Artikel 2 des Memorandum of Understanding legt Ziel und Zweck der Vereinbarung über die Übung fest.
Ziel ist die Festlegung der Verpflichtungen der Parteien und der Entsendestaaten in Hinblick auf die Übung sowie die Festsetzung der Verfahren des Host Nation Support (HNS). Das MOU soll nicht im Widerspruch zum Recht des Gastgeberstaates oder zu geltenden internationalen Abkommen, einschließlich des PfP SOFA, stehen; im Konfliktfall gilt Letzteres.
Die Vertragsparteien, die Entsendestaaten und den Gastgeberstaat Österreich.
RIS Dokument Kurztitel„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001 KundmachungsorganBGBl. III Nr. 215/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2001, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum05.09.2001 Index19/10 Friedenssicherung TextARTIKEL ZWEIZIEL UND ZWECK2.12 Punkt eins Ziel dieses MOU ist die Festlegung der Verpflichtungen der Parteien und der Entsendestaaten in Hinblick auf die Übung wie auch die Festsetzung der Verfahren des HNS, der den Truppen seitens des Gastgeberstaates gewährt wird. 2.22 Punkt 2 Dieses MOU bezweckt nicht, mit dem Recht des Gastgeberstaates oder den für den Gastgeberstaat in Geltung stehenden internationalen Abkommen, einschließlich des PfP SOFA, in Widerspruch zu stehen. Im Fall eines Widerspruchs soll letzteres Anwendung finden. Zuletzt aktualisiert am26.05.2025 Gesetzesnummer20001568 DokumentnummerNOR40023883
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.