiden, ob die Anordnung der Bewährungshilfe weiterhin notwendig oder zweckmäßig ist. § 52a Text Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern § 52a. Paragraph 52 a,
- Ziffer eins gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder
- Ziffer 2 gegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn diese Handlung begangen wurde, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist, bedingt entlassen, so ist er für die Dauer der Probezeit unter gerichtliche Aufsicht zu stellen, soweit die Überwachung des Verhaltens des Rechtsbrechers (Abs. 2), insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung gemäß § 51 Abs. 3 oder einer Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, notwendig oder zweckmäßig ist, ihn von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist, bedingt entlassen, so ist er für die Dauer der Probezeit unter gerichtliche Aufsicht zu stellen, soweit die Überwachung des Verhaltens des Rechtsbrechers (Absatz 2,), insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung gemäß Paragraph 51, Absatz 3, oder einer Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, notwendig oder zweckmäßig ist, ihn von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.
den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes ermächtigt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie stehe unter gerichtlicher Aufsicht und habe die ihr erteilten Weisungen nicht befolgt oder sonst ein Verhalten gesetzt, das mit den Zwecken der gerichtlichen Aufsicht nicht vereinbar ist. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Erfüllung der den Sicherheitsbehörden gemäß Absatz 2, übertragenen Aufgaben zur Feststellung der Identität einer Person
den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes ermächtigt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie stehe unter gerichtlicher Aufsicht und habe die ihr erteilten Weisungen nicht befolgt oder sonst ein Verhalten gesetzt, das mit den Zwecken der gerichtlichen Aufsicht nicht vereinbar ist. § 52b Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 159/2021 Text Gerichtliche Aufsicht bei staatsfeindlichen und terroristischen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen § 52b. Paragraph 52 b,
dem Verbotsgesetz oder wegen staatsfeindlicher Verbindung (§ 246), staatsfeindlicher Bewegung
dem Verbotsgesetz oder wegen staatsfeindlicher Verbindung (Paragraph 246,), staatsfeindlicher Bewegung
- Ziffer 2 wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b), terroristischer Straftaten (§ 278c), Terrorismusfinanzierung (§ 278d), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f), Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) („terroristische Strafsachen“) oder wegen terroristischer Vereinigung (Paragraph 278 b,), terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c,), Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d,), Ausbildung für terroristische Zwecke (Paragraph 278 e,), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (Paragraph 278 f,), Reisen für terroristische Zwecke (Paragraph 278 g,) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a,) („terroristische Strafsachen“) oder
- Ziffer 3 wegen einer strafbaren Handlung
dem fünfundzwanzigsten Abschnitt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist, bedingt entlassen, so hat das Gericht für die Dauer der Probezeit gerichtliche Aufsicht anzuordnen, soweit die Überwachung des Verhaltens des Rechtsbrechers, insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 oder einer Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, notwendig oder zweckmäßig ist, ihn von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist, bedingt entlassen, so hat das Gericht für die Dauer der Probezeit gerichtliche Aufsicht anzuordnen, soweit die Überwachung des Verhaltens des Rechtsbrechers, insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz oder Absatz 3, oder einer Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, notwendig oder zweckmäßig ist, ihn von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.
richtendienst-Gesetz – SNG), BGBl. I Nr. 5/2016 , die Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe und gegebenenfalls sonstige Einrichtungen, die in die gerichtliche Aufsicht eingebunden sind, sind daran zu beteiligen. Eine solche Konferenz kann auch zu einem früheren Zeitpunkt oder wiederholt von Amts wegen oder auf Anregung der zur Mitwirkung berechtigten Stellen angeordnet werden und ist jedenfalls drei Monate vor Ablauf der gerichtlichen Aufsicht durchzuführen. Die Teilnehmer einer Fallkonferenz sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Fallkonferenz erforderlich ist. Die Teilnehmer sind zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet; darüber sind sie zu informieren. Vor Ablauf der ersten Hälfte der gerichtlichen Aufsicht hat das Gericht eine Fallkonferenz einzuberufen, um das Verhalten des Rechtsbrechers während gerichtlicher Aufsicht zu beurteilen und jene Maßnahmen festzulegen, die dazu dienen, die Einhaltung von Weisungen sicherzustellen sowie den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und
richtendienst-Gesetz – SNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, die Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe und gegebenenfalls sonstige Einrichtungen, die in die gerichtliche Aufsicht eingebunden sind, sind daran zu beteiligen. Eine solche Konferenz kann auch zu einem früheren Zeitpunkt oder wiederholt von Amts wegen oder auf Anregung der zur Mitwirkung berechtigten Stellen angeordnet werden und ist jedenfalls drei Monate vor Ablauf der gerichtlichen Aufsicht durchzuführen. Die Teilnehmer einer Fallkonferenz sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Fallkonferenz erforderlich ist. Die Teilnehmer sind zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet; darüber sind sie zu informieren.
Abs. 1 zu einer mindestens achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann ferner die Weisung erteilt werden, während gerichtlicher Aufsicht die für eine elektronische Überwachung der Befolgung von Weisungen, die Gebote oder Verbote zum örtlichen Aufenthalt beinhalten, angemessenen, technisch geeigneten Mittel – mit Ausnahme der Dauer des Aufenthaltes in der eigenen Wohnung – ständig am Körper in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, soweit die elektronische Überwachung unbedingt notwendig ist, um durch die Möglichkeit der Datenverwendung
Abs. 6 ein weisungsgemäßes Verhalten sicherzustellen und der Rechtsbrecher seine Zustimmung erteilt hat. Das Gericht hat dabei insbesondere die Tatumstände sowie das Umfeld des Rechtsbrechers, die bereits gesetzten Deradikalisierungmaßnahmen sowie sein Verhalten während der Haft oder Maßnahme zu berücksichtigen. Mit der Durchführung der Überwachung hat das Gericht die Überwachungszentrale für den elektronisch überwachten Hausarrest zu beauftragen. Dem Rechtsbrecher, der aufgrund einer strafbaren Handlung
Absatz eins, zu einer mindestens achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann ferner die Weisung erteilt werden, während gerichtlicher Aufsicht die für eine elektronische Überwachung der Befolgung von Weisungen, die Gebote oder Verbote zum örtlichen Aufenthalt beinhalten, angemessenen, technisch geeigneten Mittel – mit Ausnahme der Dauer des Aufenthaltes in der eigenen Wohnung – ständig am Körper in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, soweit die elektronische Überwachung unbedingt notwendig ist, um durch die Möglichkeit der Datenverwendung
Absatz 6, ein weisungsgemäßes Verhalten sicherzustellen und der Rechtsbrecher seine Zustimmung erteilt hat. Das Gericht hat dabei insbesondere die Tatumstände sowie das Umfeld des Rechtsbrechers, die bereits gesetzten Deradikalisierungmaßnahmen sowie sein Verhalten während der Haft oder Maßnahme zu berücksichtigen. Mit der Durchführung der Überwachung hat das Gericht die Überwachungszentrale für den elektronisch überwachten Hausarrest zu beauftragen.
Abs. 2 in Verbindung mit § 52a Abs. 2 gewonnen Informationen zu berücksichtigen. Wurde dem Rechtsbrecher eine Weisung zu Deradikalisierungsmaßnahmen erteilt, so ist auch die damit befasste Person oder Stelle im Überprüfungsverfahren beizuziehen. Bei Wegfall der unbedingten Notwendigkeit ist die elektronische Überwachung unverzüglich zu beenden. Das Gericht hat die unbedingte Notwendigkeit der elektronischen Überwachung unbeschadet des Absatz 3, zumindest jährlich zu überprüfen. Dabei hat das Gericht die
Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52 a, Absatz 2, gewonnen Informationen zu berücksichtigen. Wurde dem Rechtsbrecher eine Weisung zu Deradikalisierungsmaßnahmen erteilt, so ist auch die damit befasste Person oder Stelle im Überprüfungsverfahren beizuziehen. Bei Wegfall der unbedingten Notwendigkeit ist die elektronische Überwachung unverzüglich zu beenden.
Abs. 4 werden mit Hilfe der vom Betroffenen mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über dessen Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erhoben und gespeichert. Unbeschadet des § 76 Abs. 2 StPO dürfen die Daten nur verwendet werden, soweit dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist: Bei einer Weisung
Absatz 4, werden mit Hilfe der vom Betroffenen mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über dessen Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erhoben und gespeichert. Unbeschadet des Paragraph 76, Absatz 2, StPO dürfen die Daten nur verwendet werden, soweit dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist: 1. Ziffer eins zur Feststellung eines Verstoßes gegen ein in einer Weisung
§ 51Abs.
2 oder 3 enthaltenes Gebot oder Verbot zum örtlichen Aufenthalt oder zur Feststellung eines Verstoßes gegen ein in einer Weisung
Paragraph 51, Absatz 2, oder 3 enthaltenes Gebot oder Verbot zum örtlichen Aufenthalt oder 2. Ziffer 2 zur Ergreifung von Maßnahmen, die sich an einen Verstoß gegen eine Weisung anschließen können.
Abs. 6 zweiter Satz hat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung von Verstößen
Abs. 6 Z 1 automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Diese Daten sind spätestens zwei Wochen
ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Abs. 6 Z 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren. Die überwachte Person ist über jeden Zugriff auf ihre Daten zu informieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind
zwölf Monaten zu löschen. Zur Einhaltung der Zweckbindung
Absatz 6, zweiter Satz hat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung von Verstößen
Absatz 6, Ziffer eins, automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Diese Daten sind spätestens zwei Wochen
ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 6, Ziffer eins und 2 genannten Zwecke verwendet werden. Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren. Die überwachte Person ist über jeden Zugriff auf ihre Daten zu informieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind
zwölf Monaten zu löschen.
den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht, hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies
den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Absatz eins, Satz 2 gilt entsprechend.
bedingter Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von mehr als fünf Jahren sonst besondere Gründe zur Annahme, dass es einer weiteren Erprobung des Rechtsbrechers bedarf, so kann das Gericht die Probezeit um höchstens drei Jahre verlängern. Eine wiederholte Verlängerung ist zulässig.
Abs. 4 kann auch in den Fällen vorgegangen werden, in denen
§ 52b
gerichtliche Aufsicht
bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten angeordnet wurde. Vor einer solchen Anordnung ist eine gerichtliche Fallkonferenz
§ 52bAbs. 3 St
GB abzuhalten. Die Weisung einer elektronischen Überwachung darf höchstens zehn Jahre aufrechterhalten werden.
Absatz 4, kann auch in den Fällen vorgegangen werden, in denen
Paragraph 52 b, gerichtliche Aufsicht
bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten angeordnet wurde. Vor einer solchen Anordnung ist eine gerichtliche Fallkonferenz
Paragraph 52 b, Absatz 3, StGB abzuhalten. Die Weisung einer elektronischen Überwachung darf höchstens zehn Jahre aufrechterhalten werden. § 54 Text Widerruf der bedingten
sicht und der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme § 54. Paragraph 54,
sicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und die bedingte Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 bezeichneten Anstalten sind unter den im § 53 genannten Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umständen ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch besteht. Die bedingte
sicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und die bedingte Entlassung aus einer der in den Paragraphen 21 bis 23 bezeichneten Anstalten sind unter den im Paragraph 53, genannten Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umständen e