Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes kann der Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag nur gerichtlich und nur aus einem wichtigen Grund aufkündigen. Gegen die gerichtliche Aufkündigung können Sie Einwendungen erheben — dann muss der Vermieter den Kündigungsgrund im Verfahren beweisen.
⏰ Frist: Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung binnen 4 Wochen ab Zustellung. Erheben Sie keine Einwendungen, wird die Aufkündigung rechtswirksam und vollstreckbar (Räumung).
✅ Was tun
Stellen Sie fest, ob es sich um eine gerichtliche Aufkündigung oder nur ein außergerichtliches Schreiben handelt — nur die gerichtliche beendet wirksam.
Prüfen Sie das Zustelldatum und die 4-Wochen-Frist für Einwendungen.
Kontrollieren Sie den angegebenen Kündigungsgrund (z. B. Mietzinsrückstand, Eigenbedarf, erheblich nachteiliger Gebrauch).
Bei Kündigung wegen Mietzinsrückstands: Ein Nachzahlen des Rückstands vor Schluss der Verhandlung kann die Kündigung abwenden, wenn kein grobes Verschulden vorliegt.
Erheben Sie fristgerecht schriftlich Einwendungen beim Bezirksgericht und benennen Sie Beweise.
Ziehen Sie Mietervereinigung, Mieterschutzverband oder Rechtsberatung bei.
⚠️ Worauf achten
Ohne fristgerechte Einwendungen wird die Aufkündigung rechtskräftig und die Räumung droht.
Bei befristeten Verträgen und im Teil-/Nichtanwendungsbereich des MRG gelten andere, oft schwächere Schutzregeln.
Ein nur teilweise beglichener Mietzinsrückstand beseitigt den Kündigungsgrund nicht zwingend.
OGH 3Ob507/89 — schutzwürdiges Interesse — Der Vermieter ist nicht zur Kündigung berechtigt, wenn der Mieter ein schutzwürdiges Interesse an der Fortsetzung des Mietverhältnisses hat.
OGH 6Ob641/94 — Zur Rückstellung der aufgekündigten Mietwohnung durch den säumigen Mieter.
❓ Häufige Fragen
Kann mich der Vermieter mit einem einfachen Brief kündigen?
Im Vollanwendungsbereich des MRG nein — eine wirksame Kündigung eines unbefristeten Vertrags erfolgt gerichtlich. Ein bloßes Schreiben ohne Gerichtsverfahren beendet das Mietverhältnis nicht.
Ich habe Mietrückstände — kann ich die Kündigung noch abwenden?
Häufig ja: Zahlen Sie den gesamten rückständigen Betrag rechtzeitig im Verfahren und trifft Sie kein grobes Verschulden am Rückstand, kann die auf § 30 Abs 2 Z 1 MRG gestützte Kündigung abgewehrt werden.
Welche Kündigungsgründe sind zulässig?
Nur die im Gesetz genannten wichtigen Gründe (z. B. qualifizierter Mietzinsrückstand, erheblich nachteiliger Gebrauch, dringender Eigenbedarf). Der Vermieter muss den Grund im Verfahren beweisen.
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