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Staatsgrundgesetz 1867 (StGG)

§ 0 Beachte für folgende Bestimmung Durch Art. 149 Abs. 1 B-VG im Verfassungsrang. Langtitel Staatsgrundgesetz vom

  1. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. StF: RGBl. Nr. 142/1867 Änderung StGBl. Nr. 303/1920 (KNV: 379 AB 383 S. 29 u. 32.) BGBl. Nr. 1/1920 (BVG) (KNV: AB 991 S. 100, 101 u. 102.) BGBl. II Nr. 75/1934 (BG) StGBl. Nr. 4/1945 (BVG) BGBl. Nr. 8/1974 (NR: GP XIII AB 960 S.
  2. BR: S.
  3. ) BGBl. Nr. 262/1982 (NR: GP XV IA 29/A AB 978 S.
  4. BR: S.
  5. ) BGBl. Nr. 684/1988 (NR: GP XVII RV 134 AB 667 S.
  6. BR: AB 3596 S.
  7. ) Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung CELEX-Nr.: 32022L2041 Präambel/Promulgationsklausel Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich das nachstehende Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger zu erlassen, und anzuordnen, wie folgt: Art. 1 Text Artikel
  8. (Anm.: nicht Bestandteil des Bundesrechts; vgl. Art. 6 iVm Art. 149 Abs. 1 B-VG) Anmerkung, nicht Bestandteil des Bundesrechts; vergleiche Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 149, Absatz eins, B-VG) Art. 2 Text Artikel
  9. Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich. Art. 3 Text Artikel
  10. Die öffentlichen Aemter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich. Für Ausländer wird der Eintritt in dieselben von der Erwerbung des österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig gemacht. Art. 4 Text Artikel
  11. Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung. (Anm.: Abs. 2 ist nicht Bestandteil des Bundesrechts; vgl. Art. 117 Abs. 2 iVm 149 Abs. 1 B-VG) Anmerkung, Absatz 2, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts; vergleiche Artikel 117, Absatz 2, in Verbindung mit 149 Absatz eins, B-VG) Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt. Abfahrtsgelder dürfen nur in Anwendung der Reciprocität erhoben werden. Art. 5 Text Artikel
  12. Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt. Art. 6 Text Artikel
  13. Jeder Staatsbürger kann an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen, Liegenschaften jeder Art erwerben und über dieselben frei verfügen, sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben. Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechtes, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege des Gesetzes aus Gründen des öffentlichen Wohles zulässig. Art. 7 Text Artikel
  14. Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben. Jede aus dem Titel des getheilten Eigenthumes auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar, und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen unablösbaren Leistung belastet werden. Art. 9 Text Artikel
  15. Das Hausrecht ist unverletzlich. Das bestehende Gesetz vom
  16. October 1862 (Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 88) zum Schutze des Hausrechtes wird hiemit als Bestandtheil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt. Art. 10 Text Artikel
  17. Das Briefgeheimniß darf nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen, außer dem Falle einer gesetzlichen Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kriegsfällen oder auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze vorgenommen werden. Art. 10a Text Artikel 10a. Das Fernmeldegeheimnis darf nicht verletzt werden. Ausnahmen von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes sind nur auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze zulässig. Art. 11 Text Artikel
  18. Das Petitionsrecht steht Jedermann zu. Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen. Art. 12 Text Artikel
  19. Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt. Art. 13 Text Artikel
  20. Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Die Presse darf weder unter Censur gestellt, noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung. Art. 14 Text Artikel
  21. Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht. Art. 15 Text Artikel
  22. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Art. 16 Text Artikel
  23. Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist. Art. 17 Text Artikel
  24. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen. Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu. Art. 17a Text Artikel 17a. Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei. Art. 18 Text Artikel
  25. Es steht Jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will. Art. 19 Beachte für folgende Bestimmung Geltung fraglich; vgl. Art. 66, 67 und 68 des Staatsvertrages von St. Germain iVm Art. 8 B-VG Text Artikel
  26. Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache. Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staate anerkannt. In den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, sollen die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, daß ohne Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten Landessprache jeder dieser Volksstämme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhält. Art. 20 Text Artikel
  27. (Anm.: aufgehoben durch Art. 149 Abs. 2 B-VG) Anmerkung, aufgehoben durch Artikel 149, Absatz 2, B-VG)

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (2615)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.