Obsah (12)
§ 0§ 20§ 30§ 48§ 65§ 86§ 98§ 183§ 200§ 210§ 19§ 29§ 0Langtitel Strafprozeßordnung 1975 (St
PO) StF: BGBl. Nr. 631/1975 (WV) Änderung BGBl. Nr. 403/1977 (NR: GP XIV RV 60 und 73 AB 587 S.
- BR: AB 1695 S.
- ) BGBl. Nr. 169/1978 (NR: GP XIV RV 586 AB 812 S.
- BR: AB 1812 S.
- ) BGBl. Nr. 529/1979 (NR: GP XV RV 4 AB 144 S.
- BR: 2041 AB 2050 S.
- ) BGBl. Nr. 28/1980 (VfGH) BGBl. Nr. 201/1982 (NR: GP XV RV 162 AB 1050 S.
- BR: S.
- ) BGBl. Nr. 205/1982 (NR: GP XV RV 724 AB 1033 S.
- BR: S.
- ) BGBl. Nr. 168/1983 (NR: GP XV RV 1084 AB 1422 S.
- BR: AB 2690 S.
- ) BGBl. Nr. 295/1985 (NR: GP XVI RV 370 AB 666 S.
- BR: AB 3007 S.
- ) BGBl. Nr. 556/1985 (NR: GP XVI IA 146/A S.
- BR: AB 3030 S.
- NR: Einspr. d. BR: 788 S.
- ) BGBl. Nr. 164/1986 (NR: GP XVI IA 70/A und 96/A AB 894 S.
- BR: AB 3096 S.
- ) BGBl. Nr. 605/1987 (NR: GP XVII IA 2/A AB 359 S.
- BR: AB 3370 S.
- ) BGBl. Nr. 597/1988 (NR: GP XVII IA 192/A AB 724 S.
- BR: 3572 AB 3579 S.
- ) BGBl. Nr. 242/1989 (NR: GP XVII IA 128/A AB 927 S.
- BR: AB 3666 S.
- ) BGBl. Nr. 455/1990 (NR: GP XVII IA 435/A AB 1448 S.
- BR: AB 3957 S.
- ) BGBl. Nr. 474/1990 (NR: GP XVII RV 1188 AB 1380 S.
- BR: AB 3950 S.
- ) BGBl. Nr. 192/1993 (VfGH) BGBl. Nr. 526/1993 (NR: GP XVIII RV 924 AB 1157 S.
- BR: 4621 AB 4594 S.
- ) BGBl. Nr. 799/1993 (NR: GP XVIII RV 946 AB 1253 S.
- BR: 4646 AB 4655 S.
- ) BGBl. Nr. 816/1993 (NR: GP XVIII RV 1280 AB 1329 S.
- BR: AB 4661 S.
- ) BGBl. Nr. 507/1994 (NR: GP XVIII RV 1597 AB 1716 S.
- BR: AB 4823 S.
- ) BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S.
- BR: 5161 , 5162 , 5163 , 5164 und 5165 AB 5166 S.
- ) BGBl. Nr. 762/1996 (NR: GP XX RV 33 AB 409 S.
- BR: 5306 AB 5307 S.
- ) BGBl. I Nr. 105/1997 (NR: GP XX RV 49 AB 812 S.
- BR: 5491 AB 5506 S.
- ) BGBl. I Nr. 112/1997 (NR: GP XX RV 110 AB 652 S.
- BR: 5429 AB 5430 S.
- ) [CELEX-Nr.: 392L0109 , 393L0046 ] BGBl. I Nr. 153/1998 (NR: GP XX RV 1230 AB 1359 S.
- BR: AB 5777 S.
- ) BGBl. I Nr. 20/1999 (NR: GP XX AB 1530 S.
- BR: AB 5859 S.
- ) BGBl. I Nr. 55/1999 (NR: GP XX RV 1581 AB 1615 S.
- BR: 5875 AB 5890 S.
- ) BGBl. I Nr. 125/1999 (NR: GP XX RV 1653 AB 1926 S.
- BR: AB 5974 S.
- ) BGBl. I Nr. 164/1999 (NR: GP XX IA 1173/A AB 2034 S.
- BR: AB 6039 S.
- ) BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (
- BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S.
- BR: AB 6041 S.
- ) BGBl. I Nr. 19/2000 (VfGH) BGBl. I Nr. 26/2000 (NR: GP XXI RV 61 AB 67 S.
- BR: 6095 AB 6098 S.
- ) [CELEX-Nr.: 392L0079 ] BGBl. I Nr. 58/2000 (NR: GP XXI RV 92 AB 146 S.
- BR: 6109 AB 6124 S.
- ) BGBl. I Nr. 108/2000 (NR: GP XXI IA 209/A AB 289 S.
- BR: 6216 AB 6220 S.
- ) BGBl. I Nr. 138/2000 (NR: GP XXI RV 297 AB 373 S.
- BR: AB 6278 S.
- ) BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S.
- BR: 6398 AB 6424 S.
- ) BGBl. I Nr. 113/2001 (VfGH) BGBl. I Nr. 130/2001 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB) (NR: GP XXI RV 754 AB 787 S.
- BR: 6457 AB 6481 S.
- ) BGBl. I Nr. 134/2002 (NR: GP XXI RV 1166 AB 1213 S.
- BR: 6695 AB 6738 S.
- ) BGBl. I Nr. 29/2003 (NR: GP XXII RV 24 AB 47 S.
- BR: AB 6780 S.
- ) BGBl. I Nr. 15/2004 (NR: GP XXII RV 294 und 309 AB 379 S.
- BR: AB 6967 S.
- ) BGBl. I Nr. 19/2004 (NR: GP XXII RV 25 AB 406 S.
- BR: 6999 S.
- ) BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S.
- ) BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S.
- BR: 7156 AB 7164 S.
- ) BGBl. I Nr. 164/2004 (NR: GP XXII RV 679 AB 742 S.
- BR: AB 7168 S 717 .) BGBl. I Nr. 119/2005 (NR: GP XXII RV 1059 AB 1080 S.
- BR: AB 7390 S.
- ) BGBl. I Nr. 56/2006 (NR: GP XXII RV 1316, 1325, 1326 AB 1383 S.
- BR: AB 7513 S.
- ) BGBl. I Nr. 102/2006 (NR: GP XXII RV 1426 AB 1520 S.
- BR: 7541 AB 7569 S.
- ) BGBl. I Nr. 93/2007 (NR: GP XXIII RV 231 AB 273 S.
- BR: 7786 AB 7793 S.
- ) BGBl. I Nr. 109/2007 (NR: GP XXIII RV 285, 302 AB 331 S.
- BR: 7801 AB 7849 S.
- ) BGBl. I Nr. 40/2009 (NR: GP XXIV IA 271/A AB 106 S.
- BR: 8072 AB 8085 S.
- ) BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S.
- BR: AB 8112 S.
- ) BGBl. I Nr. 98/2009 (NR: GP XXIV IA 671/A AB 273 S.
- BR: 8135 AB 8149 S.
- ) BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S.
- BR: 8217 AB 8228 S.
- ) BGBl. I Nr. 142/2009 (NR: GP XXIV RV 487 AB 568 S.
- BR: AB 8233 S.
- ) BGBl. I Nr. 38/2010 (NR: GP XXIV RV 673 AB 692 S.
- BR: AB 8317 S.
- ) BGBl. I Nr. 64/2010 (NR: GP XXIV RV 772 AB 839 S.
- BR: 8353 AB 8379 S.
- ) BGBl. I Nr. 108/2010 (NR: GP XXIV RV 918 AB 1009 S.
- BR: 8419 AB 8433 S.
- ) BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S.
- BR: 8437 AB 8439 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32010L0012 ] BGBl. I Nr. 1/2011 (VfGH) BGBl. I Nr. 33/2011 (NR: GP XXIV RV 1075 AB 1124 S.
- BR: 8483 AB 8497 S.
- ) BGBl. I Nr. 43/2011 (NR: GP XXIV IA 1527/A AB 1257 S.
- BR: AB 8514 S.
- ) BGBl. I Nr. 67/2011 (NR: GP XXIV IA 1580/A AB 1280 S.
- BR: AB 8550 S.
- ) BGBl. I Nr. 103/2011 (NR: GP XXIV RV 674 und 1392 AB 1422 S.
- BR: 8583 AB 8598 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32008L0099 ] BGBl. I Nr. 29/2012 (NR: GP XXIV RV 1677 AB 1700 S.
- BR: 8690 AB 8710 S.
- ) BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S.
- BR: 8686 AB 8688 S.
- ) BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S.
- BR: AB 8715 S.
- ) BGBl. I Nr. 53/2012 (VFB) BGBl. I Nr. 61/2012 (NR: GP XXIV IA 1950/A AB 1833 S.
- BR: AB 8750 S.
- ) BGBl. I Nr. 2/2013 (NR: GP XXIV RV 1991 AB 2089 S.
- BR: AB 8846 S.
- ) BGBl. I Nr. 27/2013 (VfGH) BGBl. I Nr. 83/2013 (NR: GP XXIV RV 2168 AB 2268 S.
- BR: AB 8968 S.
- ) [CELEX-Nr.: 31995L0046 ] BGBl. I Nr. 116/2013 (NR: GP XXIV RV 2319 AB 2366 S.
- BR: 9007 AB 9013 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32011L0093 , 32011L0036 ] BGBl. I Nr. 195/2013 (NR: GP XXIV RV 2402 AB 2457 S.
- BR: AB 9107 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32010L0064 , 32011L0093 , 32012L0013 ] BGBl. I Nr. 204/2013 (VfGH) BGBl. I Nr. 44/2014 (VfGH) BGBl. I Nr. 71/2014 (NR: GP XXV RV 181 AB 203 S.
- BR: 9235 S.
- ) BGBl. I Nr. 92/2014 (NR: GP XXV RV 263 AB 325 S.
- BR: 9256 AB 9269 S.
- ) BGBl. I Nr. 101/2014 (NR: GP XXV IA 718/A AB 439 S.
- BR: AB 9279 S.
- ) BGBl. I Nr. 106/2014 (NR: GP XXV RV 348 AB 397 S.
- BR: AB 9304 S.
- ) BGBl. I Nr. 13/2015 (NR: GP XXV RV 347 AB 396 S.
- BR: AB 9303 S.
- ) BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S.
- BR: 9274 ) [CELEX-Nr.: 32009L0138 , 32014L0051 ] BGBl. I Nr. 85/2015 (VfGH) BGBl. I Nr. 112/2015 (NR: GP XXV RV 689 AB 728 S.
- BR: 9403 AB 9420 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32013L0040 , 32014L0042 , 32014L0062 ] BGBl. I Nr. 26/2016 (NR: GP XXV RV 1058 AB 1072 S.
- BR: 9557 AB 9561 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32012L0029 , 32013L0048 , 32014L0042 ] BGBl. I Nr. 65/2016 (NR: GP XXV IA 1735/A AB 1226 S.
- BR: AB 9627 S.
- ) BGBl. I Nr. 92/2016 (VfGH) BGBl. I Nr. 121/2016 (NR: GP XXV RV 1300 AB 1403 S.
- BR: AB 9707 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32013L0048 ] BGBl. I Nr. 117/2017 (NR: GP XXV RV 1621 AB 1737 S.
- BR: AB 9875 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32015L0849 ] BGBl. I Nr. 27/2018 (NR: GP XXVI RV 17 AB 92 S.
- BR: AB 9964 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32016L0343 , 32017L0541 ] BGBl. I Nr. 28/2018 (NR: GP XXVI RV 66 AB 93 S.
- BR: AB 9965 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32014L0041 ] BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S.
- BR: 9947 AB 9956 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32016L0680 ] BGBl. I Nr. 70/2018 (NR: GP XXVI RV 252 AB 261 S.
- BR: AB 10025 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32017L0541 ] BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S.
- BR: AB 10260 S.
- ) BGBl. I Nr. 111/2019 (NR: GP XXVII RV 1 AB 14 S.
- BR: AB 10276 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32017L1371 ] BGBl. I Nr. 113/2019 (VfGH) BGBl. I Nr. 14/2020 (NR: GP XXVII AB 104 S.
- BR: S.
- ) BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S.
- BR: AB 10288 S.
- ) BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S.
- BR: AB 10290 S.
- ) [CELEX-Nr. 32016L0680 , 32016L0800 , 32016L1919 ] BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S.
- BR: AB 10292 S.
- ) BGBl. I Nr. 148/2020 (NR: GP XXVII RV 481 AB 516 S.
- BR: 10456 AB 10523 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32011L0093 , 32012L0029 , 32017L0541 ] BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S.
- BR: AB 10729 S.
- ) BGBl. I Nr. 159/2021 (NR: GP XXVII RV 849 AB 977 S.
- BR: 10687 AB 10701 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32018L1673 ] BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S.
- BR: 10747 AB 10767 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32018L1972 ] BGBl. I Nr. 243/2021 (NR: GP XXVII RV 1175 AB 1256 S.
- BR: AB 10838 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32019L0001 ] BGBl. I Nr. 152/2022 (VfGH) BGBl. I Nr. 223/2022 (NR: GP XXVII RV 1789 AB 1849 S.
- BR: AB 11149 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32012L0029 ] BGBl. I Nr. 1/2023 (VfGH) BGBl. I Nr. 135/2023 (NR: GP XXVII RV 2208 AB 2260 S.
- BR: AB 11322 S.
- ) BGBl. I Nr. 165/2023 (VfGH) BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S.
- BR: 11366 AB 11400 S.
- ) BGBl. I Nr. 34/2024 (NR: GP XXVII IA 3822/A AB 2482 S.
- BR: 11444 AB 11462 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32013L0048 ] BGBl. I Nr. 96/2024 (NR: GP XXVII RV 2557 AB 2619 S.
- BR: AB 11570 S.
- ) BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S.
- BR: 11611 AB 11612 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32012L0029 , 32016L0343 , 32016L0680 , 32024L1260 ] BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S.
- BR: 11651 AB 11654 S.
- ) BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S.
- BR: AB 11706 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32019L0884 , 32023L0977 Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung CELEX-Nr.: 32016L0800 Präambel/Promulgationsklausel Inhaltsverzeichnis
- Teil
und Grundsätze des Verfahrens 1. Teil,
und Grundsätze des Verfahrens
- Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze
- Hauptstück, Das Strafverfahren und seine Grundsätze § 1 Paragraph eins Das Strafverfahren § 2 Paragraph 2 Amtswegigkeit § 3 Paragraph 3 Objektivität und Wahrheitserforschung § 4 Paragraph 4 Anklagegrundsatz § 5 Paragraph 5 Gesetz- und Verhältnismäßigkeit § 6 Paragraph 6 Rechtliches Gehör § 7 Paragraph 7 Recht auf Verteidigung § 8 Paragraph 8 Unschuldsvermutung § 9 Paragraph 9 Beschleunigungsgebot § 10 Paragraph 10 Beteiligung der Opfer § 11 Paragraph 11 Geschworene und Schöffen § 12 Paragraph 12 Mündlichkeit und Öffentlichkeit § 13 Paragraph 13 Unmittelbarkeit § 14 Paragraph 14 Freie Beweiswürdigung § 15 Paragraph 15 Vorfragen § 16 Paragraph 16 Verbot der Verschlechterung § 17 Paragraph 17 Verbot wiederholter Strafverfolgung
- Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter
- Hauptstück, Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter
- Abschnitt Kriminalpolizei
- Abschnitt, Kriminalpolizei § 18 Paragraph 18 Kriminalpolizei
- Abschnitt Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten
- Abschnitt, Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten § 19 Paragraph 19
§ 20
Paragraph 20 Staatsanwaltschaft § 20a Paragraph 20 a Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) (Anm.: § 20b) Anmerkung, Paragraph 20 b,) § 21 Paragraph 21 Oberstaatsanwaltschaft § 22 Paragraph 22 Generalprokuratur § 23 Paragraph 23 Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes § 24 Paragraph 24 Stellungnahmen von Staatsanwaltschaften § 25 Paragraph 25 Örtliche Zuständigkeit § 25a Paragraph 25 a Abtretung § 26 Paragraph 26 Zusammenhang § 27 Paragraph 27 Trennung von Verfahren § 28 Paragraph 28 Bestimmung der Zuständigkeit § 28a Paragraph 28 a Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA 3. Abschnitt Gerichte 3. Abschnitt, Gerichte § 29 Paragraph 29
§ 30
Paragraph 30 Bezirksgericht § 31 Paragraph 31 Landesgericht § 32 Paragraph 32 Landesgericht als Geschworenen- und Schöffengericht § 32a Paragraph 32 a Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption § 33 Paragraph 33 Oberlandesgericht § 34 Paragraph 34 Oberster Gerichtshof § 35 Paragraph 35 Form gerichtlicher Entscheidungen § 36 Paragraph 36 Örtliche Zuständigkeit § 37 Paragraph 37 Zuständigkeit des Zusammenhangs § 38 Paragraph 38 Kompetenzkonflikt § 39 Paragraph 39 Delegierung §§ 40 bis 42 Paragraphen 40 bis 42 Vorsitz und Abstimmung in den Senaten
- Abschnitt Ausschließung und Befangenheit
- Abschnitt, Ausschließung und Befangenheit § 43 Paragraph 43 Ausgeschlossenheit von Richtern § 44 Paragraph 44 Anzeige der Ausgeschlossenheit und Antrag auf Ablehnung § 45 Paragraph 45 Entscheidung über Ausschließung § 46 Paragraph 46 Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern § 47 Paragraph 47 Befangenheit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft
- Abschnitt § 47a. Paragraph 47 a, Rechtsschutzbeauftragter
- Hauptstück Beschuldigter und Verteidiger
- Hauptstück, Beschuldigter und Verteidiger
- Abschnitt
1. Abschnitt,
§ 48Paragraph 48 Definitionen 2.
Abschnitt Der Beschuldigte
- Abschnitt, Der Beschuldigte § 49 Paragraph 49 Rechte des Beschuldigten § 50 Paragraph 50 Rechtsbelehrung §§ 51 und 52 Paragraphen 51 und 52 Akteneinsicht § 53 Paragraph 53 Verfahren bei Akteneinsicht § 54 Paragraph 54 Verbot der Veröffentlichung § 55 Paragraph 55 Beweisanträge § 56 Paragraph 56 Übersetzungshilfe
- Abschnitt Der Verteidiger
- Abschnitt, Der Verteidiger § 57 Paragraph 57 Rechte des Verteidigers §§ 58 und 59 Paragraphen 58 und 59 Bevollmächtigung des Verteidigers § 60 Paragraph 60 Ausschluss des Verteidigers § 61 Paragraph 61 Beigebung eines Verteidigers § 62 Paragraph 62 Bestellung eines Verteidigers § 63 Paragraph 63 Fristenlauf
- Abschnitt Haftungsbeteiligte
- Abschnitt, Haftungsbeteiligte § 64 Paragraph 64 Haftungsbeteiligte
- Hauptstück Opfer und ihre Rechte
- Hauptstück, Opfer und ihre Rechte
- Abschnitt
1. Abschnitt,
§ 65Paragraph 65 Definitionen 2.
Abschnitt Opfer und Privatbeteiligte
- Abschnitt, Opfer und Privatbeteiligte § 66 Paragraph 66 Opferrechte § 66a Paragraph 66 a Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern § 66b Paragraph 66 b Prozessbegleitung § 67 Paragraph 67 Privatbeteiligung § 68 Paragraph 68 Akteneinsicht § 69 Paragraph 69 Privatrechtliche Ansprüche § 70 Paragraph 70 Recht auf Information
- Abschnitt Privatankläger und Subsidiarankläger
- Abschnitt, Privatankläger und Subsidiarankläger § 71 Paragraph 71 Privatankläger § 72 Paragraph 72 Subsidiarankläger
- Abschnitt Vertreter
- Abschnitt, Vertreter § 73 Paragraph 73 Vertreter
- Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen
- Hauptstück, Gemeinsame Bestimmungen
- Abschnitt Einsatz der Informationstechnik
- Abschnitt, Einsatz der Informationstechnik § 74 Paragraph 74 Verarbeitung personenbezogener Daten § 75 Paragraph 75 Berichtigen, Löschen und Sperren von personenbezogenen Daten (Anm.: Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten) Berichtigen, Löschen und Sperren von personenbezogenen Daten Anmerkung, Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten)
- Abschnitt Amts- und Rechtshilfe, Akteneinsicht
- Abschnitt, Amts- und Rechtshilfe, Akteneinsicht § 76 Paragraph 76 Amts- und Rechtshilfe (Anm.: § 76a aufgehoben durch Art. 8 Z 1, BGBl. I Nr. 182/2023 ) Anmerkung, Paragraph 76 a, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,) § 77 Paragraph 77 Akteneinsicht
- Abschnitt Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht
- Abschnitt, Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht §§ 78 und 79 Paragraphen 78 und 79 Anzeigepflicht § 80 Paragraph 80 Anzeige- und Anhalterecht
- Abschnitt Bekanntmachung, Zustellung und Fristen
- Abschnitt, Bekanntmachung, Zustellung und Fristen § 81 Paragraph 81 Bekanntmachung § 82 Paragraph 82 Zustellung § 83 Paragraph 83 Arten der Zustellung § 84 Paragraph 84 Fristen
- Abschnitt Beschlüsse und Beschwerden
- Abschnitt, Beschlüsse und Beschwerden § 85 Paragraph 85
§ 86
Paragraph 86 Beschlüsse § 87 Paragraph 87 Beschwerden § 88 Paragraph 88 Verfahren über Beschwerden § 89 Paragraph 89 Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht
- Abschnitt Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen
- Abschnitt, Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen § 90 Paragraph 90 Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen
- TEIL Das Ermittlungsverfahren
- TEIL, Das Ermittlungsverfahren
- Hauptstück
6. Hauptstück,
- Abschnitt Zweck des Ermittlungsverfahrens
- Abschnitt, Zweck des Ermittlungsverfahrens § 91 Paragraph 91 Zweck des Ermittlungsverfahrens § 92 Paragraph 92 Ermächtigung zur Strafverfolgung
- Abschnitt Zwangsgewalt und Beugemittel, Ordnungsstrafen
- Abschnitt, Zwangsgewalt und Beugemittel, Ordnungsstrafen § 93 Paragraph 93 Zwangsgewalt und Beugemittel § 94 Paragraph 94 Ordnungsstrafen
- Abschnitt Protokollierung
- Abschnitt, Protokollierung § 95 Paragraph 95 Amtsvermerk § 96 Paragraph 96 Protokoll § 97 Paragraph 97 Ton- und Bildaufnahme
- Hauptstück Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts
- Hauptstück, Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts
- Abschnitt
1. Abschnitt,
§ 98
Paragraph 98
- Abschnitt Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren
- Abschnitt, Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren § 99 Paragraph 99 Ermittlungen § 100 Paragraph 100 Berichte § 100a Paragraph 100 a Berichte an die WKStA
- Abschnitt Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren
- Abschnitt, Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren § 101 Paragraph 101 Aufgaben § 102 Paragraph 102 Anordnungen und Genehmigungen § 103 Paragraph 103 Ermittlungen
- Abschnitt Gericht im Ermittlungsverfahren
- Abschnitt, Gericht im Ermittlungsverfahren § 104 Paragraph 104 Gerichtliche Beweisaufnahme § 105 Paragraph 105 Bewilligung von Zwangsmitteln §§ 106 und 107 Paragraphen 106 und 107 Einspruch wegen Rechtsverletzung § 108 Paragraph 108 Antrag auf Einstellung (Anm.: § 108a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 157/2024 ) Anmerkung, Paragraph 108 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,)
- Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme
- Hauptstück, Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme
- Abschnitt Sicherstellung, Beschlagnahme, Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
- Abschnitt, Sicherstellung, Beschlagnahme, Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte § 109 Paragraph 109 Definitionen §§ 110 bis 114 Paragraphen 110 bis 114 Sicherstellung § 115 Paragraph 115 Beschlagnahme § 115a bis § 115e Paragraph 115 a, bis Paragraph 115 e Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte § 115f und § 115g Paragraph 115 f, und Paragraph 115 g Beschlagnahme von Datenträgern und Daten § 115h Paragraph 115 h Aufbereitung von Daten § 115i und § 115j Paragraph 115 i, und Paragraph 115 j Auswertung von Daten § 115k Paragraph 115 k Verwahrung von Datenträgern und Daten § 115l Paragraph 115 l Rechtsschutz § 116 Paragraph 116 Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
- Abschnitt Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Durchsuchung von Personen, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung
- Abschnitt, Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Durchsuchung von Personen, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung § 117 Paragraph 117 Definitionen § 118 Paragraph 118 Identitätsfeststellung §§ 119 bis 122 Paragraphen 119 bis 122 Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen § 123 Paragraph 123 Körperliche Untersuchung § 124 Paragraph 124 Molekulargenetische Untersuchung
- Abschnitt Sachverständige und Dolmetscher, Leichenbeschau und Obduktion
- Abschnitt, Sachverständige und Dolmetscher, Leichenbeschau und Obduktion § 125 Paragraph 125 Definitionen §§ 126 und 127 Paragraphen 126 und 127 Sachverständige und Dolmetscher § 128 Paragraph 128 Leichenbeschau und Obduktion
- Abschnitt Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft
- Abschnitt, Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft § 129 Paragraph 129 Definitionen § 130 Paragraph 130 Observation § 131 Paragraph 131 Verdeckte Ermittlung § 132 Paragraph 132 Scheingeschäft § 133 Paragraph 133 Gemeinsame Bestimmungen
- Abschnitt Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten und von Personen
- Abschnitt, Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten und von Personen § 134 Paragraph 134 Definitionen § 135 Paragraph 135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten (Anm.: § 135a aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 113/2019 ) Anmerkung, Paragraph 135 a, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2019,) §§ 136 bis 140 Paragraphen 136 bis 140 Optische und akustische Überwachung von Personen
- Abschnitt Automationsunterstützter Datenabgleich
- Abschnitt, Automationsunterstützter Datenabgleich § 141 Paragraph 141 Datenabgleich § 142 Paragraph 142 Durchführung § 143 Paragraph 143 Mitwirkungspflicht
- Abschnitt Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnisse
- Abschnitt, Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnisse § 144 Paragraph 144 Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen
- Abschnitt Besondere Durchführungsbestimmungen, Rechtsschutz und Schadenersatz
- Abschnitt, Besondere Durchführungsbestimmungen, Rechtsschutz und Schadenersatz § 145 Paragraph 145 Besondere Durchführungsbestimmungen (Anm.: § 146 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2010 ) Anmerkung, Paragraph 146, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010,) § 147 Paragraph 147 § 148 Paragraph 148 Schadenersatz
- Abschnitt Augenschein und Tatrekonstruktion
- Abschnitt, Augenschein und Tatrekonstruktion § 149 Paragraph 149 Augenschein und Tatrekonstruktion § 150 Paragraph 150 Durchführung der Tatrekonstruktion
- Abschnitt Erkundigungen und Vernehmungen
- Abschnitt, Erkundigungen und Vernehmungen § 151 Paragraph 151 Definitionen § 152 Paragraph 152 Erkundigungen § 153 Paragraph 153 Vernehmungen § 154 Paragraph 154 Zeuge und Wahrheitspflicht § 155 Paragraph 155 Verbot der Vernehmung als Zeuge § 156 Paragraph 156 Aussagebefreiung §§ 157 und 158 Paragraphen 157 und 158 Aussageverweigerung § 159 Paragraph 159 Information und Nichtigkeit §§ 160 und 161 Paragraphen 160 und 161 Durchführung der Vernehmung § 162 Paragraph 162 Anonyme Aussage § 163 Paragraph 163 Gegenüberstellung § 164 Paragraph 164 Vernehmung des Beschuldigten § 165 Paragraph 165 Kontradiktorische Vernehmung des Beschuldigten oder eines Zeugen § 166 Paragraph 166 Beweisverbot
- Hauptstück Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft
- Hauptstück, Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft
- Abschnitt Fahndung
- Abschnitt, Fahndung § 167 Paragraph 167 Definitionen §§ 168 und 169 Paragraphen 168 und 169 Fahndung
- Abschnitt Festnahme
- Abschnitt, Festnahme § 170 Paragraph 170 Zulässigkeit § 171 Paragraph 171 Anordnung § 172 Paragraph 172 Durchführung (Anm.: § 172a Anmerkung, Paragraph 172 a Sicherheitsleistung)
- Abschnitt Untersuchungshaft
- Abschnitt, Untersuchungshaft § 173 Paragraph 173 Zulässigkeit (Anm.: § 173a Anmerkung, Paragraph 173 a Hausarrest) § 174 Paragraph 174 Verhängung der Untersuchungshaft § 175 Paragraph 175 Haftfristen § 176 Paragraph 176 Haftverhandlung § 177 Paragraph 177 Aufhebung der Untersuchungshaft § 178 Paragraph 178 Höchstdauer der Untersuchungshaft § 179 Paragraph 179 Vorläufige Bewährungshilfe §§ 180 und 181 Paragraphen 180 und 181 Kaution (Anm.: § 181a Anmerkung, Paragraph 181 a Flucht)
- Abschnitt Vollzug der Untersuchungshaft
- Abschnitt, Vollzug der Untersuchungshaft § 182 Paragraph 182
§ 183
Paragraph 183 Haftort § 184 Paragraph 184 Ausführungen § 185 Paragraph 185 Getrennte Anhaltung § 186 Paragraph 186 Kleidung und Bedarfsgegenstände § 187 Paragraph 187 Arbeit und Arbeitsvergütung § 188 Paragraph 188 Verkehr mit der Außenwelt § 189 Paragraph 189 Zuständigkeit für Entscheidungen
- TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
- TEIL, Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
- Hauptstück Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens
- Hauptstück, Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens § 190 Paragraph 190 Einstellung des Ermittlungsverfahrens § 191 Paragraph 191 Einstellung wegen Geringfügigkeit § 192 Paragraph 192 Einstellung bei mehreren Straftaten § 193 Paragraph 193 Fortführung des Verfahrens § 194 Paragraph 194 Verständigungen § 195 Paragraph 195 Antrag auf Fortführung § 196 Paragraph 196 Entscheidung des Oberlandesgerichts (Anm.: Überschrift aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009 ) Entscheidung des Oberlandesgerichts Anmerkung, Überschrift aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,) § 196a Paragraph 196 a Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren § 197 Paragraph 197 Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende und gegen unbekannte Täter 10a. Hauptstück Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens 10a. Hauptstück, Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens § 197a Paragraph 197 a Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens § 197b Paragraph 197 b Verständigungen § 197c Paragraph 197 c Antrag auf Verfolgung
- Hauptstück Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)
- Hauptstück, Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) §§ 198 und 199 Paragraphen 198 und 199
§ 200
Paragraph 200 Zahlung eines Geldbetrages §§ 201 und 202 Paragraphen 201 und 202 Gemeinnützige Leistungen § 203 Paragraph 203 Probezeit § 204 Paragraph 204 Tatausgleich § 205 Paragraph 205 Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens § 206 Paragraph 206 Rechte und Interessen des Geschädigten § 207 Paragraph 207 Information des Beschuldigten §§ 208 und 209 Paragraphen 208 und 209 Gemeinsame Bestimmungen § 209a Paragraph 209 a Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft § 209b Paragraph 209 b Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer kartellrechtlichen Zuwiderhandlung 4. TEIL Haupt- und Rechtsmittelverfahren 4. TEIL, Haupt- und Rechtsmittelverfahren 12. Hauptstück Die Anklage 12. Hauptstück, Die Anklage 1. Abschnitt
1. Abschnitt,
§ 210Paragraph 210 Die Anklage 2.
Abschnitt Die Anklageschrift
- Abschnitt, Die Anklageschrift § 211 Paragraph 211 Inhalt der Anklageschrift §§ 212 und 213 Paragraphen 212 und 213 Einspruch gegen die Anklageschrift §§ 214 und 215 Paragraphen 214 und 215 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
- Hauptstück Vorbereitungen zur Hauptverhandlung
- Hauptstück, Vorbereitungen zur Hauptverhandlung §§ 220 bis 227 Paragraphen 220 bis 227
- Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile
- Hauptstück, Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile I. Hauptverhandlung und Urteil
- Öffentlichkeit der Hauptverhandlung römisch eins. Hauptverhandlung und Urteil,
- Öffentlichkeit der Hauptverhandlung §§ 228 bis 231 Paragraphen 228 bis 231
- Amtverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung §§ 232 bis 238 Paragraphen 232 bis 238
- Beginn der Hauptverhandlung §§ 239 bis 244 Paragraphen 239 bis 244
- Vernehmung des Angeklagten § 245 Paragraph 245
- Beweisverfahren §§ 246 bis 254 Paragraphen 246 bis 254
- Vorträge der Parteien §§ 255 und 256 Paragraphen 255 und 256
- Urteil des Gerichtshofes §§ 257 bis 267 Paragraphen 257 bis 267
- Verkündung und Ausfertigung des Urteiles §§ 268 bis 270 Paragraphen 268 bis 270
- Protokollführung §§ 271 und 272 Paragraphen 271 und 272
- Vertagung der Hauptverhandlung §§ 273 bis 276a Paragraphen 273 bis 276 a
- Zwischenfälle §§ 277 bis 279 Paragraphen 277 bis 279 II. Rechtsmittel gegen das Urteil römisch zwei. Rechtsmittel gegen das Urteil §§ 280 bis 296a Paragraphen 280 bis 296 a
- Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden §§ 284 bis 293 Paragraphen 284 bis 293
- Verfahren bei Berufungen §§ 294 bis 296a Paragraphen 294 bis 296 a
- Teil Besondere Verfahren
- Teil, Besondere Verfahren
- Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile
- Hauptstück, Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile I. Allgemeine Bestimmungen römisch eins. Allgemeine Bestimmungen §§ 297 bis 301 Paragraphen 297 bis 301 II. Hauptverhandlung vor dem Geschworenengerichte
- Allgemeine Bestimmungen römisch zwei. Hauptverhandlung vor dem Geschworenengerichte,
- Allgemeine Bestimmungen §§ 302 und 303 Paragraphen 302 und 303
- Beginn der Hauptverhandlung §§ 304 und 305 Paragraphen 304 und 305
- Beweisverfahren §§ 306 bis 309 Paragraphen 306 bis 309
- Fragestellung an die Geschworenen §§ 310 bis 317 Paragraphen 310 bis 317
- Vorträge der Parteien; Schluss der Verhandlung §§ 318 und 319 Paragraphen 318 und 319
- Wahl des Obmannes der Geschworenen; Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden §§ 320 bis 323 Paragraphen 320 bis 323
- Beratung und Abstimmung der Geschworenen §§ 324 bis 331 Paragraphen 324 bis 331
- Verbesserung des Wahrspruches der Geschworenen §§ 332 und 333 Paragraphen 332 und 333
- Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe §§ 334 bis 337 Paragraphen 334 bis 337
- Gemeinsame Beratung über die Strafe §§ 338 und 339 Paragraphen 338 und 339
- Verkündung des Wahrspruches und des Urteiles §§ 340 und 341 Paragraphen 340 und 341
- Ausfertigung des Urteiles, Protokollführung §§ 342 und 343 Paragraphen 342 und 343 III. Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte römisch drei. Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte §§ 344 bis 351 Paragraphen 344 bis 351 (Anm.: § 347 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2016 ) Anmerkung, Paragraph 347, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016,)
- Hauptstück Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Hauptstück, Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand I. Wiederaufnahme des Verfahrens römisch eins. Wiederaufnahme des Verfahrens §§ 352 bis 363 Paragraphen 352 bis 363 II. Erneuerung des Strafverfahrens römisch zwei. Erneuerung des Strafverfahrens §§ 363a bis 363c Paragraphen 363 a bis 363 c III. Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen römisch drei. Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen § 364 Paragraph 364
- Hauptstück Verfahren über privatrechtliche Ansprüche
- Hauptstück, Verfahren über privatrechtliche Ansprüche §§ 365 bis 379 Paragraphen 365 bis 379
- Hauptstück Kosten des Strafverfahrens
- Hauptstück, Kosten des Strafverfahrens §§ 380 bis 395a Paragraphen 380 bis 395 a
- Hauptstück Vollstreckung der Urteile
- Hauptstück, Vollstreckung der Urteile §§ 396 bis 411 Paragraphen 396 bis 411
- Hauptstück Verfahren gegen Abwesende
- Hauptstück, Verfahren gegen Abwesende Abwesenheitsverfahren § 427 Paragraph 427
- Hauptstück Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall, bei der Einziehung und bei der Ausschließung vom Wahlrecht
- Hauptstück, Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall, bei der Einziehung und bei der Ausschließung vom Wahlrecht
- Abschnitt Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB
- Abschnitt, Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, StGB § 429 Paragraph 429 Verfahren zur Unterbringung § 430 Paragraph 430 Besonderheiten des Verfahrens § 431 Paragraph 431 Vorläufige Unterbringung § 432 Paragraph 432 Ort der vorläufigen Unterbringung § 433 Paragraph 433 Vollzug der vorläufigen Unterbringung § 434 Paragraph 434 Antrag auf Unterbringung § 434a Paragraph 434 a Entscheidung durch Urteil § 434b Paragraph 434 b Gleichwertigkeit von Anklage und Antrag auf Unterbringung § 434c Paragraph 434 c Rechte des gesetzlichen Vertreters § 434d Paragraph 434 d Besonderheiten der Hauptverhandlung § 434e Paragraph 434 e Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht § 434f Paragraph 434 f Rechtsmittel § 434g Paragraph 434 g Verfahren beim vorläufigen Absehen vom Vollzug der Unterbringung
- Abschnitt Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach § 220b StGB
- Abschnitt, Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach Paragraph 23, StGB und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach Paragraph 220 b, StGB §§ 435 bis 442 Paragraphen 435 bis 442 (Anm.: § 436 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 223/2022 ) Anmerkung, Paragraph 436, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,)
- Abschnitt Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung
- Abschnitt, Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung §§ 443 bis 446 Paragraphen 443 bis 446
- Abschnitt Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht
- Abschnitt, Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht § 446a Paragraph 446 a
- Hauptstück Verfahren vor dem Bezirksgericht
- Hauptstück, Verfahren vor dem Bezirksgericht (Anm.: § 447) Anmerkung, Paragraph 447,) I. Anklage römisch eins. Anklage §§ 448 und 449 Paragraphen 448 und 449
- Abschnitt Hauptverfahren
- Abschnitt, Hauptverfahren §§ 450 bis 459 Paragraphen 450 bis 459 2, Abschnitt Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte 2, Abschnitt, Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte §§ 463 bis 481 Paragraphen 463 bis 481
- Hauptstück Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter
- Hauptstück, Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter §§ 483 bis 490 Paragraphen 483 bis 490 (Anm.: 23a. Hauptstück Mandatsverfahren) Anmerkung, 23a. Hauptstück, Mandatsverfahren) (Anm.: § 491) Anmerkung, Paragraph 491,)
- Hauptstück Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
- Hauptstück, Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe I. Bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge römisch eins. Bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge §§ 492 und 493 Paragraphen 492 und 493 II. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe römisch zwei. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe § 494 Paragraph 494 III. Widerruf einer bedingten Nachsicht römisch drei. Widerruf einer bedingten Nachsicht §§ 494a bis 496 Paragraphen 494 a bis 496 IV. Endgültige Nachsicht römisch vier. Endgültige Nachsicht § 497 Paragraph 497 V. Gemeinsame Bestimmungen römisch fünf. Gemeinsame Bestimmungen § 498 Paragraph 498
- Hauptstück Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden
- Hauptstück, Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden §§ 499 bis 506 Paragraphen 499 bis 506
- Hauptstück Gnadenverfahren
- Hauptstück, Gnadenverfahren §§ 507 bis 513 Paragraphen 507 bis 513
- Teil Schlussbestimmungen
- Teil, Schlussbestimmungen § 514 Paragraph 514 In-Kraft-Treten § 515 Paragraph 515 Verweisungen § 516 Paragraph 516 Übergangsbestimmung (Anm.: § 516a Anmerkung, Paragraph 516 a Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union) § 517 Paragraph 517 § 1 Text
- Teil
und Grundsätze des Verfahrens
- Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze Das Strafverfahren §
- Paragraph eins,
(1)Absatz eins, Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist jede nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung.
(2)Absatz 2, Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung. Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Absatz 3,) ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2,), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.
(3)Absatz 3, Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. § 2 Text Amtswegigkeit § 2. Paragraph 2,
(1)Absatz eins, Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.
(2)Absatz 2, Im Hauptverfahren hat das Gericht die der Anklage zu Grunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagten von Amts wegen aufzuklären. § 3 Text Objektivität und Wahrheitserforschung § 3. Paragraph 3,
(1)Absatz eins, Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind.
(2)Absatz 2, Alle Richter, Staatsanwälte und kriminalpolizeilichen Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln. § 4 Text Anklagegrundsatz § 4. Paragraph 4,
(1)Absatz eins, Die Anklage obliegt der Staatsanwaltschaft, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Staatsanwaltschaft hat für die zur Entscheidung über das Einbringen der Anklage notwendigen Ermittlungen zu sorgen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und Anträge zu stellen. Gegen ihren Willen darf ein Strafverfahren nicht geführt werden. Die Rechte auf Privatanklage und auf Subsidiaranklage (§§ 71 und 72) bleiben unberührt. Die Anklage obliegt der Staatsanwaltschaft, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Staatsanwaltschaft hat für die zur Entscheidung über das Einbringen der Anklage notwendigen Ermittlungen zu sorgen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und Anträge zu stellen. Gegen ihren Willen darf ein Strafverfahren nicht geführt werden. Die Rechte auf Privatanklage und auf Subsidiaranklage (Paragraphen 71 und 72) bleiben unberührt.
(2)Absatz 2, Einleitung und Durchführung eines Hauptverfahrens setzen eine rechtswirksame Anklage voraus; in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ist hiefür eine Ermächtigung (§ 92) erforderlich. Einleitung und Durchführung eines Hauptverfahrens setzen eine rechtswirksame Anklage voraus; in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ist hiefür eine Ermächtigung (Paragraph 92,) erforderlich.
(3)Absatz 3, Die Entscheidung des Gerichts hat die Anklage zu erledigen, darf sie jedoch nicht überschreiten. An eine rechtliche Beurteilung ist das Gericht nicht gebunden. § 5 Text Gesetz- und Verhältnismäßigkeit § 5. Paragraph 5,
(1)Absatz eins, Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
(2)Absatz 2, Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.
(3)Absatz 3, Es ist unzulässig, Personen zur Begehung von strafbaren Handlungen in einer dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 ) widerstreitenden Weise zu verleiten, oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken. Es ist unzulässig, Personen zur Begehung von strafbaren Handlungen in einer dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,) widerstreitenden Weise zu verleiten, oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken. § 6 Text Rechtliches Gehör § 6. Paragraph 6,
(1)Absatz eins, Der Beschuldigte hat das Recht, am gesamten Verfahren mitzuwirken und die Pflicht, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Er ist mit Achtung seiner persönlichen Würde zu behandeln.
(2)Absatz 2, Jede am Verfahren beteiligte oder von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffene Person hat das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör und auf Information über Anlass und Zweck der sie betreffenden Verfahrenshandlung sowie über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren. Der Beschuldigte hat das Recht, alle gegen ihn vorliegende Verdachtsgründe zu erfahren und vollständige Gelegenheit zu deren Beseitigung und zu seiner Rechtfertigung zu erhalten. § 7 Text Recht auf Verteidigung § 7. Paragraph 7,
(1)Absatz eins, Der Beschuldigte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen.
(2)Absatz 2, Der Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Es steht ihm jederzeit frei, auszusagen oder die Aussage zu verweigern. Er darf nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden. § 8 Text Unschuldsvermutung § 8. Paragraph 8, Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. § 9 Text Beschleunigungsgebot § 9. Paragraph 9,
(1)Absatz eins, Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist. Das Verfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen.
(2)Absatz 2, Verfahren, in denen ein Beschuldigter in Haft gehalten wird, sind mit besonderer Beschleunigung zu führen. Jeder verhaftete Beschuldigte hat Anspruch auf ehest mögliche Urteilsfällung oder Enthaftung während des Verfahrens. Alle im Strafverfahren tätigen Behörden, Einrichtungen und Personen sind verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken. § 10 Text Beteiligung der Opfer § 10. Paragraph 10,
(1)Absatz eins, Opfer von Straftaten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes berechtigt, sich am Strafverfahren zu beteiligen.
(2)Absatz 2, Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sind verpflichtet, auf die Rechte, Interessen und besonderen Schutzbedürfnisse der Opfer von Straftaten angemessen Bedacht zu nehmen und alle Opfer über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren sowie über die Möglichkeit zu informieren, Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu erhalten.
(3)Absatz 3, Alle im Strafverfahren tätigen Behörden, Einrichtungen und Personen haben Opfer während des Verfahrens mit Achtung ihrer persönlichen Würde zu behandeln und deren Interesse an der Wahrung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Weitergabe von Lichtbildern und die Mitteilung von Angaben zur Person, die zu einem Bekanntwerden der Identität in einem größeren Personenkreis führen kann, ohne dass dies durch Zwecke der Strafrechtspflege geboten ist. Staatsanwaltschaft und Gericht haben bei ihren Entscheidungen über die Beendigung des Verfahrens stets die Wiedergutmachungsinteressen der Opfer zu prüfen und im größtmöglichen Ausmaß zu fördern. § 11 Text Geschworene und Schöffen § 11. Paragraph 11,
(1)Absatz eins, In den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen wirken Geschworene oder Schöffen an Hauptverhandlung und Urteilsfindung mit.
(2)Absatz 2, Geschworene und Schöffen sind über ihre Aufgaben und Befugnisse sowie über den Ablauf des Verfahrens zu informieren. § 12 Text Mündlichkeit und Öffentlichkeit § 12. Paragraph 12,
(1)Absatz eins, Gerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren werden mündlich und öffentlich durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.
(2)Absatz 2, Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. § 13 Text Unmittelbarkeit § 13. Paragraph 13,
(1)Absatz eins, Die Hauptverhandlung bildet den Schwerpunkt des Verfahrens. In ihr sind die Beweise aufzunehmen, auf Grund deren das Urteil zu fällen ist.
(2)Absatz 2, Im Ermittlungsverfahren sind die Beweise aufzunehmen, die für die Entscheidung über die Erhebung der Anklage unerlässlich sind oder deren Aufnahme in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen voraussichtlich nicht möglich sein wird.
(3)Absatz 3, Soweit ein Beweis unmittelbar aufgenommen werden kann, darf er nicht durch einen mittelbaren ersetzt werden. Der Inhalt von Akten und anderen Schriftstücken darf nur soweit als Beweis verwertet werden, als er in einer nach diesem Gesetz zulässigen Weise wiedergegeben wird. § 14 Text Freie Beweiswürdigung §
- Paragraph 14, Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach freier Überzeugung zu entscheiden; im Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen. § 15 Text Vorfragen §
- Paragraph 15, Vorfragen sind im Strafverfahren selbstständig zu beurteilen. Entscheidungen zuständiger Behörden können jedoch abgewartet werden, wenn mit ihnen in absehbarer Zeit zu rechnen ist. An die rechtsgestaltenden Wirkungen von Entscheidungen der Zivilgerichte und anderer Behörden sind die Strafgerichte jedoch gebunden. § 16 Text Verbot der Verschlechterung §
- Paragraph 16, Wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nur zu Gunsten des Beschuldigten erhoben wurde, darf der Beschuldigte durch den Inhalt einer darüber ergehenden gerichtlichen Entscheidung im Ermittlungsverfahren und in der Straffrage nicht schlechter gestellt werden, als wenn die Entscheidung nicht angefochten worden wäre. § 17 Text Verbot wiederholter Strafverfolgung §
- Paragraph 17,
(1)Absatz eins, Nach rechtswirksamer Beendigung eines Strafverfahrens ist die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat unzulässig.
(2)Absatz 2, Die Bestimmungen über die Fortsetzung, die Fortführung, die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bleiben hievon unberührt. § 18 Text
- Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter
- Abschnitt Kriminalpolizei Kriminalpolizei §
- Paragraph 18,
(1)Absatz eins, Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG). Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG).
(2)Absatz 2, Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten.
(3)Absatz 3, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 SPG) versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, SPG) versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.
(4)Absatz 4, Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um kriminalpolizeilichen Exekutivdienst zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet. Die Unterstellung ist durch Verordnung des Landespolizeidirektors
- Ziffer eins auf Antrag der Gemeinde oder
- Ziffer 2 auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet, soweit festgestellt wird, dass der Gemeindewachkörper die ihm übertragene Aufgabe nicht erfüllt, aufzuheben. § 19 Text
- Abschnitt Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten
§ 19. Paragraph 19,
(1)Absatz eins, Als Staatsanwaltschaften sind im Strafverfahren tätig:
- Ziffer eins die Staatsanwaltschaften am Sitz der Landesgerichte,
- Ziffer 2 die Oberstaatsanwaltschaften am Sitz der Oberlandesgerichte
- Ziffer 3 die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft – WKStA).
(2)Absatz 2, Die Staatsanwaltschaften üben ihre Tätigkeit als Organe der Rechtspflege durch Staatsanwälte aus.
(3)Absatz 3, Soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, richten sich Organisation und Aufgaben der Staatsanwaltschaften nach den Vorschriften des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986 . Soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, richten sich Organisation und Aufgaben der Staatsanwaltschaften nach den Vorschriften des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,. § 20 Text Staatsanwaltschaft § 20. Paragraph 20,
(1)Absatz eins, Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren; ihr allein steht die Erhebung der öffentlichen Anklage zu. Sie entscheidet, ob gegen eine bestimmte Person Anklage einzubringen, von der Verfolgung zurückzutreten oder das Verfahren einzustellen ist.
(2)Absatz 2, Ermittlungen, Anordnungen und andere Verfahrenshandlungen im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, sowie die Vertretung der Anklage vor den Bezirksgerichten können nach Maßgabe des Staatsanwaltschaftsgesetzes Bezirksanwälten übertragen werden, die unter Aufsicht und Leitung von Staatsanwälten stehen.
(3)Absatz 3, Die Staatsanwaltschaft ist auch für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in- und ausländischer Justizbehörden zuständig, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird. § 20a Text Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) § 20a. Paragraph 20 a,
(1)Absatz eins, Der WKStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Leitung des Ermittlungsverfahrens, dessen Beendigung im Sinne des
- und
- Hauptstücks sowie die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren und im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen folgender Vergehen oder Verbrechen:
- Ziffer eins Veruntreuung, schwerer oder gewerbsmäßig schwerer Betrug, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch, Untreue, Förderungsmissbrauch, betrügerische Krida, ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union und missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden 5 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt (§ 133 Abs. 2 zweiter Fall, § 147 Abs. 3, § 148 zweiter Fall, § 148a Abs. 2 zweiter Fall, § 153 Abs. 3 zweiter Fall, § 153b Abs. 4, § 156 Abs. 2, § 168c Abs. 4 und § 168d Abs. 3 StGB); Veruntreuung, schwerer oder gewerbsmäßig schwerer Betrug, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch, Untreue, Förderungsmissbrauch, betrügerische Krida, ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union und missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden 5 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt (Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall, Paragraph 147, Absatz 3,, Paragraph 148, zweiter Fall, Paragraph 148 a, Absatz 2, zweiter Fall, Paragraph 153, Absatz 3, zweiter Fall, Paragraph 153 b, Absatz 4,, Paragraph 156, Absatz 2,, Paragraph 168 c, Absatz 4 und Paragraph 168 d, Absatz 3, StGB);
- Ziffer 2 Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das Ausmaß der vorenthaltenen Beiträge oder Zuschläge 5 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt (§ 153d Abs. 2 und 3 StGB) und Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB); Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das Ausmaß der vorenthaltenen Beiträge oder Zuschläge 5 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt (Paragraph 153 d, Absatz 2 und 3 StGB) und Organisierte Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB);
- Ziffer 3 Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 Abs. 4 StGB, in den Fällen des § 159 Abs. 4 Z 1 und 2 StGB jedoch nur, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Befriedigungsausfall 5 000 000 Euro übersteigt; Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß Paragraph 159, Absatz 4, StGB, in den Fällen des Paragraph 159, Absatz 4, Ziffer eins und 2 StGB jedoch nur, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Befriedigungsausfall 5 000 000 Euro übersteigt;
- Ziffer 4 Ketten- oder Pyramidenspiele gemäß § 168a Abs. 2 StGB; Ketten- oder Pyramidenspiele gemäß Paragraph 168 a, Absatz 2, StGB;
- Ziffer 5 Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich der Vorsatz darauf erstreckt, strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen nach den §§ 304 bis 309 StGB; Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, StGB) und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich der Vorsatz darauf erstreckt, strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen nach den Paragraphen 304 bis 309 StGB;
- Ziffer 6 Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a StGB) und unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände (§ 163b StGB) sowie Vergehen nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 , Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 , Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991 , jeweils jedoch nur soweit die betroffene Gesellschaft über ein Stammkapital von zumindest 5 000 000 Euro oder über mehr als 2000 Beschäftigte verfügt, sowie Straftaten nach dem BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 , nach dem ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 und dem GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 ; Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (Paragraph 163 a, StGB) und unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände (Paragraph 163 b, StGB) sowie Vergehen nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, Investmentfondsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, Kapitalmarktgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, jeweils jedoch nur soweit die betroffene Gesellschaft über ein Stammkapital von zumindest 5 000 000 Euro oder über mehr als 2000 Beschäftigte verfügt, sowie Straftaten nach dem BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, nach dem ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, und dem GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,;
- Ziffer 7 in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der strafbestimmende Wertbetrag 5 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt;
- Ziffer 8 Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einer in den vorstehenden Ziffern genannten Straftat herrühren; Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einer in den vorstehenden Ziffern genannten Straftat herrühren;
- Ziffer 9 Kriminelle Vereinigung oder kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung einer in den vorstehenden Ziffern genannten Straftaten ausgerichtet ist. Kriminelle Vereinigung oder kriminelle Organisation (Paragraphen 278 und 278 a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung einer in den vorstehenden Ziffern genannten Straftaten ausgerichtet ist.
(2)Absatz 2, Ermittlungsverfahren wegen der in Abs. 1 Z 5 und in § 20b Abs. 3 erwähnten Straftaten und mit diesen in Zusammenhang stehende Straftaten nach Abs. 1 Z 8 und 9 hat die WKStA nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu führen, es sei denn, dass dessen Organe nicht rechtzeitig einschreiten können, das Bundesamt die Ermittlungen einer anderen kriminalpolizeilichen Behörde oder Dienststelle übertragen hat oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt, Anordnungen an andere kriminalpolizeiliche Behörden oder Dienststellen zu richten. Ermittlungsverfahren wegen der in Absatz eins, Ziffer 5 und in Paragraph 20 b, Absatz 3, erwähnten Straftaten und mit diesen in Zusammenhang stehende Straftaten nach Absatz eins, Ziffer 8 und 9 hat die WKStA nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu führen, es sei denn, dass dessen Organe nicht rechtzeitig einschreiten können, das Bundesamt die Ermittlungen einer anderen kriminalpolizeilichen Behörde oder Dienststelle übertragen hat oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt, Anordnungen an andere kriminalpolizeiliche Behörden oder Dienststellen zu richten.
(3)Absatz 3, Wegen der in Abs. 1 erwähnten Straftaten ist die WKStA auch für ausländische Ersuchen um Rechtshilfe und Übernahme der Strafverfolgung nach dem IV. Hauptstück und § 60 ARHG, BGBl. Nr. 529/1979 , die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b und lit. h EU-JZG, BGBl. I Nr. 36/2004 , und die Rechtshilfe in Strafsachen nach § 1 Abs. 1 Z 2 EU-JZG sowie entsprechende ausländische Ersuchen nach zwischenstaatlichen Übereinkommen zuständig. Sie ist zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF und Eurojust, soweit Verfahren wegen derartiger Straftaten betroffen sind. Wegen der in Absatz eins, erwähnten Straftaten ist die WKStA auch für ausländische Ersuchen um Rechtshilfe und Übernahme der Strafverfolgung nach dem römisch vier. Hauptstück und Paragraph 60, ARHG, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Litera h, EU-JZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, und die Rechtshilfe in Strafsachen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, EU-JZG sowie entsprechende ausländische Ersuchen nach zwischenstaatlichen Übereinkommen zuständig. Sie ist zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF und Eurojust, soweit Verfahren wegen derartiger Straftaten betroffen sind.
(4)Absatz 4, In den Fällen des Zusammenhangs mit in Abs. 1 erwähnten Straftaten hat die WKStA gemäß den §§ 25a, 26 und 27 vorzugehen. Hinsichtlich anderer Taten hat die WKStA das Verfahren zu trennen und der danach zuständigen Staatsanwaltschaft abzutreten, soweit ihre Zuständigkeit nicht gemäß § 20b begründet wäre; darüber hinaus kann die WKStA auf diese Weise vorgehen, wenn das Verfahren wegen der ihre Zuständigkeit begründenden Straftaten beendet wird. In den Fällen des Zusammenhangs mit in Absatz eins, erwähnten Straftaten hat die WKStA gemäß den Paragraphen 25 a, 26 und 27 vorzugehen. Hinsichtlich anderer Taten hat die WKStA das Verfahren zu trennen und der danach zuständigen Staatsanwaltschaft abzutreten, soweit ihre Zuständigkeit nicht gemäß Paragraph 20 b, begründet wäre; darüber hinaus kann die WKStA auf diese Weise vorgehen, wenn das Verfahren wegen der ihre Zuständigkeit begründenden Straftaten beendet wird. § 20b Text § 20b. Paragraph 20 b,
(1)Absatz eins, Soweit zur wirksamen und zügigen Führung von Wirtschaftsstrafsachen besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens oder Erfahrungen mit solchen Verfahren erforderlich erscheinen, kann die WKStA eine Wirtschaftsstrafsache der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und diese an sich ziehen.
(2)Absatz 2, Wirtschaftsstrafsachen in diesem Sinn sind Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit, die durch ihren Umfang oder die Komplexität oder die Vielzahl der Beteiligten des Verfahrens, die involvierten Wirtschaftskreise oder das besondere öffentliche Interesse an der Aufklärung der zu untersuchenden Sachverhalte gekennzeichnet sind.
(3)Absatz 3, Die WKStA kann nach Abs. 1 auch Verfahren wegen §§ 302 und 304 bis 309 StGB, soweit die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro nicht übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde, an sich ziehen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Die WKStA kann nach Absatz eins, auch Verfahren wegen Paragraphen 302 und 304 bis 309 StGB, soweit die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro nicht übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde, an sich ziehen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
(4)Absatz 4, Die Staatsanwaltschaften haben der WKStA unverzüglich über anhängige Verfahren nach den vorstehenden Absätzen zu berichten, die von ihr effizienter und zügiger geführt werden könnten. Bis zur Entscheidung der WKStA haben sie ungeachtet dessen die erforderlichen Anordnungen zu treffen. § 21 Text Oberstaatsanwaltschaft § 21. Paragraph 21,
(1)Absatz eins, Die Oberstaatsanwaltschaft wirkt an allen Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht mit und beteiligt sich an allen Verhandlungen vor diesem.
(2)Absatz 2, Die Oberstaatsanwaltschaft führt die Aufsicht über die ihr unterstellten Staatsanwaltschaften und ist berechtigt, sich an jedem Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich unmittelbar zu beteiligen. Im Einzelfall kann sie die Aufgaben und Befugnisse einer Staatsanwaltschaft übernehmen. § 22 Text Generalprokuratur §
- Paragraph 22, Die Generalprokuratur wirkt an allen Strafverfahren des Obersten Gerichtshofs mit. Dabei schreitet sie nicht als Anklagebehörde ein; sie vertritt die Interessen des Staates in der Rechtspflege. § 23 Text Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes §
- Paragraph 23,
(1)Absatz eins, Die Generalprokuratur kann von Amts wegen oder im Auftrag des Bundesministers für Justiz gegen Urteile der Strafgerichte, die auf einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen, sowie gegen jeden gesetzwidrigen Beschluss oder Vorgang eines Strafgerichts Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erheben, und zwar auch nach Rechtskraft der Entscheidung sowie dann, wenn die berechtigten Personen in der gesetzlichen Frist von einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf keinen Gebrauch gemacht haben.
(1a)Absatz eins a, Auf Anregung des Rechtschutzbeauftragten kann die Generalprokuratur gegen die gesetzwidrige Durchführung einer Zwangsmaßnahme durch die Kriminalpolizei oder die gesetzwidrige Anordnung einer Zwangsmaßnahme sowie eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erheben, sofern die zur Einbringung von Rechtsbehelfen Berechtigten einen solchen Rechtsbehelf nicht eingebracht haben oder ein solcher Berechtigter nicht ermittelt werden konnte.
(2)Absatz 2, Die Staatsanwaltschaften haben Fälle, in denen sie eine Beschwerde für erforderlich halten, von Amts wegen den Oberstaatsanwaltschaften vorzulegen; diese entscheiden, ob die Fälle an die Generalprokuratur weiter zu leiten sind. Im Übrigen ist jedermann berechtigt, die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes anzuregen. § 24 Text Stellungnahmen von Staatsanwaltschaften §
- Paragraph 24, Nimmt eine Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf Stellung, so hat das Gericht diese Stellungnahme dem gegnerischen Beteiligten zur Äußerung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zuzustellen. Diese Zustellung kann unterbleiben, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich zu Gunsten dieses Beteiligten Stellung nimmt. § 25 Text Örtliche Zuständigkeit §
- Paragraph 25,
(1)Absatz eins, Für das Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen.
(2)Absatz 2, Wenn und solange eine Zuständigkeit nach Abs. 1 nicht festgestellt werden kann, hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zu führen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, fehlt es an einem solchen Ort, die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Beschuldigte betreten wurde. Wenn und solange eine Zuständigkeit nach Absatz eins, nicht festgestellt werden kann, hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zu führen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, fehlt es an einem solchen Ort, die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Beschuldigte betreten wurde.
(3)Absatz 3, Die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer Straftat, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, Kenntnis erlangt, hat das Ermittlungsverfahren so lange zu führen, bis die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft nach Abs. 1 oder 2 festgestellt werden kann. Die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer Straftat, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, Kenntnis erlangt, hat das Ermittlungsverfahren so lange zu führen, bis die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft nach Absatz eins, oder 2 festgestellt werden kann.
(4)Absatz 4, Ergibt sich keine Zuständigkeit nach den Abs. 1 bis 3, so hat die Generalprokuratur zu bestimmen, welche Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zu führen hat. Ergibt sich keine Zuständigkeit nach den Absatz eins bis 3, so hat die Generalprokuratur zu bestimmen, welche Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zu führen hat.
(5)Absatz 5, Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für das Hauptverfahren richtet sich nach der des Gerichts (§ 36). Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für das Hauptverfahren richtet sich nach der des Gerichts (Paragraph 36,). (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2016 ) Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016,)
(7)Absatz 7, Liegt der Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich bei ihr einlangende Anzeigen eines Opfers mit Wohnsitz im Inland an die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates weiterzuleiten, es sei denn, dass diese Straftat der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn
- Ziffer eins die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bekannt sind, oder
- Ziffer 2 dem Opfer die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre, es sei denn, dass es sich um eine Straftat mit schweren Folgen handelt. § 25a Text Abtretung § 25a. Paragraph 25 a,
(1)Absatz eins, Eine Staatsanwaltschaft, die sich für unzuständig erachtet, hat die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und sodann das Ermittlungsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abzutreten.
(2)Absatz 2, Eine unzuständige Staatsanwaltschaft hat bei ihr einlangende Anzeigen, Berichte und Rechtshilfeersuchen an die zuständige weiterzuleiten. § 26 Text Zusammenhang § 26. Paragraph 26,
(1)Absatz eins, Das Ermittlungsverfahren ist von derselben Staatsanwaltschaft gemeinsam zu führen, wenn ein Beschuldigter der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verdächtig ist oder mehrere Personen an derselben strafbaren Handlung beteiligt sind (§ 12 StGB). Gleiches gilt, wenn mehrere Personen der Begehung strafbarer Handlungen verdächtig sind, die sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Das Ermittlungsverfahren ist von derselben Staatsanwaltschaft gemeinsam zu führen, wenn ein Beschuldigter der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verdächtig ist oder mehrere Personen an derselben strafbaren Handlung beteiligt sind (Paragraph 12, StGB). Gleiches gilt, wenn mehrere Personen der Begehung strafbarer Handlungen verdächtig sind, die sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.
(2)Absatz 2, Bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach Abs. 1 sind besondere Vorschriften anderer Gesetze zu beachten. Des Weiteren zieht die Staatsanwaltschaft, die für das Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat zuständig ist, für die im Hauptverfahren ein Gericht höherer Ordnung zuständig wäre (§ 37 Abs. 2), das Verfahren wegen anderer Straftaten an sich; im Übrigen entscheidet die Zuständigkeit für den unmittelbaren Täter, wenn jedoch keiner dieser Fälle vorliegt, das Zuvorkommen. Im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach Absatz eins, sind besondere Vorschriften anderer Gesetze zu beachten. Des Weiteren zieht die Staatsanwaltschaft, die für das Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat zuständig ist, für die im Hauptverfahren ein Gericht höherer Ordnung zuständig wäre (Paragraph 37, Absatz 2,), das Verfahren wegen anderer Straftaten an sich; im Übrigen entscheidet die Zuständigkeit für den unmittelbaren Täter, wenn jedoch keiner dieser Fälle vorliegt, das Zuvorkommen. Im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3, Im Verhältnis zur WKStA ist ein Zusammenhang nach den vorstehenden Bestimmungen nicht anzunehmen, wenn das Verfahren wegen der Straftaten, die eine Zuständigkeit der WKStA begründen würde, im Hinblick auf die Dauer und den Umfang der Ermittlungen oder das Gewicht der Straftat von untergeordneter Bedeutung ist. § 27 Text Trennung von Verfahren §
- Paragraph 27, Die Staatsanwaltschaft kann auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen anordnen, dass das Ermittlungsverfahren wegen einzelner Straftaten oder gegen einzelne Beschuldigte getrennt zu führen ist, insbesondere um Verzögerungen zu vermeiden, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 ) eines Beschuldigten zu wahren oder die Haft eines Beschuldigten zu verkürzen. Die Staatsanwaltschaft kann auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen anordnen, dass das Ermittlungsverfahren wegen einzelner Straftaten oder gegen einzelne Beschuldigte getrennt zu führen ist, insbesondere um Verzögerungen zu vermeiden, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) eines Beschuldigten zu wahren oder die Haft eines Beschuldigten zu verkürzen. § 28 Text Bestimmung der Zuständigkeit §
- Paragraph 28,
(1)Absatz eins, Die Oberstaatsanwaltschaft kann von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ein Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und innerhalb ihres Sprengels einer anderen Staatsanwaltschaft übertragen. Ein solcher wichtiger Grund kann auch dann vorliegen, wenn das Verfahren erster Instanz gegen ein Organ derselben Staatsanwaltschaft oder gegen einen Richter eines Gerichts, in dessen Sprengel die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, oder gegen ein Organ der Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft zu führen ist. Unterstehen die Staatsanwaltschaften verschiedenen Oberstaatsanwaltschaften, so kommt diese Befugnis der Generalprokuratur zu. Gleiches gilt für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts. § 39 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Oberstaatsanwaltschaft kann von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ein Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und innerhalb ihres Sprengels einer anderen Staatsanwaltschaft übertragen. Ein solcher wichtiger Grund kann auch dann vorliegen, wenn das Verfahren erster Instanz gegen ein Organ derselben Staatsanwaltschaft oder gegen einen Richter eines Gerichts, in dessen Sprengel die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, oder gegen ein Organ der Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft zu führen ist. Unterstehen die Staatsanwaltschaften verschiedenen Oberstaatsanwaltschaften, so kommt diese Befugnis der Generalprokuratur zu. Gleiches gilt für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts. Paragraph 39, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2, Nach Abs. 1 ist unter den dort beschriebenen Umständen auch vorzugehen, wenn das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen ist (§ 197a). Nach Absatz eins, ist unter den dort beschriebenen Umständen auch vorzugehen, wenn das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen ist (Paragraph 197 a,). § 28a Text Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA § 28a. Paragraph 28 a, Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen WKStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß § 28 zu entscheiden, welchen von ihnen die Zuständigkeit zukommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der WKStA ein Verfahren aus den in § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gründen abgenommen werden soll. Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen WKStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß Paragraph 28, zu entscheiden, welchen von ihnen die Zuständigkeit zukommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der WKStA ein Verfahren aus den in Paragraph 28, Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Gründen abgenommen werden soll. § 29 Text 3. Abschnitt Gerichte
§ 29. Paragraph 29,
(1)Absatz eins, Als Gerichte sind im Strafverfahren tätig:
- Ziffer eins Bezirksgerichte im Hauptverfahren,
- Ziffer 2 Landesgerichte im Ermittlungsverfahren, im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren,
- Ziffer 3 Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren sowie auf Grund besonderer Bestimmungen.
(2)Absatz 2, Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach § 313 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen. Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch Paragraph 287, Absatz eins, letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach Paragraph 313, StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen. § 30 Text Bezirksgericht § 30. Paragraph 30,
(1)Absatz eins, Dem Bezirksgericht obliegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme
- Ziffer eins des Vergehens der Nötigung (§ 105 StGB), des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, StGB),
- Ziffer 2 des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), des Vergehens der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, StGB),
- Ziffer 3 des Vergehens der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB), des Vergehens der beharrlichen Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB), 3a. Ziffer 3 a des Vergehens der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB), des Vergehens der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (Paragraph 107 c, StGB), 3b. Ziffer 3 b des Vergehens der Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), des Vergehens der Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB), 3c. Ziffer 3 c des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Paragraph 153 c, StGB),
- Ziffer 4 des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraph 159, StGB),
- Ziffer 5 des Vergehens des fahrlässigen unerlaubten Umganges mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (§ 177c StGB), des Vergehens des fahrlässigen unerlaubten Umganges mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (Paragraph 177 c, StGB), 5a. Ziffer 5 a des Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (§ 177d StGB), des Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (Paragraph 177 d, StGB), 5b. Ziffer 5 b des Vergehens des grob fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (§ 177e StGB), des Vergehens des grob fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (Paragraph 177 e, StGB),
- Ziffer 6 des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB), des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 181, StGB), 6a. Ziffer 6 a des Vergehens des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen (§ 181b Abs. 3 StGB), des Vergehens des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen (Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB),
- Ziffer 7 des Vergehens des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB), des Vergehens des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (Paragraph 181 c, StGB),
- Ziffer 8 des Vergehens des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB), des Vergehens des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (Paragraph 181 e, StGB), 8a. Ziffer 8 a des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes (§ 181g StGB), des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes (Paragraph 181 g, StGB), 8b. Ziffer 8 b des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten (§ 181i StGB) des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten (Paragraph 181 i, StGB) (Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 135/2023 ) Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,) 9a. Ziffer 9 a des Vergehens der staatsfeindlichen Bewegung (§ 247a Abs. 2 StGB), des Vergehens der staatsfeindlichen Bewegung (Paragraph 247 a, Absatz 2, StGB), 9b. Ziffer 9 b des Vergehens der Verhetzung (§ 283 Abs. 4), des Vergehens der Verhetzung (Paragraph 283, Absatz 4,), 9c. Ziffer 9 c des Vergehens der religiös motivierten extremistischen Verbindung (§ 247b Abs. 2 StGB) und des Vergehens der religiös motivierten extremistischen Verbindung (Paragraph 247 b, Absatz 2, StGB) und
- Ziffer 10 der Vergehen, für die auf Grund besonderer Bestimmungen das Landesgericht zuständig ist.
(2)Absatz 2, Das Bezirksgericht entscheidet durch Einzelrichter. § 31 Text Landesgericht § 31. Paragraph 31,
(1)Absatz eins, Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
- Ziffer eins die Aufnahme von Beweisen gemäß § 104, die Aufnahme von Beweisen gemäß Paragraph 104,,
- Ziffer 2 das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (§ 105), das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (Paragraph 105,),
- Ziffer 3 die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (§§ 106 und 107), die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (Paragraphen 106 und 107),
- Ziffer 4 die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 108), die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 108,), (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. I Nr. 157/2024 ) Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,)
- Ziffer 6 das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Anordnungen zur Ausforschung des Beschuldigten (§ 71 Abs. 1 zweiter Satz), das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Anordnungen zur Ausforschung des Beschuldigten (Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Satz),
- Ziffer 7 die Bestimmung des Beitrages zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren (§ 196a). die Bestimmung des Beitrages zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren (Paragraph 196 a,).
(2)Absatz 2, Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren wegen
- Ziffer eins Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
- Ziffer 2 des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB), des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (Paragraph 103, StGB),
- Ziffer 3 der Verbrechen des Hochverrats (§ 242 StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (§ 244 StGB), der Verbrechen des Hochverrats (Paragraph 242, StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (Paragraph 244, StGB),
- Ziffer 4 des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (§ 246 StGB), des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (Paragraph 246, StGB),
- Ziffer 5 des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB), des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (Paragraph 248, StGB),
- Ziffer 6 der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB), der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (Paragraphen 249 bis 251 StGB),
- Ziffer 7 der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (§§ 252 bis 258 StGB), der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (Paragraphen 252 bis 258 StGB),
- Ziffer 8 des Vergehens bewaffneter Verbindungen (§ 279 StGB), des Vergehens bewaffneter Verbindungen (Paragraph 279, StGB),
- Ziffer 9 des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (§ 280 StGB), des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (Paragraph 280, StGB),
- Ziffer 10 der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB), der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (Paragraphen 316 bis 320 StGB), 10a. Ziffer 10 a des Verbrechens der Aggression (§ 321k StGB), des Verbrechens der Aggression (Paragraph 321 k, StGB),
- Ziffer 11 des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z 2 bis 10a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (Paragraph 282, StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 286, StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Ziffer 2 bis 10 a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und
- Ziffer 12 strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(3)Absatz 3, Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
- Ziffer eins Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
- Ziffer 2 der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB), der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (Paragraph 77, StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (Paragraph 78, StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (Paragraph 79, StGB),
- Ziffer 3 der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minderschweren Raubes (§ 142 Abs. 2 StGB), der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (Paragraph 131, StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (Paragraph 140, StGB) und des minderschweren Raubes (Paragraph 142, Absatz 2, StGB),
- Ziffer 4 der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB), der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (Paragraph 202, StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (Paragraph 205, StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (Paragraph 207, StGB),
- Ziffer 5 des Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (§§ 274 und 275 StGB), des Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (Paragraphen 274 und 275 StGB),
- Ziffer 6 des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB), des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (Paragraph 302, StGB), 6a. Ziffer 6 a des Vergehens des schweren Diebstahls (§ 128 Abs. 1 Z 5 StGB), des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls (§ 130 Abs. 2 erster Fall StGB), der Vergehen der Entziehung von Energie (§ 132 Abs. 2 erster Fall StGB), der Veruntreuung (§ 133 Abs. 2 erster Fall StGB), des schweren Betrugs (§ 147 Abs. 2 StGB), des betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs (§ 148a Abs. 2 zweiter Fall StGB), der Untreue (§ 153 Abs. 3 erster Fall StGB), der Verbrechen der betrügerischen Krida (§ 156 Abs. 1 StGB) und der Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), wenn der durch die Tat herbeigeführte Schaden 50.000 Euro übersteigt oder die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt, des Vergehens des schweren Diebstahls (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB), des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls (Paragraph 130, Absatz 2, erster Fall StGB), der Vergehen der Entziehung von Energie (Paragraph 132, Absatz 2, erster Fall StGB), der Veruntreuung (Paragraph 133, Absatz 2, erster Fall StGB), des schweren Betrugs (Paragraph 147, Absatz 2, StGB), des betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs (Paragraph 148 a, Absatz 2, zweiter Fall StGB), der Untreue (Paragraph 153, Absatz 3, erster Fall StGB), der Verbrechen der betrügerischen Krida (Paragraph 156, Absatz eins, StGB) und der Schädigung fremder Gläubiger (Paragraph 157, StGB), wenn der durch die Tat herbeigeführte Schaden 50.000 Euro übersteigt oder die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt,
- Ziffer 7 strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(4)Absatz 4, Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt, soweit nicht das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
- Ziffer eins Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
- Ziffer 2 der im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 9c angeführten Vergehen, der im Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 c angeführten Vergehen,
- Ziffer 3 Straftaten, für die der Einzelrichter des Landesgerichts auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(5)Absatz 5, Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen
- Ziffer eins über die Kosten des Strafverfahrens nach dem
- Hauptstück und
- Ziffer 2 über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 . über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,.
(6)Absatz 6, Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegt
- Ziffer eins das Verfahren über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und gegen andere als in Abs. 5 angeführte Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (§ 38), das Verfahren über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und gegen andere als in Absatz 5, angeführte Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (Paragraph 38,),
- Ziffer 2 die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357, soweit nicht das Bezirksgericht (§ 480) oder der Einzelrichter (§ 490) zuständig ist, und über Beschlüsse nach § 495 in den Fällen, in denen nach § 494a Abs. 2 eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach Paragraph 357,, soweit nicht das Bezirksgericht (Paragraph 480,) oder der Einzelrichter (Paragraph 490,) zuständig ist, und über Beschlüsse nach Paragraph 495, in den Fällen, in denen nach Paragraph 494 a, Absatz 2, eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und
- Ziffer 3 die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (§§ 195 und 209a Abs. 6) und Anträge auf Verfolgung (§ 197c). die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (Paragraphen 195 und 209 a Absatz 6,) und Anträge auf Verfolgung (Paragraph 197 c,). § 32 Text Landesgericht als Geschworenen- und Schöffengericht §
- Paragraph 32,
(1)Absatz eins, Das Landesgericht als Geschworenengericht setzt sich aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank zusammen. Der Schwurgerichtshof besteht aus drei Richtern, die Geschworenenbank ist mit acht Geschworenen besetzt. Das Landesgericht als Schöffengericht besteht – ausgenommen den Fall des Abs. 1a – aus einem Richter und zwei Schöffen. Das Landesgericht als Geschworenengericht setzt sich aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank zusammen. Der Schwurgerichtshof besteht aus drei Richtern, die Geschworenenbank ist mit acht Geschworenen besetzt. Das Landesgericht als Schöffengericht besteht – ausgenommen den Fall des Absatz eins a, – aus einem Richter und zwei Schöffen.
(1a)Absatz eins a, Das Landesgericht als Schöffengericht besteht aus zwei Richtern und zwei Schöffen im Hauptverfahren wegen folgender Straftaten:
- Ziffer eins Totschlag (§ 76 StGB); Totschlag (Paragraph 76, StGB);
- Ziffer 2 Schwerer Raub (§ 143 StGB) und andere strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, soweit die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert der Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens abhängt, den die Handlung verursacht oder auf den sich der Vorsatz erstreckt, sofern die Werte oder Schadensbeträge 1 000 000 Euro übersteigen; Schwerer Raub (Paragraph 143, StGB) und andere strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, soweit die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert der Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens abhängt, den die Handlung verursacht oder auf den sich der Vorsatz erstreckt, sofern die Werte oder Schadensbeträge 1 000 000 Euro übersteigen;
- Ziffer 3 Brandstiftung (§ 169 StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171 StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel (§ 173 StGB), vorsätzliche Gemeingefährdung (§ 176 StGB) und Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a StGB); Brandstiftung (Paragraph 169, StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (Paragraph 171, StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel (Paragraph 173, StGB), vorsätzliche Gemeingefährdung (Paragraph 176, StGB) und Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Paragraph 177 a, StGB);
- Ziffer 4 Vergewaltigung (§ 201 StGB), Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206 StGB) und die in § 31 Abs. 3 Z 4 genannten Verbrechen; Vergewaltigung (Paragraph 201, StGB), Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (Paragraph 206, StGB) und die in Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Verbrechen;
- Ziffer 5 Missbrauch der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 2 zweiter Satz StGB und Straftaten nach den §§ 304 und 307 StGB, soweit dem Angeklagten die Herbeiführung eines 100 000 Euro übersteigenden Schadens oder die Begehung der Tat in Bezug auf einen 100 000 Euro übersteigenden Vorteil zur Last gelegt wird oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt; Missbrauch der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz 2, zweiter Satz StGB und Straftaten nach den Paragraphen 304 und 307 StGB, soweit dem Angeklagten die Herbeiführung eines 100 000 Euro übersteigenden Schadens oder die Begehung der Tat in Bezug auf einen 100 000 Euro übersteigenden Vorteil zur Last gelegt wird oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt;
- Ziffer 6 Finanzvergehen, soweit der angelastete strafbestimmende Wertbetrag 1 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt sowie
- Ziffer 7 Terroristische Vereinigung (§ 278b StGB) sowie sonstige strafbare Handlungen, die qualifiziert im Rahmen oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB) begangen werden; Terroristische Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) sowie sonstige strafbare Handlungen, die qualifiziert im Rahmen oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB) begangen werden;
- Ziffer 8 die in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht fallenden Verbrechen nach dem
- Abschnitt des Strafgesetzbuchs.
(1b)Absatz eins b, Ein Besetzungsmangel nach Abs. 1a kann nur geltend gemacht werden, wenn die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift oder der Angeklagte innerhalb der Einspruchsfrist (§ 213 Abs. 2) eine solche Besetzung verlangt hat. Wurde ein solches Verlangen rechtzeitig gestellt, so ist das Landesgericht als Schöffengericht unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 1a mit zwei Richtern und zwei Schöffen zu besetzen. Ein Besetzungsmangel nach Absatz eins a, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift oder der Angeklagte innerhalb der Einspruchsfrist (Paragraph 213, Absatz 2,) eine solche Besetzung verlangt hat. Wurde ein solches Verlangen rechtzeitig gestellt, so ist das Landesgericht als Schöffengericht unabhängig von den Voraussetzungen des Absatz eins a, mit zwei Richtern und zwei Schöffen zu besetzen.
(2)Absatz 2, Liegt dem Angeklagten die Begehung einer strafbaren Handlung nach den §§ 201 bis 207 StGB zur Last, so müssen dem Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, dem Schöffengericht mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten sowie dem Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, dem Schöffengericht mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes jener Person angehören, die durch die Straftat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte. Liegt dem Angeklagten die Begehung einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 201 bis 207 StGB zur Last, so müssen dem Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, dem Schöffengericht mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten sowie dem Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, dem Schöffengericht mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes jener Person angehören, die durch die Straftat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte.
(3)Absatz 3, Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung der Vorsitzende allein.
(4)Absatz 4, Die Geschworenen werden in dem vom Gesetz (
- Hauptstück) vorgesehenen Umfang tätig; die Schöffen üben in der Hauptverhandlung das Richteramt im vollen Umfang aus. Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind die für Richter geltenden Vorschriften auch auf Geschworene und Schöffen anzuwenden. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Berufung von Geschworenen und Schöffen sind im Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, BGBl. Nr. 256, geregelt. Die Geschworenen werden in dem vom Gesetz (
- Hauptstück) vorgesehenen Umfang tätig; die Schöffen üben in der Hauptverhandlung das Richteramt im vollen Umfang aus. Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind die für Richter geltenden Vorschriften auch auf Geschworene und Schöffen anzuwenden. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Berufung von Geschworenen und Schöffen sind im Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 256, geregelt. § 32a Text Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption § 32a. Paragraph 32 a,
(1)Absatz eins, Den beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen (§ 32a GOG) obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Führung des Hauptverfahrens auf Grund von Anklagen wegen der in § 20a genannten Straftaten, soweit eine Delegierung gemäß § 39 Abs. 1a erfolgt ist. Den beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen (Paragraph 32 a, GOG) obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Führung des Hauptverfahrens auf Grund von Anklagen wegen der in Paragraph 20 a, genannten Straftaten, soweit eine Delegierung gemäß Paragraph 39, Absatz eins a, erfolgt ist.
(2)Absatz 2, Nach den Bestimmungen der §§ 31 und 32 entscheidet das Landesgericht durch Einzelrichter oder als Geschworenen- und Schöffengericht. § 213 Abs. 6 zweiter und dritter Satz sind nicht anzuwenden. Nach den Bestimmungen der Paragraphen 31 und 32 entscheidet das Landesgericht durch Einzelrichter oder als Geschworenen- und Schöffengericht. Paragraph 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz sind nicht anzuwenden. § 33 Text Oberlandesgericht § 33. Paragraph 33,
(1)Absatz eins, Dem Oberlandesgericht obliegt die Entscheidung
- Ziffer eins über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter (§ 31 Abs. 1 und 4), über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter (Paragraph 31, Absatz eins und 4),
- Ziffer 2 über Berufungen gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht, (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009 ) Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)
- Ziffer 4 über den Einspruch gegen die Anklageschrift (§ 212), über den Einspruch gegen die Anklageschrift (Paragraph 212,),
- Ziffer 5 über Kompetenzkonflikte und Delegierungen (§§ 38 und 39) und über Kompetenzkonflikte und Delegierungen (Paragraphen 38 und 39) und
- Ziffer 6 in Fällen, in denen es auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist.
(2)Absatz 2, Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs. 2, über den Betrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a, über die Kosten des Strafverfahrens nach dem
- Hauptstück und über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem GebAG. In den übrigen Fällen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Senat von drei Richtern. Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gemäß Paragraph 196, Absatz 2,, über den Betrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 196 a,, über die Kosten des Strafverfahrens nach dem
- Hauptstück und über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem GebAG. In den übrigen Fällen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Senat von drei Richtern. § 34 Text Oberster Gerichtshof §
- Paragraph 34,
(1)Absatz eins, Dem Obersten Gerichtshof obliegt die Entscheidung
- Ziffer eins über Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296, 344, 427 Abs. 3 letzter Satz mit ihnen verbundene Berufungen und über Einsprüche gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht, über Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der Paragraphen 296, 344, 427, Absatz 3, letzter Satz mit ihnen verbundene Berufungen und über Einsprüche gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht,
- Ziffer 2 über Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes (§§ 23, 292), außerordentliche Wiederaufnahmen (§ 362) und Anträge auf Erneuerung des Verfahrens (§ 363a), über Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes (Paragraphen 23, 292,), außerordentliche Wiederaufnahmen (Paragraph 362,) und Anträge auf Erneuerung des Verfahrens (Paragraph 363 a,),
- Ziffer 3 über Beschwerden nach § 285b Abs. 2 und über Beschwerden wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBl. Nr. 864/1992 , über Beschwerden nach Paragraph 285 b, Absatz 2 und über Beschwerden wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 864 aus 1992,,
- Ziffer 4 über Verweisungen (§ 334 Abs. 2), über Verweisungen (Paragraph 334, Absatz 2,),
- Ziffer 5 über Kompetenzkonflikte und Delegierungen (§§ 38 und 39) und über Kompetenzkonflikte und Delegierungen (Paragraphen 38 und 39) und
- Ziffer 6 in Fällen, in denen er auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist.
(2)Absatz 2, Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968 , unberührt. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, unberührt. § 35 Text Form gerichtlicher Entscheidungen § 35. Paragraph 35,
(1)Absatz eins, Mit Urteil entscheiden die Gerichte im Haupt- und Rechtsmittelverfahren über Schuld, Strafe und privatrechtliche Ansprüche, über ein Verfahrenshindernis oder eine fehlende Prozessvoraussetzung, über die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen, über selbstständige Anträge nach § 441, über die im § 445 genannten vermögensrechtlichen Anordnungen und über ihre Unzuständigkeit nach den §§ 261 und 488 Abs. 3. Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind Urteile nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu verkünden und auszufertigen. Mit Urteil entscheiden die Gerichte im Haupt- und Rechtsmittelverfahren über Schuld, Strafe und privatrechtliche Ansprüche, über ein Verfahrenshindernis oder eine fehlende Prozessvoraussetzung, über die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen, über selbstständige Anträge nach Paragraph 441,, über die im Paragraph 445, genannten vermögensrechtlichen Anordnungen und über ihre Unzuständigkeit nach den Paragraphen 261 und 488 Absatz 3, Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind Urteile nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu verkünden und auszufertigen.
(2)Absatz 2, Im Übrigen entscheiden die Gerichte mit Beschluss (§ 86), soweit sie nicht bloß eine auf den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtete Verfügung erlassen. Im Übrigen entscheiden die Gerichte mit Beschluss (Paragraph 86,), soweit sie nicht bloß eine auf den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtete Verfügung erlassen. § 36 Text Örtliche Zuständigkeit § 36. Paragraph 36,
(1)Absatz eins, Im Ermittlungsverfahren obliegen gerichtliche Entscheidungen und Beweisaufnahmen dem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die das Verfahren führt.
(2)Absatz 2, Im Fall der Abtretung eines Verfahrens hat über offene Anträge, Einsprüche und Beschwerden das vor der Abtretung zuständige Gericht zu entscheiden.
(2a)Absatz 2 a, Für Anträge auf Anordnungen nach § 135 Abs. 1a oder Abs. 2 Z 2 zur Ausforschung des Beschuldigten auf Verlangen des Opfers (§ 71 Abs. 1 zweiter Satz) ist das Gericht zuständig, an dessen Sitz sich der Wohnsitz oder Aufenthalt des Opfers befindet, das den Antrag einbringt. Für Anträge auf Anordnungen nach Paragraph 135, Absatz eins a, oder Absatz 2, Ziffer 2, zur Ausforschung des Beschuldigten auf Verlangen des Opfers (Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Satz) ist das Gericht zuständig, an dessen Sitz sich der Wohnsitz oder Aufenthalt des Opfers befindet, das den Antrag einbringt.
(3)Absatz 3, Für das Hauptverfahren ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist das Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die Anklage einbringt. Sonderzuständigkeiten bleiben unberührt.
(4)Absatz 4, Ein Gericht bleibt auch dann für das Hauptverfahren örtlich zuständig, wenn es ein Verfahren gegen einen Angeklagten oder wegen einer Straftat ausscheidet, es sei denn, dass ein Gericht mit Sonderzuständigkeit ein Verfahren wegen einer allgemeinen strafbaren Handlung oder ein Landesgericht eine Strafsache ausscheidet, für deren Verhandlung und Entscheidung das Bezirksgericht zuständig ist.
(5)Absatz 5, Wenn sich zum Zeitpunkt der Einbringung der Anklage ein Angeklagter in Untersuchungshaft befindet und die Verhandlung und Entscheidung der Strafsache dem Bezirksgericht zusteht, ist das Bezirksgericht örtlich zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die nach den §§ 25 bis 28 für das Ermittlungsverfahren zuständig war. Wird der Angeklagte nach diesem Zeitpunkt freigelassen, so ändert dies die Zuständigkeit nicht. Wenn sich zum Zeitpunkt der Einbringung der Anklage ein Angeklagter in Untersuchungshaft befindet und die Verhandlung und Entscheidung der Strafsache dem Bezirksgericht zusteht, ist das Bezirksgericht örtlich zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die nach den Paragraphen 25 bis 28 für das Ermittlungsverfahren zuständig war. Wird der Angeklagte nach diesem Zeitpunkt freigelassen, so ändert dies die Zuständigkeit nicht. § 37 Text Zuständigkeit des Zusammenhangs § 37. Paragraph 37,
(1)Absatz eins, Im Falle gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (§ 12 StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Gleiches gilt, wenn mehrere Personen der Begehung strafbarer Handlungen verdächtig sind, die sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Im Falle gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (Paragraph 12, StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Gleiches gilt, wenn mehrere Personen der Begehung strafbarer Handlungen verdächtig sind, die sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.
(2)Absatz 2, Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte (§ 12 StGB) an sich zieht. Im Übrigen kommt das Verfahren im Falle mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig. Im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte (Paragraph 12, StGB) an sich zieht. Im Übrigen kommt das Verfahren im Falle mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig. Im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3, Sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten oder an derselben strafbaren Handlung beteiligte Personen (§ 12 StGB) anhängig ist, sind die Verfahren zu verbinden; die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach den vorstehenden Absätzen mit der Maßgabe, dass das Verfahren im Fall des Abs. 2 zweiter Satz dem Gericht zukommt, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist. Sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten oder an derselben strafbaren Handlung beteiligte Personen (Paragraph 12, StGB) anhängig ist, sind die Verfahren zu verbinden; die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach den vorstehenden Absätzen mit der Maßgabe, dass das Verfahren im Fall des Absatz 2, zweiter Satz dem Gericht zukommt, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist.
(4)Absatz 4, Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Angeklagten oder von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 27 StPO eine getrennte Führung der Verfahren anordnen; § 36 Abs. 4 gilt. Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Angeklagten oder von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, StPO eine getrennte Führung der Verfahren anordnen; Paragraph 36, Absatz 4, gilt. § 38 Text Kompetenzkonflikt §
- Paragraph 38, Ein Gericht, das sich für unzuständig hält, hat bei ihm eingebrachte Anträge, Einsprüche und Beschwerden dem zuständigen zu überweisen; § 213 Abs. 6 bleibt unberührt. Bei Gefahr im Verzug hat jedes Gericht innerhalb seiner sachlichen Zuständigkeit vor der Überweisung unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen und unaufschiebbare Beweisaufnahmen durchzuführen. Sofern auch das Gericht, dem überwiesen wird, seine Zuständigkeit bezweifelt, hat es die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken, gegen die ein Rechtsmittel nicht zusteht. Ein Gericht, das sich für unzuständig hält, hat bei ihm eingebrachte Anträge, Einsprüche und Beschwerden dem zuständigen zu überweisen; Paragraph 213, Absatz 6, bleibt unberührt. Bei Gefahr im Verzug hat jedes Gericht innerhalb seiner sachlichen Zuständigkeit vor der Überweisung unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen und unaufschiebbare Beweisaufnahmen durchzuführen. Sofern auch das Gericht, dem überwiesen wird, seine Zuständigkeit bezweifelt, hat es die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken, gegen die ein Rechtsmittel nicht zusteht. § 39 Text Delegierung §
- Paragraph 39,
(1)Absatz eins, Im Haupt- und Rechtsmittelverfahren kann das Oberlandesgericht von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen eine Strafsache dem zuständigen Gericht abnehmen und innerhalb seines Sprengels einem anderen Gericht gleicher Ordnung delegieren. Ein solcher wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn das Verfahren erster Instanz gegen einen Richter desselben oder eines unterstellten Gerichts oder gegen einen Staatsanwalt einer Staatsanwaltschaft oder gegen ein Organ der Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle, in deren Sprengel oder örtlichem Zuständigkeitsbereich sich das zuständige Gericht befindet, zu führen ist. Über Delegierung an ein anderes Oberlandesgericht oder an ein Gericht im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts entscheidet der Oberste Gerichtshof.
(1a)Absatz eins a, Ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 liegt auch in Verfahren vor, die von der WKStA auf Grund der Bestimmungen der §§ 20a und 20b geführt werden, wenn die Führung des Hauptverfahrens vor den nach § 32a Gerichtsorganisationsgesetz eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens, den Haftort der Beschuldigten, den Aufenthalt von Zeugen, Sachverständigen und anderen Beweismitteln oder zur Vermeidung von Verzögerungen oder Verringerung von Kosten einer wirksamen und zügigen Führung des Hauptverfahrens in Wirtschafts- und Korruptionsstrafsachen zweckmäßig wäre. In diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof oder das Oberlandesgericht Wien auf Antrag des Angeklagten oder der WKStA das Verfahren dem zuständigen Gericht abzunehmen und seine Führung den erwähnten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu übertragen, soweit deren Zuständigkeit nicht ohnedies nach § 36 Abs. 3 vorletzter Satz begründet wäre. Ein wichtiger Grund im Sinne des Absatz eins, liegt auch in Verfahren vor, die von der WKStA auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 20 a und 20 b geführt werden, wenn die Führung des Hauptverfahrens vor den nach Paragraph 32 a, Gerichtsorganisationsgesetz eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens, den Haftort der Beschuldigten, den Aufenthalt von Zeugen, Sachverständigen und anderen Beweismitteln oder zur Vermeidung von Verzögerungen oder Verringerung von Kosten einer wirksamen und zügigen Führung des Hauptverfahrens in Wirtschafts- und Korruptionsstrafsachen zweckmäßig wäre. In diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof oder das Oberlandesgericht Wien auf Antrag des Angeklagten oder der WKStA das Verfahren dem zuständigen Gericht abzunehmen und seine Führung den erwähnten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu übertragen, soweit deren Zuständigkeit nicht ohnedies nach Paragraph 36, Absatz 3, vorletzter Satz begründet wäre.
(2)Absatz 2, Ein Antrag auf Delegierung steht der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zu; das Gericht kann sie anregen. Der Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, das für das Verfahren zuständig ist, und hat eine Begründung zu enthalten. § 40 Text Vorsitz und Abstimmung in den Senaten § 40. Paragraph 40,
(1)Absatz eins, Im Geschworenengericht, im Schöffengericht und in allen anderen Senaten führt ein Richter den Vorsitz. Der Vorsitzende hat Verhandlungen und Sitzungen sowie Beratungen und Abstimmungen zu leiten. Die Zahl der Senatsmitglieder darf weder größer noch kleiner sein als sie in den §§ 31 bis 34 festgesetzt ist. Im Geschworenengericht, im Schöffengericht und in allen anderen Senaten führt ein Richter den Vorsitz. Der Vorsitzende hat Verhandlungen und Sitzungen sowie Beratungen und Abstimmungen zu leiten. Die Zahl der Senatsmitglieder darf weder größer noch kleiner sein als sie in den Paragraphen 31 bis 34 festgesetzt ist.
(2)Absatz 2, Jeder Abstimmung hat eine Beratung vorauszugehen. Sieht das Gesetz einen Berichterstatter vor, so stimmt dieser zuerst. Der Vorsitzende stimmt zuletzt. Die anderen Richter stimmen nach der Dienstzeit bei dem Gericht, das die Entscheidung trifft, bei gleicher Dienstzeit nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit, und zwar die älteren vor den jüngeren. Die Geschworenen und Schöffen geben ihre Stimme in alphabetischer Reihenfolge vor den Richtern ab.
(3)Absatz 3, Eine Stimmenthaltung ist außer im Fall des § 42 Abs. 3 nicht zulässig. Eine Stimmenthaltung ist außer im Fall des Paragraph 42, Absatz 3, nicht zulässig. § 41 Text § 41. Paragraph 41,
(1)Absatz eins, Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, entscheidet das Gericht mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die für den Angeklagten günstigere Meinung. Gegen die Stimme des Vorsitzenden des nach § 32 Abs. 1 zuständigen Schöffengerichts kann die Schuldfrage nicht bejaht und keine für den Angeklagten nachteiligere rechtliche Beurteilung der Schuld vorgenommen werden. Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, entscheidet das Gericht mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die für den Angeklagten günstigere Meinung. Gegen die Stimme des Vorsitzenden des nach Paragraph 32, Absatz eins, zustän