Artikel 6 stellt klar, dass die österreichischen Vertretungsbehörden die Vertretungstätigkeit selbständig und ohne Personal der Schweiz ausüben.
Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen die Tätigkeiten zur Durchführung der Vereinbarung ohne Unterstützung von Mitarbeitern des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vor.
Die österreichischen Vertretungsbehörden in Nikosia und Skopje.
RIS Dokument KurztitelGegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 62/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2013, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6 Inkrafttretensdatum06.02.2013 TextArtikel 6 Zusammenarbeit und Ressourcen Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.