Obsah (6)
§ 0Artikel 27Artikel 53Artikel 61Artikel 103Artikel 105§ 0Langtitel Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 – USt
G 1994) StF: BGBl. Nr. 663/1994 idF BGBl. Nr. 819/1994 (DFB) (NR: GP XVIII RV 1715 AB 1823 S.
- BR: AB 4861 S.
- ) Änderung BGBl. Nr. 21/1995 (NR: GP XIX RV 26 AB 53 S.
- BR: 4960 AB 4950 S.
- ) BGBl. Nr. 50/1995 (K über Idat) BGBl. Nr. 831/1995 (NR: GP XIX RV 370 AB 386 S.
- BR: AB 5119 S.
- ) BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S.
- BR: 5161 , 5162 , 5163 , 5164 und 5165 AB 5166 S.
- ) BGBl. Nr. 756/1996 (NR: GP XX RV 396 AB 475 S.
- BR: AB 5317 S.
- ) [CELEX-Nr.: 395L0007 ] BGBl. I Nr. 123/1997 (NR: GP XX RV 845 AB 866 S.
- BR: AB 5552 S.
- ) BGBl. I Nr. 9/1998 (NR: GP XX RV 933 AB 998 S.
- BR: AB 5582 S.
- ) BGBl. I Nr. 79/1998 (NR: GP XX RV 1099 und Zu 1099 AB 1161 S.
- BR: AB 5688 S.
- ) BGBl. I Nr. 126/1998 (NR: GP XX RV 1187 AB 1241 S.
- BR: 5722 AB 5695 S.
- ) BGBl. I Nr. 28/1999 (NR: GP XX RV 1471 AB 1505 S.
- BR: 5816 AB 5840 S.
- ) BGBl. I Nr. 106/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1766 AB 1858 S.
- BR: 5965 AB 5976 S.
- ) BGBl. I Nr. 29/2000 (NR: GP XXI RV 87 AB 101 S.
- BR: 6106 AB 6107 S.
- ) [CELEX-Nr.: 377L0388 , 391L0680 ] BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S.
- BR: 6250 und 6251 AB 6268 S.
- ) BGBl. I Nr. 47/2001 (NR: GP XXI RV 499 AB 539 S.
- BR: 6327 AB 6338 S.
- ) BGBl. I Nr. 59/2001 (NR: GP XXI RV 590 AB 603 S.
- BR: 6363 AB 6380 S.
- ) BGBl. I Nr. 144/2001 (NR: GP XXI RV 827 AB 859 S.
- BR: AB 6515 S.
- ) BGBl. I Nr. 56/2002 (NR: GP XXI IA 598/A AB 1022 S.
- BR: AB 6606 S.
- ) BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S.
- BR: 6665 AB 6678 S.
- ) BGBl. I Nr. 132/2002 (NR: GP XXI RV 1175 AB 1202 S.
- BR: 6692 AB 6734 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32001L0044 , 32001L0115 , 32002L0010 ] BGBl. I Nr. 10/2003 (NR: GP XXII IA 34/A AB 16 S.
- BR: AB 6768 S.
- ) BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S.
- BR: 6788 AB 6790 S.
- ) [CELEX-Nr.: 31997L0078 , 32001L0089 ] BGBl. I Nr. 134/2003 (NR: GP XXII AB 325 S.
- BR: 6922 AB 6936 S.
- ) BGBl. I Nr. 27/2004 (NR: GP XXII IA 310/A AB 436 S.
- BR: AB 7023 S.
- ) BGBl. I Nr. 180/2004 (NR: GP XXII RV 686 AB 734 S.
- BR: 7160 AB 7184 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32003L0030 , 32003L0096 ] BGBl. I Nr. 103/2005 (NR: GP XXII RV 992 AB 1037 S.
- BR: 7333 AB 7364 S.
- ) BGBl. I Nr. 105/2005 (NR: GP XXII IA 652/A AB 1043 S.
- BR: 7334 AB 7367 S.
- ) BGBl. I Nr. 101/2006 (NR: GP XXII IA 829/A AB 1466 S.
- BR: AB 7548 S.
- ) BGBl. I Nr. 24/2007 (NR: GP XXIII RV 43 AB 67 S.
- BR: 7681 AB 7682 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32003L0096 , 32006L0048 , 32006L0098 , 32006L0112 , 32006L0141 ] BGBl. I Nr. 45/2007 (NR: GP XXIII IA 220/A AB 123 S.
- BR: 7690 AB 7707 S.
- ) BGBl. I Nr. 99/2007 (NR: GP XXIII RV 270 AB 391 S.
- BR: AB 7862 S.
- ) BGBl. I Nr. 132/2008 (NR: GP XXIII IA 924/A S.
- BR: 8015 AB 8019 S.
- ) BGBl. I Nr. 140/2008 (NR: GP XXIV RV 2 AB 9 S.
- BR: 8036 S.
- ) BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S.
- BR: AB 8112 S.
- ) BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S.
- BR: 8217 AB 8228 S.
- ) BGBl. I Nr. 34/2010 (NR: GP XXIV RV 662 AB 741 S.
- BR: 8311 AB 8313 S.
- ) BGBl. I Nr. 54/2010 idF BGBl. I Nr. 53/2012 (VFB) (NR: GP XXIV RV 658 AB 783 S.
- BR: AB 8333 S.
- ) BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S.
- BR: 8437 AB 8439 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32010L0012 ] BGBl. I Nr. 76/2011 (NR: GP XXIV RV 1212 AB 1320 S.
- BR: 8524 AB 8558 S.
- ) BGBl. I Nr. 22/2012 (NR: GP XXIV RV 1680 AB 1707 S.
- BR: 8685 AB 8687 S.
- ) BGBl. I Nr. 112/2012 (NR: GP XXIV RV 1960 AB 1977 S.
- BR: 8815 AB 8823 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32006L0112 , 32008L0008 , 32009L0133 , 32010L0045 , 32011L0016 ] BGBl. I Nr. 63/2013 (NR: GP XXIV IA 2234/A AB 2241 S.
- BR: AB 8929 S.
- ) BGBl. I Nr. 13/2014 (NR: GP XXV RV 24 AB 31 S.
- BR: 9140 AB 9141 S.
- ) BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S.
- BR: 9183 AB 9184 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32008L0008 ] BGBl. I Nr. 118/2015 (NR: GP XXV RV 684 und Zu 684 AB 750 S.
- BR: 9402 AB 9414 S.
- ) BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S.
- BR: 9494 AB 9498 S.
- ) BGBl. I Nr. 117/2016 (NR: GP XXV RV 1352 AB 1392 S.
- BR: 9670 AB 9689 S.
- ) BGBl. I Nr. 106/2017 (NR: GP XXV IA 2237/A AB 1723 S.
- BR: AB 9840 S.
- ) BGBl. I Nr. 12/2018 (NR: GP XXVI RV 23 AB 58 S.
- BR: AB 9943 S.
- ) BGBl. I Nr. 62/2018 (NR: GP XXVI RV 190 AB 197 S.
- BR: 9993 AB 10002 S.
- ) [CELEX: 32006L0112 , 32014L0041 , 32016L1164 , 32017L2455 ] BGBl. I Nr. 91/2019 (NR: GP XXVI IA 983/A AB 686 S.
- BR: AB 10251 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32011L0016 , 32018L0822 ] BGBl. I Nr. 103/2019 (NR: GP XXVI IA 984/A AB 687 S.
- BR: 10234 AB 10246 S.
- ) BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S.
- BR: AB 10252 S.
- ) BGBl. I Nr. 44/2020 (NR: GP XXVII IA 440/A AB 143 S.
- Einspr. d. BR: 153 BR: 10298 AB 10309 S. 906.; NR: AB 179 S.
- ) BGBl. I Nr. 48/2020 (NR: GP XXVII IA 537/A AB 184 S.
- BR: AB 10338 S.
- ) BGBl. I Nr. 60/2020 (NR: GP XXVII IA 722/A AB 242 S.
- BR: 10361 AB 10362 S.
- ) BGBl. I Nr. 3/2021 (NR: GP XXVII IA 1109/A AB 492 S.
- BR: 10460 AB 10502 S.
- ) BGBl. I Nr. 52/2021 (NR: GP XXVII IA 1241/A AB 669 S.
- BR: AB 10559 S.
- ) BGBl. I Nr. 112/2021 (NR: GP XXVII IA 1669/A AB 935 S.
- BR: AB 10681 S.
- ) BGBl. I Nr. 227/2021 (NR: GP XXVII IA 2080/A AB 1185 S.
- BR: 10803 AB 10831 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32020L0262 , 32020L1151 ] BGBl. I Nr. 10/2022 (NR: GP XXVII RV 1293 AB 1306 S.
- BR: 10860 AB 10866 S.
- ) BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S.
- BR: 11010 AB 11044 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32021L0514 ] BGBl. I Nr. 163/2022 (NR: GP XXVII RV 1662 AV 1702 S.
- BR: AB 11098 S.
- ) BGBl. I Nr. 194/2022 (NR: GP XXVII IA 2892/A AB 1784 S.
- BR: AB 11124 S.
- ) BGBl. I Nr. 106/2023 (NR: GP XXVII RV 2090 AB 2139 S.
- BR: AB 11271 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32020L0284 ] BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S.
- BR: AB 11270 S.
- ) BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S.
- BR: 11336 AB 11341 S.
- ) BGBl. I Nr. 201/2023 (NR: GP XXVII IA 3777/A AB 2381 S.
- BR: 11362 AB 11411 S.
- ) BGBl. I Nr. 113/2024 (NR: GP XXVII RV 2610 AB 2678 S.
- BR: 11522 AB 11547 S.
- ) BGBl. I Nr. 144/2024 (NR: GP XXVII AB 2710 S.
- BR: 11602 AB 11605 S.
- ) BGBl. I Nr. 7/2025 (NR: GP XXVIII IA 73/A AB 34 S.
- BR: 11617 AB 11621 S.
- ) BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S.
- BR: 11643 AB 11645 S.
- ) BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S.
- BR: 11720 AB 11741 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32024L1233 , 32025L0872 ] BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S.
- BR: AB 11738 S.
- ) BGBl. I Nr. 37/2026 (NR: GP XXVIII RV 474 AB 489 S.
- BR: AB 11820 S.
- ) BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S.
- BR: AB 11828 S.
- ) Präambel/Promulgationsklausel Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis §
- Paragraph eins, Steuerbare Umsätze §
- Paragraph 2, Unternehmer, Unternehmen §
- Paragraph 3, Lieferung § 3a. Paragraph 3 a, Sonstige Leistung §
- Paragraph 4, Bemessungsgrundlage für die Lieferungen, sonstige Leistungen und den Eigenverbrauch (Anm.: Bemessungsgrundlage für die Lieferungen, sonstigen Leistungen und den Eigenverbrauch) Bemessungsgrundlage für die Lieferungen, sonstige Leistungen und den Eigenverbrauch Anmerkung, Bemessungsgrundlage für die Lieferungen, sonstigen Leistungen und den Eigenverbrauch) §
- Paragraph 5, Bemessungsgrundlage für die Einfuhr §
- Paragraph 6, Steuerbefreiungen §
- Paragraph 7, Ausfuhrlieferung §
- Paragraph 8, Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr §
- Paragraph 9, Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt §
- Paragraph 10, Steuersätze §
- Paragraph 11, Ausstellung von Rechnungen §
- Paragraph 12, Vorsteuerabzug §
- Paragraph 13, Vorsteuerabzug bei Reisekosten §
- Paragraph 14, Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen §
- Paragraph 15, Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge §
- Paragraph 16, Änderung der Bemessungsgrundlage §
- Paragraph 17, Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten §
- Paragraph 18, Aufzeichnungspflichten und buchmäßiger Nachweis § 18a. Paragraph 18 a, Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten für Zahlungsdienstleister §
- Paragraph 19, Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld §
- Paragraph 20, Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung §
- Paragraph 21, Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung §
- Paragraph 22, Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben §
- Paragraph 23, Besteuerung von Reiseleistungen §
- Paragraph 24, Differenzbesteuerung (Anm.: § 24a. Anmerkung, Paragraph 24 a, Sonderregelung für Anlagegold § 24b. Paragraph 24 b, Zoll- und Steuerlager) §
- Paragraph 25, Besondere Besteuerungsformen (Anm.: § 25a. Anmerkung, Paragraph 25 a, Sonderregelung für Drittlandsunternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen § 25b. Paragraph 25 b, Sonderregelung für Einfuhr-Versandhandel) §
- Paragraph 26, Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer (Anm.: § 26a. Anmerkung, Paragraph 26 a, Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr) §
- Paragraph 27, Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches §
- Paragraph 28, Allgemeine Übergangsvorschriften §
- Paragraph 29, Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften §
- Paragraph 30, Umstellung langfristiger Verträge §
- Paragraph 31, Vollziehung Anlage (Anm.: Anlage 1 zu § 10 Abs. 2 UStG Anmerkung, Anlage 1 zu Paragraph 10, Absatz 2, UStG Anlage 2 zu § 10 Abs. 3 und § 24 UStG zu Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 24, UStG Anlage 3 zu § 10 Abs. 1a UStG) zu Paragraph 10, Absatz eins a, UStG) Anhang (Binnenmarkt) (Anm.: Anhang zu § 29 Abs. 8 Binnenmarktregelung ist als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert) Anhang (Binnenmarkt) Anmerkung, Anhang zu Paragraph 29, Absatz 8, Binnenmarktregelung ist als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert) § 1 Text Steuerbare Umsätze §
- Paragraph eins,
(1)Absatz eins, Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- Ziffer eins Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
- Ziffer 2 der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor, a) Litera a soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben; soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des Paragraph 12, Absatz 2, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben; (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2010 ) Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,)
- Ziffer 3 die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.
(2)Absatz 2, Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt.
(3)Absatz 3, Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher der Europäischen Union. In Bezug auf Waren gilt Nordirland als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat (ausgenommen für die Anwendung von § 6 Abs. 1 Z 27 und für die Berechnung des unionsweiten Jahresumsatzes gemäß Art. 6a Abs. 1). Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher der Europäischen Union. In Bezug auf Waren gilt Nordirland als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat (ausgenommen für die Anwendung von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27 und für die Berechnung des unionsweiten Jahresumsatzes gemäß Artikel 6 a, Absatz eins,). § 2 Text Unternehmer, Unternehmen § 2. Paragraph 2,
(1)Absatz eins, Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2)Absatz 2, Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
- Ziffer eins soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;
- Ziffer 2 wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische, Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist. Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer.
(3)Absatz 3, Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß Paragraph 5, Ziffer 12, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets – Strichaufzählung Wasserwerke, – Strichaufzählung Schlachthöfe, – Strichaufzählung Anstalten zur Müllbeseitigung und – Strichaufzählung zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie – Strichaufzählung die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.
(4)Absatz 4, Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt auch
- Ziffer eins die Tätigkeit der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967 , sowie der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, soweit diese im Rahmen der Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge, der allgemeinen Fürsorge (Sozialhilfe), der Kriegsopferversorgung, der Behindertengesetze oder der Blindenhilfegesetze tätig werden; die Tätigkeit der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, sowie der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, soweit diese im Rahmen der Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge, der allgemeinen Fürsorge (Sozialhilfe), der Kriegsopferversorgung, der Behindertengesetze oder der Blindenhilfegesetze tätig werden; (Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996 ) Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
- Ziffer 4 die Tätigkeit des Bundes, soweit sie in der Duldung der Benützung oder der Übertragung der Eisenbahninfrastruktur besteht.
(5)Absatz 5, Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt
- Ziffer eins die von Funktionären im Sinne des § 29 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Wahrnehmung ihrer Funktionen ausgeübte Tätigkeit; die von Funktionären im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Wahrnehmung ihrer Funktionen ausgeübte Tätigkeit;
- Ziffer 2 eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei).
(6)Absatz 6, Als Unternehmer gilt auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt, soweit er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die gemäß § 22 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen. Als Unternehmer gilt auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt, soweit er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die gemäß Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen. § 3 Text Lieferung § 3. Paragraph 3,
(1)Absatz eins, Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden.
(2)Absatz 2, Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen – Strichaufzählung für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, – Strichaufzählung für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, oder – Strichaufzählung für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Eine Besteuerung erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
(3)Absatz 3, Beim Kommissionsgeschäft liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt die Lieferung des Kommittenten erst mit der Lieferung durch den Kommissionär als ausgeführt.
(3a)Absatz 3 a,
- Ziffer eins Unternehmer, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze (§ 3 Abs. 8a), bei denen der Einzelwert der Waren je Sendung 150 Euro nicht übersteigt, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Unternehmer, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze (Paragraph 3, Absatz 8 a,), bei denen der Einzelwert der Waren je Sendung 150 Euro nicht übersteigt, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.
- Ziffer 2 Unternehmer, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch einen Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat, an einen Nichtunternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.
(4)Absatz 4, Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder die Verarbeitung eines vom Auftraggeber beigestellten Gegenstandes übernommen und verwendet er hiebei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt (Werklieferung). Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
(5)Absatz 5, Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstandes entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstandes an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
(6)Absatz 6, Als Bearbeitung oder Verarbeitung gilt jede Behandlung des Gegenstandes, durch welche nach der Verkehrsauffassung ein neues Verkehrsgut (ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit) entsteht.
(7)Absatz 7, Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
(8)Absatz 8, Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Versenden liegt vor, wenn der Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördert oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgt wird. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter.
(8a)Absatz 8 a, Beim Einfuhr-Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet, wenn
- a)Litera a der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wird, als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung endet, oder
- b)Litera b der Unternehmer die Sonderregelung gemäß § 25b in Anspruch nimmt. der Unternehmer die Sonderregelung gemäß Paragraph 25 b, in Anspruch nimmt. Ein Einfuhr-Versandhandel liegt vor bei Lieferungen an einen Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4, bei denen Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung vom Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Dies gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt dies nur für Lieferungen an Nichtunternehmer, die keine juristischen Personen sind. Ein Einfuhr-Versandhandel liegt vor bei Lieferungen an einen Abnehmer gemäß Artikel 3, Absatz 4,, bei denen Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung vom Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Dies gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt dies nur für Lieferungen an Nichtunternehmer, die keine juristischen Personen sind.
(9)Absatz 9, Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet eines Mitgliedstaates, so ist diese Lieferung als im Einfuhrland ausgeführt zu behandeln, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden Umsatzsteuer ist.
(10)Absatz 10, Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht.
(11)Absatz 11, Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Personenbeförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung.
(12)Absatz 12, Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Abs. 11 gilt die Beförderung oder der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Abgangsort im Sinne des ersten Satzes ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort im Sinne des ersten Satzes ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt gelten als gesonderte Beförderungen. Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Absatz 11, gilt die Beförderung oder der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Abgangsort im Sinne des ersten Satzes ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort im Sinne des ersten Satzes ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt gelten als gesonderte Beförderungen.
(13)Absatz 13, Die Lieferung von – Strichaufzählung Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, – Strichaufzählung Elektrizität, – Strichaufzählung Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, gilt dort ausgeführt, wo der Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung jedoch an die Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.
(14)Absatz 14, Fällt die Lieferung von – Strichaufzählung Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, – Strichaufzählung Elektrizität, – Strichaufzählung Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze nicht unter Abs. 13, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht. Soweit die Gegenstände von diesem Abnehmer nicht tatsächlich verbraucht werden, gelten sie an dem Ort genutzt oder verbraucht, wo der Abnehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, an die die Gegenstände geliefert werden. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte gelten sie an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt genutzt oder verbraucht. nicht unter Absatz 13,, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht. Soweit die Gegenstände von diesem Abnehmer nicht tatsächlich verbraucht werden, gelten sie an dem Ort genutzt oder verbraucht, wo der Abnehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, an die die Gegenstände geliefert werden. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte gelten sie an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt genutzt oder verbraucht.
(15)Absatz 15, 1. Ziffer eins Bei Reihengeschäften wird die Beförderung oder Versendung folgender Lieferung zugeordnet:
- a)Litera a der Lieferung durch den ersten Lieferer in der Reihe, wenn er die Gegenstände befördert oder versendet;
- b)Litera b der Lieferung durch den Zwischenhändler, wenn er seinem Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat, die ihm vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände befördert oder versandt werden, erteilt wurde;
- c)Litera c der Lieferung an den Zwischenhändler, wenn kein Fall der lit. b vorliegt; der Lieferung an den Zwischenhändler, wenn kein Fall der Litera b, vorliegt;
- d)Litera d der Lieferung an den letzten Abnehmer (Empfänger), wenn er die Gegenstände befördert oder versendet. 2. Ziffer 2 Bei Anwendung von Abs. 3a wird die Beförderung oder Versendung abweichend von Z 1 der Lieferung durch den Unternehmer gemäß Abs. 3a Z 1 bzw. 2 zugeordnet. Bei Anwendung von Absatz 3 a, wird die Beförderung oder Versendung abweichend von Ziffer eins, der Lieferung durch den Unternehmer gemäß Absatz 3 a, Ziffer eins, bzw. 2 zugeordnet. 3. Ziffer 3 Lieferungen in der Reihe vor der Lieferung, der die Beförderung oder Versendung zugeordnet wird, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. 4. Ziffer 4 Lieferungen in der Reihe nach der Lieferung, der die Beförderung oder Versendung zugeordnet wird, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. 5. Ziffer 5 Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn dieselben Gegenstände nacheinander geliefert werden und diese Gegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe befördert oder versandt werden. 6. Ziffer 6 Zwischenhändler ist ein Lieferer innerhalb der Reihe (mit Ausnahme des ersten Lieferers), der die Gegenstände befördert oder versendet. § 3a Text Sonstige Leistung § 3a. Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins, Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.
(1a)Absatz eins a, Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt:
- Ziffer eins Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer – Strichaufzählung für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, – Strichaufzählung für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
- Ziffer 2 die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer – Strichaufzählung für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, – Strichaufzählung für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. Z 1 gilt nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes. Ziffer eins, gilt nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes.
(2)Absatz 2, Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung besteht.
(3)Absatz 3, Überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstandes übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstandes einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als sonstige Leistung (Werkleistung), wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohnes unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffes und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
(4)Absatz 4, Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. Ort der sonstigen Leistung
(5)Absatz 5, Für Zwecke der Anwendung der Abs. 6 bis 16 und Art. 3a gilt Für Zwecke der Anwendung der Absatz 6 bis 16 und Artikel 3 a, gilt
- Ziffer eins als Unternehmer ein Unternehmer gemäß § 2, wobei ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer gilt; als Unternehmer ein Unternehmer gemäß Paragraph 2,, wobei ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer gilt;
- Ziffer 2 eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Unternehmer;
- Ziffer 3 eine Person oder Personengemeinschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Z 1 und 2 fällt, als Nichtunternehmer. eine Person oder Personengemeinschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Ziffer eins und 2 fällt, als Nichtunternehmer.
(6)Absatz 6, Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer eins und 2 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absatz 8 bis 16 und Artikel 3 a, an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.
(7)Absatz 7, Eine sonstige Leistung, die an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. Eine sonstige Leistung, die an einen Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absatz 8 bis 16 und Artikel 3 a, an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
(8)Absatz 8, Eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
(9)Absatz 9, Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind auch:
- a)Litera a die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen;
- b)Litera b die Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion (zB in Ferienlagern oder auf Campingplätzen);
- c)Litera c die Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken;
- d)Litera d die sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (zB die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros).
(10)Absatz 10, Eine Personenbeförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt der inländische Teil der Leistung unter dieses Bundesgesetz. Als inländischer Teil der Leistung gilt auch die Beförderung auf den von inländischen Eisenbahnverwaltungen betriebenen, auf ausländischem Gebiet gelegenen Anschlussstrecken, sowie die Beförderung auf ausländischen Durchgangsstrecken, soweit eine durchgehende Abfertigung nach Inlandstarifen erfolgt. Gleiches gilt für eine Güterbeförderungsleistung, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist. Eine Personenbeförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt der inländische Teil der Leistung unter dieses Bundesgesetz. Als inländischer Teil der Leistung gilt auch die Beförderung auf den von inländischen Eisenbahnverwaltungen betriebenen, auf ausländischem Gebiet gelegenen Anschlussstrecken, sowie die Beförderung auf ausländischen Durchgangsstrecken, soweit eine durchgehende Abfertigung nach Inlandstarifen erfolgt. Gleiches gilt für eine Güterbeförderungsleistung, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, ist.
(11)Absatz 11, Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:
- a)Litera a kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden; kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, erbracht werden;
- b)Litera b Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden; Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, erbracht werden;
- c)Litera c Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden; Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, erbracht werden;
- d)Litera d Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
(11a)Absatz 11 a, Sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, werden dort ausgeführt, wo diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden, soweit diese Leistungen an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 erbracht werden. Sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, werden dort ausgeführt, wo diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden, soweit diese Leistungen an einen Unternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer eins und 2 erbracht werden.
(12)Absatz 12, 1. Ziffer eins Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig gilt eine Vermietung während eines ununterbrochenen Zeitraumes
- a)Litera a von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen,
- b)Litera b von nicht mehr als 30 Tagen bei allen anderen Beförderungsmitteln. 2. Ziffer 2 Die Vermietung eines Beförderungsmittels, ausgenommen die kurzfristige Vermietung im Sinne der Z 1, wird an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese Leistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht wird. Die Vermietung eines Beförderungsmittels, ausgenommen die kurzfristige Vermietung im Sinne der Ziffer eins,, wird an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese Leistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, erbracht wird. Die Vermietung eines Sportbootes wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes jedoch an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn dieser Ort mit dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, oder mit dem Ort der Betriebsstätte, wenn die Leistung von der Betriebsstätte ausgeführt wird, übereinstimmt.
(13)Absatz 13, Die folgenden sonstigen Leistungen werden an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden: Die folgenden sonstigen Leistungen werden an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, erbracht werden: a) Litera a elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; b) Litera b
Abs. 11 lit. a genannten sonstigen Leistungen, wenn sie per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden.
Absatz 11, Litera a, genannten sonstigen Leistungen, wenn sie per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden.
(14)Absatz 14, Ist der Empfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 und hat er keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, werden die folgenden sonstigen Leistungen an seinem Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Drittlandsgebiet ausgeführt: Ist der Empfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3 und hat er keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, werden die folgenden sonstigen Leistungen an seinem Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Drittlandsgebiet ausgeführt:
- Ziffer eins Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;
- Ziffer 2 die Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen;
- Ziffer 3 die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer;
- Ziffer 4 die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung;
- Ziffer 5 die Datenverarbeitung;
- Ziffer 6 die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
- Ziffer 7 die sonstigen Leistungen der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis i und Z 9 lit. c bezeichneten Art; die sonstigen Leistungen der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a bis i und Ziffer 9, Litera c, bezeichneten Art;
- Ziffer 8 die Gestellung von Personal;
- Ziffer 9 der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen;
- Ziffer 10 der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
- Ziffer 11 die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
- Ziffer 12 die Gewährung des Zugangs zu einem Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder zu einem an ein solches Netz angeschlossenes Netz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen sowie die Fernleitung, Übertragung oder Verteilung über diese Netze und die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.
(15)Absatz 15, Bei einer in Abs. 14 bezeichneten sonstigen Leistung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist, verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung vom Drittlandsgebiet ins Inland, wenn sie im Inland genutzt oder ausgewertet wird. Bei einer in Absatz 14, bezeichneten sonstigen Leistung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, ist, verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung vom Drittlandsgebiet ins Inland, wenn sie im Inland genutzt oder ausgewertet wird.
(16)Absatz 16, Der Bundesminister für Finanzen kann, um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, durch Verordnung festlegen, dass sich bei sonstigen Leistungen, deren Leistungsort sich nach Abs. 6, 7, 12, 13 oder 14 bestimmt, der Ort der sonstigen Leistung danach richtet, wo die sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird. Der Ort der sonstigen Leistung kann danach Der Bundesminister für Finanzen kann, um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, durch Verordnung festlegen, dass sich bei sonstigen Leistungen, deren Leistungsort sich nach Absatz 6, 7, 12, 13, oder 14 bestimmt, der Ort der sonstigen Leistung danach richtet, wo die sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird. Der Ort der sonstigen Leistung kann danach 1. Ziffer eins statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und 2. Ziffer 2 statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen behandelt werden. § 4 Text Bemessungsgrundlage für die Lieferungen, sonstigen Leistungen und den Eigenverbrauch § 4. Paragraph 4,
(1)Absatz eins, Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat. Der Umsatz wird im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.
(2)Absatz 2, Zum Entgelt gehört auch,
- Ziffer eins was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten,
- Ziffer 2 was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt.
(3)Absatz 3, Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).
(4)Absatz 4, Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder bestimmten anderen beweglichen körperlichen Gegenständen ist § 24 (Differenzbesteuerung) zu beachten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder bestimmten anderen beweglichen körperlichen Gegenständen ist Paragraph 24, (Differenzbesteuerung) zu beachten.
(5)Absatz 5, Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluß oder für die einzelne Wette, wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert. Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Glücksspielautomaten (§ 2 Abs. 3 GSpG) und aus Video Lotterie Terminals sind die Jahresbruttospieleinnahmen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres. Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Glücksspielautomaten (Paragraph 2, Absatz 3, GSpG) und aus Video Lotterie Terminals sind die Jahresbruttospieleinnahmen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
(6)Absatz 6, Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.
(7)Absatz 7, Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen veräußert (Geschäftsveräußerung), so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden.
(8)Absatz 8, Der Umsatz bemisst sich
- a)Litera a im Falle des § 3 Abs. 2 nach dem Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes; im Falle des Paragraph 3, Absatz 2, nach dem Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes;
- b)Litera b im Falle des § 3a Abs. 1a Z 1 und 2 nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten; im Falle des Paragraph 3 a, Absatz eins a, Ziffer eins und 2 nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten;
- c)Litera c im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a nach den nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen). im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, nach den nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen).
(9)Absatz 9, Ungeachtet Abs. 1 ist der Normalwert die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den Bedarf seines Personals, sofern Ungeachtet Absatz eins, ist der Normalwert die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den Bedarf seines Personals, sofern
- a)Litera a das Entgelt niedriger als der Normalwert ist und der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist;
- b)Litera b das Entgelt niedriger als der Normalwert ist, der Unternehmer nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umsatz gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 bis 26 oder Z 28 steuerfrei ist; das Entgelt niedriger als der Normalwert ist, der Unternehmer nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umsatz gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7 bis 26 oder Ziffer 28, steuerfrei ist;
- c)Litera c das Entgelt höher als der Normalwert ist und der Unternehmer nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. „Normalwert“ ist der gesamte Betrag, den ein Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung auf derselben Absatzstufe, auf der die Lieferung oder sonstige Leistung erfolgt, an einen unabhängigen Lieferer oder Leistungserbringer zahlen müsste, um die betreffenden Gegenstände oder sonstigen Leistungen zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten. Kann keine vergleichbare Lieferung oder sonstige Leistung ermittelt werden, ist der Normalwert unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 8 lit. a und b zu bestimmen. „Normalwert“ ist der gesamte Betrag, den ein Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung auf derselben Absatzstufe, auf der die Lieferung oder sonstige Leistung erfolgt, an einen unabhängigen Lieferer oder Leistungserbringer zahlen müsste, um die betreffenden Gegenstände oder sonstigen Leistungen zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten. Kann keine vergleichbare Lieferung oder sonstige Leistung ermittelt werden, ist der Normalwert unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 8, Litera a und b zu bestimmen.
(10)Absatz 10, Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. § 5 Text Bemessungsgrundlage für die Einfuhr § 5. Paragraph 5,
(1)Absatz eins, Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen. Der Umsatz wird bei der Einfuhr (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen.
(2)Absatz 2, Ist ein Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlandsgebiet für den Ausführer veredelt und von dem Ausführer oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die Veredlung zu zahlenden Entgelt, falls aber ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Veredlung eingetretenen Wertsteigerung bemessen. Ist der eingeführte Gegenstand vor der Einfuhr geliefert worden und ist diese Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Abs. 1. Ist ein Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlandsgebiet für den Ausführer veredelt und von dem Ausführer oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die Veredlung zu zahlenden Entgelt, falls aber ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Veredlung eingetretenen Wertsteigerung bemessen. Ist der eingeführte Gegenstand vor der Einfuhr geliefert worden und ist diese Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Absatz eins, (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996 ) Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,)
(4)Absatz 4, Der sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Bemessungsgrundlage sind hinzuzurechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind: Der sich aus den Absatz eins bis 3 ergebenden Bemessungsgrundlage sind hinzuzurechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind:
- Ziffer eins die nicht im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, für den eingeführten Gegenstand geschuldeten Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben;
- Ziffer 2 die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf den Gegenstand entfallenden Beträge an Zoll einschließlich der Abschöpfung, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn, diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen vom Zollamt Österreich zu erheben sind;
- Ziffer 3 die auf den eingeführten Gegenstand entfallenden Nebenkosten wie Beförderungs-, Versicherungs-, Verpackungskosten, Provisionen und Maklerlöhne bis zum ersten Bestimmungsort im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Das gilt auch, wenn sich diese Nebenkosten aus der Beförderung nach einem anderen in der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsort ergeben, der im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer bekannt ist. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996 ) Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,)
(5)Absatz 5, Für die Umrechnung von Werten in fremder Währung gelten die entsprechenden Vorschriften über den Zollwert der Waren.
(6)Absatz 6, Die Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. § 6 Text Steuerbefreiungen § 6. Paragraph 6,
(1)Absatz eins, Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: Von den unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, fallenden Umsätzen sind steuerfrei: 1. Ziffer eins Die Ausfuhrlieferungen (§ 7) und die Lohnveredlungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8); Die Ausfuhrlieferungen (Paragraph 7,) und die Lohnveredlungen an Gegenständen der Ausfuhr (Paragraph 8,); 2. Ziffer 2 die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 9); die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (Paragraph 9,); 3. Ziffer 3
- a)Litera a die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
- aa)Sub-Litera, a, a auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5) enthalten sind oder auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (Paragraph 5,) enthalten sind oder
- bb)Sub-Litera, b, b unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden;
- b)Litera b die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
- c)Litera c sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist, und der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 8 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen; sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist, und der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (Paragraph 8, Absatz 2,) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen;
- d)Litera d die Beförderungen von Personen mit Eisenbahnen, Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr, ausgenommen die Personenbeförderung auf dem Bodensee. Lit. a bis c gelten nicht für die im § 6 Abs. 1 Z 8, 9 lit. c und 13 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3a Abs. 3. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der lit. a bis c müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein; Lit. a bis c gelten nicht für die im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, 9, Litera c und 13 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich der Werkleistung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der Litera a bis c müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein; 4. Ziffer 4 die Lieferung von Gold an Zentralbanken; 5. Ziffer 5 die Vermittlung
- a)Litera a der unter Z 1 bis 4 und Z 6 fallenden Umsätze, der unter Ziffer eins bis 4 und Ziffer 6, fallenden Umsätze,
- b)Litera b der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,
- c)Litera c der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 9 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind. der Lieferungen, die nach Paragraph 3, Absatz 9, als im Inland ausgeführt zu behandeln sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein; 5a. Ziffer 5 a die Spende von in Anlage 1 genannten Lebensmitteln sowie von nichtalkoholischen Getränken an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 1 erster Gedankenstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 für begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988; die Spende von in Anlage 1 genannten Lebensmitteln sowie von nichtalkoholischen Getränken an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins, erster Gedankenstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 für begünstigte Zwecke gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988; 5b. Ziffer 5 b die Lieferungen von chemischen, hormonellen und mechanischen Verhütungsmitteln sowie von Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art (aus Unterpositionen 3924 90, 4014 90, 0511 99 39 und 9619 00 der Kombinierten Nomenklatur); 6. Ziffer 6
- a)Litera a die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an Abnehmer, die keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet haben, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern;
- b)Litera b die Leistungen der Eisenbahnunternehmer für ausländische Eisenbahnen in den Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen und Grenzbetriebsstrecken;
- c)Litera c die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Anhanges, und die sonstigen Leistungen an die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, des Anhanges, und die sonstigen Leistungen an – Strichaufzählung die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten ständigen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder, – Strichaufzählung die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen, – Strichaufzählung die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird und, wenn die Umsätze entweder für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind, und – Strichaufzählung die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird und, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats als die des Bestimmungsmitgliedstaats selbst oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind. Für die Steuerbefreiung sind
dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer dadurch nachgewiesen werden, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hiezu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf amtlichem Vordruck aushändigt. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;
- d)Litera d – Strichaufzählung die Lieferung von Kraftfahrzeugen an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch, die Lieferung von Kraftfahrzeugen an Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, IStVG für ihren amtlichen Gebrauch, – Strichaufzählung die Lieferung eines Kraftfahrzeuges innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG für ihren persönlichen Gebrauch, die Lieferung eines Kraftfahrzeuges innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren an Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, IStVG für ihren persönlichen Gebrauch, – Strichaufzählung die Vermietung von Grundstücken an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch und die Vermietung von Grundstücken an Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, IStVG für ihren amtlichen Gebrauch und – Strichaufzählung die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG, so weit sie ihrem persönlichen Gebrauch dienen. die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke an Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, IStVG, so weit sie ihrem persönlichen Gebrauch dienen. § 1 Abs. 3 IStVG (Grundsatz der Gleichbehandlung) ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph eins, Absatz 3, IStVG (Grundsatz der Gleichbehandlung) ist sinngemäß anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer durch eine vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nach amtlichem Vordruck ausgestellte, ihm vom Abnehmer auszuhändigende Bescheinigung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für Finanzen trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung die nähere Regelung hinsichtlich der Bescheinigung.
- e)Litera e die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die an die Kommission oder an Agenturen oder Einrichtungen, die nach Unionsrecht errichtet worden sind, ausgeführt bzw. erbracht werden. Voraussetzung ist, dass diese – Strichaufzählung die Leistungen in Wahrnehmung der ihnen durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie empfangen und – Strichaufzählung die Leistungen nicht für Zwecke eines entgeltlichen Umsatzes verwenden, der unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vor, hat die Kommission, eine solche Agentur oder Einrichtung das Bundesministerium für Finanzen hievon zu informieren. 7. Ziffer 7 die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967 , und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten; die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten; 8. Ziffer 8
- a)Litera a die Gewährung und die Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber,
- b)Litera b die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden,
- c)Litera c die Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
- d)Litera d die Umsätze von im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert,
- e)Litera e die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,
- f)Litera f die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren,
- g)Litera g die Umsätze und die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
- h)Litera h die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
- i)Litera i die Verwaltung von
- aa)Sub-Litera, a, a Sondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 , Sondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,,
- bb)Sub-Litera, b, b Sondervermögen nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 , Sondervermögen nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,,
- cc)Sub-Litera, c, c Sondervermögen durch einen konzessionierten oder registrierten AIFM gemäß § 4 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 5 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013 , durch einen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM oder durch eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG,
einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert ist, Sondervermögen durch einen konzessionierten oder registrierten AIFM gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bzw. Paragraph eins, Absatz 5, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, durch einen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM oder durch eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2009/65/EG,
einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert ist,
- dd)Sub-Litera, d, d Sondervermögen, das keinen OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG und keinen AIF gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/61/EU darstellt, wenn es von einem anderen Mitgliedstaat als solches definiert ist und einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt; Sondervermögen, das keinen OGAW gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2009/65/EG und keinen AIF gemäß Artikel 4, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 2011/61/EU darstellt, wenn es von einem anderen Mitgliedstaat als solches definiert ist und einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt;
- j)Litera j die Lieferung von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie die Optionsgeschäfte mit Anlagegold und die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold. Anlagegold im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- aa)Sub-Litera, a, a Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel, unabhängig davon, ob es durch Wertpapiere verbrieft ist oder nicht;
- bb)Sub-Litera, b, b Goldmünzen, – Strichaufzählung die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, – Strichaufzählung die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, – Strichaufzählung
ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und – Strichaufzählung die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80% übersteigt. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung ein Verzeichnis jener Münzen aufstellen, die diese Kriterien jedenfalls erfüllen.
dem Verzeichnis angeführten Münzen gelten als Münzen, die während des gesamten Zeitraumes, für den das Verzeichnis gilt, die genannten Kriterien erfüllen; (Anm.: lit. k aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999 ) Anmerkung, Litera k, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,) 9. Ziffer 9
- a)Litera a die Lieferungen von Grundstücken;
- b)Litera b die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersätze, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden;
- c)Litera c die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus Pensionskassengeschäften im Sinne des Pensionskassengesetzes, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 gezahlt wird oder das Deckungserfordernis gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder vergleichbare Deckungsbeträge überwiesen werden, sowie die Leistungen, die darin bestehen, daß anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird, weiters die Umsätze aus dem Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekassengeschäft im Sinne des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 ; die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus Pensionskassengeschäften im Sinne des Pensionskassengesetzes, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des Paragraph 3, des Versicherungssteuergesetzes 1953 gezahlt wird oder das Deckungserfordernis gemäß Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes oder vergleichbare Deckungsbeträge überwiesen werden, sowie die Leistungen, die darin bestehen, daß anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird, weiters die Umsätze aus dem Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekassengeschäft im Sinne des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,;
- d)Litera d
- aa)Sub-Litera, a, a die mit Wetten gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 und mit Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 1 GSpG, ausgenommen Ausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 2 Abs. 3 GSpG) und mit Video Lotterie Terminals, unmittelbar verbundenen Umsätze, die mit Wetten gemäß Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer eins, GebG 1957 und mit Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, ausgenommen Ausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 2, Absatz 3, GSpG) und mit Video Lotterie Terminals, unmittelbar verbundenen Umsätze,
- bb)Sub-Litera, b, b Umsätze aus der Mitwirkung im Rahmen von Ausspielungen, soweit hierfür vom Konzessionär (§ 14 GSpG) Vergütungen gewährt werden, ausgenommen Vergütungen aufgrund von Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals, und Umsätze aus der Mitwirkung im Rahmen von Ausspielungen, soweit hierfür vom Konzessionär (Paragraph 14, GSpG) Vergütungen gewährt werden, ausgenommen Vergütungen aufgrund von Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals, und
- cc)Sub-Litera, c, c die Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes. die Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, des Glücksspielgesetzes. 10. Ziffer 10
- a)Litera a die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende Arbeitnehmer beschäftigen und die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch eine Bescheinigung über den Erhalt der Blindenbeihilfe oder durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch den Rentenbescheid oder eine Bestätigung des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nachweisen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Partner , die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Umsätze von Gegenständen, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, wenn der Blinde Schuldner der Verbrauchsteuer ist;
- b)Litera b Postdienstleistungen, die ein Universaldienstbetreiber im Sinne des § 12 des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009 , als solcher erbringt. Dies gilt nicht für Leistungen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt worden sind; Postdienstleistungen, die ein Universaldienstbetreiber im Sinne des Paragraph 12, des Postmarktgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, als solcher erbringt. Dies gilt nicht für Leistungen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt worden sind; (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010 ) Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) 11. Ziffer 11
- a)Litera a die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, daß eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt wird. Der Bundesminister für Finanzen kann unter Berücksichtigung der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen mit Verordnung festlegen, wann eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt;
- b)Litera b die Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen im Sinne der lit. a; die Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen im Sinne der Litera a,; 12. Ziffer 12 die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Volksbildungsvereinen veranstalteten Vorträgen, Kursen und Filmvorführungen wissenschaftlicher oder unterrichtender oder belehrender Art, wenn die Einnahmen vorwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden; 13. Ziffer 13 die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter; 14. Ziffer 14 die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 der Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden; die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (Paragraphen 34 bis 36 der Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden; 15. Ziffer 15 die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die regelmäßig mit der Betreuung, Erziehung, Beherbergung und Verköstigung von Pflegekindern verbunden sind, sowie die Umsätze, soweit sie in der Betreuung, Beherbergung und Verköstigung von pflegebedürftigen Personen, die im Rahmen der Sozialhilfe bei Pflegefamilien untergebracht sind, bestehen; 16. Ziffer 16 die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Nicht befreit sind: – Strichaufzählung die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, sofern kein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke vorliegt. Ein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke liegt vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen und/oder der Kosten von Großreparaturen für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. des Beginns der Herstellung, mehr als 2 000 000 Euro betragen. Bei Grundstücken, die typischerweise zur Vermietung mehrerer Mietgegenstände für Wohnzwecke bestimmt sind (zB Zinshaus), ist für die Beurteilung der Kostengrenze auf den einzelnen Mietgegenstand abzustellen. – Strichaufzählung die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind; – Strichaufzählung die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen; – Strichaufzählung die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art; – Strichaufzählung die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke; – Strichaufzählung die Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen (kurzfristige Vermietung), wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für kurzfristige Vermietungen oder zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet; 17. Ziffer 17 die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht, und die nicht für Wohnzwecke – ausgenommen es handelt sich um besonders repräsentative Grundstücke für Wohnzwecke im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 16 erster Gedankenstrich – oder das Abstellen von Fahrzeugen aller Art verwendet werden. die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht, und die nicht für Wohnzwecke – ausgenommen es handelt sich um besonders repräsentative Grundstücke für Wohnzwecke im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, erster Gedankenstrich – oder das Abstellen von Fahrzeugen aller Art verwendet werden. 18. Ziffer 18 die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit sie von Körperschaften des öffentlichen Rechts bewirkt werden und es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen; 19. Ziffer 19 die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 11 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997 , des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Z 1 bis 7 des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992 sowie § 45 Z 1 in Verbindung mit § 29 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002 , durchgeführt werden; steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der oben bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit die Gemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern; die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, des Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins bis 7 des MTD-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, sowie Paragraph 45, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 29, des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, durchgeführt werden; steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der oben bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit die Gemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern; 20. Ziffer 20 die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker. Das gilt nicht für die Lieferungen von Zahnersatz, bei denen sich der Ort der Lieferung gemäß Art. 3 Abs. 3 aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates nach Österreich verlagert, wenn für die an den Unternehmer erbrachten Leistungen im anderen Mitgliedstaat das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist. die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker. Das gilt nicht für die Lieferungen von Zahnersatz, bei denen sich der Ort der Lieferung gemäß Artikel 3, Absatz 3, aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates nach Österreich verlagert, wenn für die an den Unternehmer erbrachten Leistungen im anderen Mitgliedstaat das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist. 21. Ziffer 21 die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch; 22. Ziffer 22 die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hiefür besonders eingerichtet sind; 23. Ziffer 23 die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen und diese von Körperschaften öffentlichen Rechts bewirkt werden; 24. Ziffer 24 folgende Umsätze des Bundes, der Länder und Gemeinden:
- a)Litera a die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind,
- b)Litera b die Musik- und Gesangsaufführungen, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre,
- c)Litera c die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind; 25. Ziffer 25
den Ziffern 18, 23 und 24 genannten Leistungen, sofern sie von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), bewirkt werden. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden;
den Ziffern 18, 23 und 24 genannten Leistungen, sofern sie von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), bewirkt werden. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden;
- Ziffer 26 die Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Z 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat; die Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Ziffer 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
- Ziffer 27 die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 die Umsatzgrenze von 55 000 Euro (Kleinunternehmergrenze) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht, und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat betreibt und dessen Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Umsatzgrenze von 55 000 Euro (Kleinunternehmergrenze) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht, und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d und j, Ziffer 9, Litera b und d, Ziffer 10 bis 15, Ziffer 17 bis 26 und Ziffer 28, steuerfrei sind, außer Ansatz. Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat, gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen: – Strichaufzählung der unionsweite Jahresumsatz übersteigt den Schwellenwert von 100 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht und – Strichaufzählung der Unternehmer hat in einem anderen Mitgliedstaat
anspruchnahme der Befreiung im Rahmen eines Verfahrens im Sinne des Art. 6a beantragt. der Unternehmer hat in einem anderen Mitgliedstaat
anspruchnahme der Befreiung im Rahmen eines Verfahrens im Sinne des Artikel 6 a, beantragt. Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat, ist die Steuerbefreiung ab dem Tag der Mitteilung der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer im Rahmen des Verfahrens im Sinne des Art. 6a anwendbar bzw. falls eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer bereits vorhanden ist, ab dem Tag, an dem der andere Mitgliedstaat die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer hinsichtlich der Steuerbefreiung im Inland bestätigt. Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat, ist die Steuerbefreiung ab dem Tag der Mitteilung der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer im Rahmen des Verfahrens im Sinne des Artikel 6 a, anwendbar bzw. falls eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer bereits vorhanden ist, ab dem Tag, an dem der andere Mitgliedstaat die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer hinsichtlich der Steuerbefreiung im Inland bestätigt. Wird die Kleinunternehmergrenze oder – im Falle eines Unternehmers, der sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreibt, – der Schwellenwert für den unionsweiten Jahresumsatz überschritten, ist die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10% kann die Steuerbefreiung jedoch noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der Berechnung der Kleinunternehmergrenze und des Schwellenwertes ist nicht auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht abzustellen. 28. Ziffer 28 die sonstigen Leistungen von Zusammenschlüssen von Unternehmern, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, an ihre Mitglieder, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern.
(2)Absatz 2, Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h, Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw.
- Der Unternehmer kann eine gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, Ziffer 16, oder Ziffer 17, steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera h, steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera h,, Ziffer 9, Litera a,, Ziffer 16, oder Ziffer 17, steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach Paragraph 10, Absatz eins, bzw.
- Behandelt ein Unternehmer einen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, so kann eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs. 3) oder eine zu berichtigende Vorsteuer (§ 12 Abs. 10 bis 12) frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt. Behandelt ein Unternehmer einen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, so kann eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (Paragraph 12, Absatz 3,) oder eine zu berichtigende Vorsteuer (Paragraph 12, Absatz 10 bis 12) frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a ist bei der Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher (§ 19 Abs. 1b lit. c) nur zulässig, wenn er spätestens bis vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwerts (§ 144 EO) dem Exekutionsgericht mitgeteilt wird. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, ist bei der Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher (Paragraph 19, Absatz eins b, Litera c,) nur zulässig, wenn er spätestens bis vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwerts (Paragraph 144, EO) dem Exekutionsgericht mitgeteilt wird. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 ist nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat diese Voraussetzung nachzuweisen. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 und Ziffer 17, ist nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat diese Voraussetzung nachzuweisen. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 ist bei besonders repräsentativen Grundstücken für Wohnzwecke im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 16 erster Gedankenstrich ausgeschlossen. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 und Ziffer 17, ist bei besonders repräsentativen Grundstücken für Wohnzwecke im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, erster Gedankenstrich ausgeschlossen.
(3)Absatz 3, Der Unternehmer, dessen Umsätze nach Abs. 1 Z 27 befreit sind, kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich – bzw. wenn der Unternehmer sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreibt, über das Portal des anderen Mitgliedstaates – erklären, dass er auf die Anwendung des Abs. 1 Z 27 verzichtet. Der Verzicht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres ausgeübt werden und bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre (Bindefrist zur Steuerpflicht). Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen im Inland, kann der Verzicht nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden und ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Der Unternehmer, dessen Umsätze nach Absatz eins, Ziffer 27, befreit sind, kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich – bzw. wenn der Unternehmer sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreibt, über das Portal des anderen Mitgliedstaates – erklären, dass er auf die Anwendung des Absatz eins, Ziffer 27, verzichtet. Der Verzicht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres ausgeübt werden und bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre (Bindefrist zur Steuerpflicht). Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen im Inland, kann der Verzicht nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden und ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
(4)Absatz 4, Steuerfrei ist die Einfuhr
- Ziffer eins der in Abs. 1 Z 5b, in Abs. 1 Z 8 lit. f bis j, in Abs. 1 Z 20 und der in Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenstände; der in Absatz eins, Ziffer 5 b,, in Absatz eins, Ziffer 8, Litera f bis j, in Absatz eins, Ziffer 20 und der in Absatz eins, Ziffer 21, angeführten Gegenstände;
- Ziffer 2 der in Abs. 1 Z 8 lit. b und d, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen; der in Absatz eins, Ziffer 8, Litera b und d, in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 sowie in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;
- Ziffer 3 von Gold durch Zentralbanken; 3a. Ziffer 3 a von Gas über ein Erdgasnetz oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz oder von Gas, das von einem Gastanker aus in ein Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze;
- Ziffer 4 der Gegenstände, die nach Titel I, II und IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, zollfrei eingeführt werden können, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: der Gegenstände, die nach Titel römisch eins, römisch zwei und römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1186 aus 2009, über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, Amtsblatt Nummer L 324 vom 10.12.2009 Seite 23, zollfrei eingeführt werden können, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: a) Litera a Nicht anzuwenden sind die Artikel 23, 24, 41, 44 bis 52, 57 und 58 der Verordnung. b) Litera b
Artikel 27
der Verordnung enthaltene Aufzählung von Waren, für die die Befreiung nach Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung je Sendung auf bestimmte Höchstmengen beschränkt ist, wird wie folgt ergänzt:
Artikel 27
der Verordnung enthaltene Aufzählung von Waren, für die die Befreiung nach Artikel 25 Absatz eins, der Verordnung je Sendung auf bestimmte Höchstmengen beschränkt ist, wird wie folgt ergänzt: – Strichaufzählung 500 Gramm Kaffee oder 200 Gramm Kaffee-Extrakte und -Essenzen; – Strichaufzählung 100 Gramm Tee oder 40 Gramm Tee Extrakte und -Essenzen. c) Litera c
den Artikeln 28 bis 34 der Verordnung enthaltene Befreiung für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anläßlich einer Betriebsverlegung eingeführt werden, ist für Gegenstände ausgeschlossen, – Strichaufzählung für die der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, für die der Vorsteuerabzug gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, – Strichaufzählung die für einen nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers eingeführt werden, – Strichaufzählung für die der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gemäß § 14 oder § 22 ermittelt wird oder für die der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 22, ermittelt wird oder – Strichaufzählung für die bei ihrem Erwerb in einem Mitgliedstaat eine Befreiung von der Umsatzsteuer deshalb gewährt wurde, weil die Gegenstände an Körperschaften geliefert wurden, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem, karitativem oder erzieherischem Gebiet nach Orten außerhalb der Gemeinschaft ausgeführt haben. Die Befreiung ist weiters davon abhängig, daß die Betriebseröffnung dem zuständigen Finanzamt im Inland angezeigt wurde. d) Litera d Die nach Artikel 35 der Verordnung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehene Befreiung gilt auch für reinrassige Pferde, die nicht älter als sechs Monate und im Drittlandsgebiet von einem Tier geboren sind, das im Inland befruchtet und danach für die Niederkunft vorübergehend ausgeführt wurde. (Anm.: lit. e und f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2008 ) Anmerkung, Litera e und f aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2008,) g) Litera g
Artikeln 42 und 43 der Verordnung enthaltene Befreiung für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ist auf die Gegenstände der lit. B der Anhänge I und II der Verordnung beschränkt. Die Steuerfreiheit für Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Artikel 43 der Verordnung) hängt weiters davon ab, daß
Artikeln 42 und 43 der Verordnung enthaltene Befreiung für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ist auf die Gegenstände der lit. B der Anhänge römisch eins und römisch zwei der Verordnung beschränkt. Die Steuerfreiheit für Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Artikel 43 der Verordnung) hängt weiters davon ab, daß – Strichaufzählung die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden oder – Strichaufzählung im Falle der entgeltlichen Einfuhr nicht von einem Unternehmer geliefert werden. h) Litera h
Artikel 53Abs.
1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung enthaltene Befreiung für Tiere für Laborzwecke hängt davon ab, daß die Tiere unentgeltlich eingeführt werden.
Artikel 53
Absatz eins, Litera a und Absatz 2, der Verordnung enthaltene Befreiung für Tiere für Laborzwecke hängt davon ab, daß die Tiere unentgeltlich eingeführt werden. i) Litera i
Artikel 61Abs.
1 lit. a der Verordnung enthaltene Befreiung für lebenswichtige Waren zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige hängt davon ab, daß die Waren unentgeltlich eingeführt werden.
Artikel 61
Absatz eins, Litera a, der Verordnung enthaltene Befreiung für lebenswichtige Waren zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige hängt davon ab, daß die Waren unentgeltlich eingeführt werden. j) Litera j
den Artikeln 66 bis 68 und 70 bis 73 der Verordnung enthaltene Befreiung für Gegenstände für Behinderte hängt davon ab, daß die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden. Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die von Behinderten selbst eingeführt werden.
- k)Litera k Die Steuerfreiheit für Werbedrucke (Artikel 87 der Verordnung) gilt überdies für Werbedrucke betreffend Dienstleistungen allgemein, wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen. Für die Steuerfreiheit für Werbedrucke betreffend zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren (Artikel 87 lit. a der Verordnung) ist es ausreichend, wenn die Angebote von einer nicht im Inland ansässigen Person ausgehen. Die Steuerfreiheit für Werbedrucke (Artikel 87 der Verordnung) gilt überdies für Werbedrucke betreffend Dienstleistungen allgemein, wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen. Für die Steuerfreiheit für Werbedrucke betreffend zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren (Artikel 87 Litera a, der Verordnung) ist es ausreichend, wenn die Angebote von einer nicht im Inland ansässigen Person ausgehen.
- l)Litera l Die Bedingungen des Artikels 88 lit. b und c der Verordnung gelten nicht für Werbedrucke, Die Bedingungen des Artikels 88 Litera b und c der Verordnung gelten nicht für Werbedrucke, – Strichaufzählung wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen und – Strichaufzählung sie zur kostenlosen Verteilung eingeführt werden.
- m)Litera m
Artikel 103lit.
a der Verordnung enthaltene Einschränkung, daß das Werbematerial keine private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen enthalten darf, gilt nicht.
Artikel 103
Litera a, der Verordnung enthaltene Einschränkung, daß das Werbematerial keine private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen enthalten darf, gilt nicht. n) Litera n
Artikel 105
der Verordnung enthaltene Befreiung für Verpackungsmittel hängt davon ab, daß ihr Wert in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5) einbezogen wird. Unter derselben Voraussetzung gilt die Befreiung auch für Behältnisse und Verpackungen im Sinne des Anhanges Teil I Titel II lit. E der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256/1).
Artikel 105
der Verordnung enthaltene Befreiung für Verpackungsmittel hängt davon ab, daß ihr Wert in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (Paragraph 5,) einbezogen wird. Unter derselben Voraussetzung gilt die Befreiung auch für Behältnisse und Verpackungen im Sinne des Anhanges Teil römisch eins Titel römisch zwei lit. E der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
- Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256/1). o) Litera o Die Bestimmungen der §§ 94, 96 und 97 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 , sind sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der Paragraphen 94, 96 und 97 Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, sind sinngemäß anzuwenden. (Anm.: lit. p aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2008 ) Anmerkung, Litera p, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2008,)
- Ziffer 5 der Gegenstände, die nach den §§ 89 bis 93 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 zollfrei eingeführt werden können; der Gegenstände, die nach den Paragraphen 89 bis 93 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zollfrei eingeführt werden können;
- Ziffer 6 der amtlichen Veröffentlichungen, mit denen das Ausfuhrland und die dort niedergelassenen internationalen Organisationen, öffentlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Maßnahmen öffentlicher Gewalt bekanntmachen, sowie die Einfuhr der Drucksachen, die
den Mitgliedstaaten als solche offiziell anerkannten ausländischen politischen Organisationen anläßlich der Wahlen zum Europäischen Parlament oder anläßlich nationaler Wahlen, die vom Herkunftsland aus organisiert werden, verteilen; 7. Ziffer 7 der Gegenstände, die nach den Art. 250 bis 253 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung frei von den Einfuhrabgaben eingeführt werden können, ausgenommen die Fälle der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben. Die Steuerfreiheit gilt für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände mit der Maßgabe, dass die hergestellten Gegenstände zur Gänze aus dem Zollgebiet der Union auszuführen sind; der Gegenstände, die nach den Artikel 250 bis 253 der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 90, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung frei von den Einfuhrabgaben eingeführt werden können, ausgenommen die Fälle der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben. Die Steuerfreiheit gilt für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände mit der Maßgabe, dass die hergestellten Gegenstände zur Gänze aus dem Zollgebiet der Union auszuführen sind; 8. Ziffer 8 der Gegenstände, die nach den Art. 203 bis 207 des Zollkodex als Rückwaren frei von Einfuhrabgaben eingeführt werden können. Die Ausnahme von der Befreiung nach Art. 204 des Zollkodex gilt nicht. Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand der Gegenstände, die nach den Artikel 203 bis 207 des Zollkodex als Rückwaren frei von Einfuhrabgaben eingeführt werden können. Die Ausnahme von der Befreiung nach Artikel 204, des Zollkodex gilt nicht. Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand
- a)Litera a vor der Einfuhr geliefert worden ist,
- b)Litera b auf Grund einer Hilfsgüterlieferung ins Ausland von der Umsatzsteuer entlastet worden ist oder
- c)Litera c im Rahmen einer steuerfreien Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden ist. Dieser Ausschluß gilt nicht, wenn derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; 9. Ziffer 9 der Gegenstände, für die die Umsatzsteuer im Rahmen der Sonderregelung gemäß § 25b zu erklären ist und für die spätestens bei der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung die, für die Anwendung dieser Sonderregelung zu erteilende, Identifikationsnummer des Lieferers der zuständigen Zollstelle vorgelegt wurde. der Gegenstände, für die die Umsatzsteuer im Rahmen der Sonderregelung gemäß Paragraph 25 b, zu erklären ist und für die spätestens bei der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung die, für die Anwendung dieser Sonderregelung zu erteilende, Identifikationsnummer des Lieferers der zuständigen Zollstelle vorgelegt wurde. 10. Ziffer 10 von Gegenständen unter den in Abs. 1 Z 6 lit. e genannten Voraussetzungen. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vor, hat die Kommission, eine Agentur oder eine Einrichtung, die nach Unionsrecht errichtet worden ist, das Bundesministerium für Finanzen hievon zu informieren, von Gegenständen unter den in Absatz eins, Ziffer 6, Litera e, genannten Voraussetzungen. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vor, hat die Kommission, eine Agentur oder eine Einrichtung, die nach Unionsrecht errichtet worden ist, das Bundesministerium für Finanzen hievon zu informieren, 11. Ziffer 11 der Gegenstände durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten für den eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
(5)Absatz 5, Steuerfrei ist die Einfuhr folgender Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt:
- a)Litera a Tabakwaren für jeden Reisenden – ausgenommen in den Fällen der lit. b – bis zu folgenden Höchstmengen: Tabakwaren für jeden Reisenden – ausgenommen in den Fällen der Litera b, – bis zu folgenden Höchstmengen: – Strichaufzählung 200 Zigaretten oder – Strichaufzählung 100 Zigarillos oder – Strichaufzählung 50 Zigarren oder – Strichaufzählung 250 Gramm Rauchtabak. Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der genannten Tabakwaren angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentuellen Anteile der einzelnen Tabakwaren insgesamt 100% nicht übersteigen;
- b)Litera b Tabakwaren, die von Reisenden direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal eingeführt werden, für jeden Reisenden nur bis zu folgenden Höchstmengen: – Strichaufzählung 40 Zigaretten oder – Strichaufzählung 20 Zigarillos oder – Strichaufzählung 10 Zigarren oder – Strichaufzählung 50 Gramm Rauchtabak. Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der genannten Tabakwaren angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentuellen Anteile der einzelnen Tabakwaren insgesamt 100% nicht übersteigen;
- c)Litera c Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumender Wein und Bier, für jeden Reisenden bis zu folgenden Höchstmengen: – Strichaufzählung 1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr oder – Strichaufzählung 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22% vol. Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der genannten Arten von Alkohol und alkoholischen Getränken angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentuellen Anteile der einzelnen Arten insgesamt 100% nicht übersteigen;
- d)Litera d 4 Liter nicht schäumender Wein für jeden Reisenden;
- e)Litera e 16 Liter Bier für jeden Reisenden;
- f)Litera f der im Hauptbehälter befindliche Kraftstoff und bis zu 10 Liter Kraftstoff in einem tragbaren Behälter für jedes Motorfahrzeug;
- g)Litera g andere als
lit. a bis f genannten Waren, deren Gesamtwert 300 Euro je Reisenden nicht übersteigt; für Flugreisende beträgt dieser Schwellenwert 430 Euro. Flugreisende sind Passagiere, die im Luftverkehr mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt reisen. Für Reisende unter 15 Jahren verringert sich dieser Schwellenwert generell auf 150 Euro. Der Wert einer Ware darf bei Anwendung der Schwellenwerte nicht aufgeteilt werden. Der Wert der in lit. a bis f genannten Waren sowie der Wert des persönlichen Gepäcks eines Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach seiner vorübergehenden Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert von Arzneimitteln, die dem persönlichen Bedarf eines Reisenden entsprechen, bleiben bei Anwendung dieser Befreiung außer Ansatz. andere als
Litera a bis f genannten Waren, deren Gesamtwert 300 Euro je Reisenden nicht übersteigt; für Flugreisende beträgt dieser Schwellenwert 430 Euro. Flugreisende sind Passagiere, die im Luftverkehr mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt reisen. Für Reisende unter 15 Jahren verringert sich dieser Schwellenwert generell auf 150 Euro. Der Wert einer Ware darf bei Anwendung der Schwellenwerte nicht aufgeteilt werden. Der Wert der in Litera a bis f genannten Waren sowie der Wert des persönlichen Gepäcks eines Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach seiner vorübergehenden Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert von Arzneimitteln, die dem persönlichen Bedarf eines Reisenden entsprechen, bleiben bei Anwendung dieser Befreiung außer Ansatz. Die Befreiungen nach lit. a bis e gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren. Die Befreiungen nach Litera a bis e gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren. Als persönliches Gepäck im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende der Zollstelle bei seiner Ankunft gestellen kann, sowie die Gepäckstücke, die er derselben Zollstelle später gestellt, wobei er nachweisen muss, dass sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden. Anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne der lit. f gilt nicht als persönliches Gepäck. Als persönliches Gepäck im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende der Zollstelle bei seiner Ankunft gestellen kann, sowie die Gepäckstücke, die er derselben Zollstelle später gestellt, wobei er nachweisen muss, dass sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden. Anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne der Litera f, gilt nicht als persönliches Gepäck. Einfuhren gelten als nichtgewerblich im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie – Strichaufzählung gelegentlich erfolgen, – Strichaufzählung sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder seiner Familienangehörigen oder als Geschenk bestimmt sind und – Strichaufzählung Art und Menge der Waren nicht darauf schließen lassen, dass die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt.
(6)Absatz 6, Abweichend von Abs. 5 gelten für Abweichend von Absatz 5, gelten für – Strichaufzählung Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt,) – Strichaufzählung Grenzarbeitnehmer, die im Rahmen der Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten und – Strichaufzählung Besatzungen von Verkehrsmitteln, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden folgende Höchstmengen für jeden Reisenden:
- a)Litera a Tabakwaren: – Strichaufzählung 25 Zigaretten oder – Strichaufzählung 10 Zigarillos oder – Strichaufzählung 5 Zigarren oder – Strichaufzählung 25 Gramm Rauchtabak;
- b)Litera b Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumender Wein und Bier: – Strichaufzählung 0,25 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr oder – Strichaufzählung 0,75 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22% vol;
- c)Litera c 1 Liter nicht schäumender Wein;
- d)Litera d 2 Liter Bier;
- e)Litera e andere als
lit. a bis d genannten Waren, deren Gesamtwert 40 Euro nicht übersteigt. andere als
Litera a bis d genannten Waren, deren Gesamtwert 40 Euro nicht übersteigt. Die Einschränkungen nach diesem Absatz gelten nicht, wenn ein von dieser Regelung betroffener Reisender nachweist, dass er aus dem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder dass er nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt. Die Einschränkungen nach diesem Absatz gelten jedoch, wenn Grenzarbeitnehmer oder die Besatzungen von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmitteln bei einer im Rahmen ihrer Berufstätigkeit unternommenen Reise Waren einführen. Die Befreiungen nach lit. a bis d gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren. Die Befreiungen nach Litera a bis d gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren. § 7 Text Ausfuhrlieferung § 7. Paragraph 7,
(1)Absatz eins, Eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 Z 1) liegt vor, wenn Eine Ausfuhrlieferung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,) liegt vor, wenn
- Ziffer eins der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (Paragraph 3, Absatz 8,) hat oder
- Ziffer 2 der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen die unter Z 3 genannten Fälle. Ziffer 3, genannten Fälle.
- Ziffer 3 Wird in den Fällen der Z 2 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn Wird in den Fällen der Ziffer 2, der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn a) Litera a der Abnehmer keinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat, b) Litera b der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonates, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird und c) Litera c der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an den Abnehmer gelieferten Gegenstände 75 Euro übersteigt. Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, der im Reisepaß oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist. Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein. Die vorstehenden Vorau