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Vertretung Schweiz bei Visaerteilung Nikosia/Skopje – Art. 6 Zusammenarbeit und Ressourcen

Kurz gesagt

Artikel 6 stellt klar, dass die österreichischen Vertretungsbehörden die Vertretungstätigkeit selbständig und ohne Personal der Schweiz ausüben.

Was es regelt

Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen die Tätigkeiten zur Durchführung der Vereinbarung ohne Unterstützung von Mitarbeitern des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vor.

Wen es betrifft

Die österreichischen Vertretungsbehörden in Nikosia und Skopje.

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelGegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 62/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2013, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6 Inkrafttretensdatum06.02.2013 TextArtikel 6 Zusammenarbeit und Ressourcen Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.