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Gegenseitige Vertretung bei der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz) – Kundmachung

Kurz gesagt

Dies ist der Kopfteil einer Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz über die Durchführung der Vertretung der Schweiz im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje.

Was es regelt

Das Dokument nennt Titel, Kundmachungsorgan und das Inkrafttreten. Die Vereinbarung wurde zwischen dem österreichischen Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten geschlossen.

Wen es betrifft

Visumantragsteller in Zypern und Nordmazedonien sowie die konsularischen Behörden beider Staaten.

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelGegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 62/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2013, Inkrafttretensdatum06.02.2013 LangtitelVereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung der Schweiz im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje StF: BGBl. III Nr. 62/2013 RatifikationstextDie vorliegende Vereinbarung ist mit 6. Februar 2013 in Kraft getreten.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.