Kurz gesagt
Artikel 4 legt die Verpflichtungen des NATO Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE) im Rahmen der Übung fest.
Was es regelt
SHAPE informiert den Gastgeberstaat über Art, Umfang und Qualität der benötigten Unterstützung, benachrichtigt über Änderungen, legt Priorität und Kosten des HNS fest, sorgt für rasche Rückvergütung, lädt PfP-Staaten ein und benennt seinen autorisierten Vertreter.
Wen es betrifft
SHAPE und den Gastgeberstaat Österreich.
Kernpunkte
- Frühzeitige schriftliche Bekanntgabe von Art, Umfang und Qualität der Unterstützung (4.1).
- Rechtzeitige Benachrichtigung über Änderungen der Umstände (4.2).
- Festlegung des HNS-Bedarfs samt Priorität und Kostengenehmigung (4.3).
- Rasche Rückvergütung aus NATO Common Funding (4.4), Einladung von PfP-Staaten (4.5), Übermittlung der Entsendestaaten-Liste (4.6) und Benennung des Vertreters für Art. 3.10 (4.7).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 215/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2001,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum05.09.2001
Index19/10 Friedenssicherung
TextARTIKEL VIERVERPFLICHTUNGEN VON SHAPESHAPE wird
4.14 Punkt eins
so weit wie möglich sicherstellen, dass Art, Umfang und Qualität der benötigten Unterstützung für die Übung zum frühest möglichen Zeitpunkt dem Gastgeberstaat in Schriftform eindeutig bekannt gegeben werden;
4.24 Punkt 2
den Gastgeberstaat rechtzeitig über jede Änderung der Umstände benachrichtigen, die die Gewährung des HNS betreffen;
4.34 Punkt 3
den benötigten HNS und dessen Priorität festlegen sowie die Kosten für den HNS genehmigen, der für die Truppen verfügbar gemacht werden soll;
4.44 Punkt 4
nach Erhalt der Rechnungen eine möglichst rasche Rückvergütung für akzeptierten HNS sicherstellen, sofern dieser HNS aus dem für die Übung bereitgestellten „NATO Common Funding“ zu zahlen ist;
4.54 Punkt 5
PfP-Staaten einladen, auf Basis der Bestimmungen dieses MOU an der Übung teilzunehmen;
4.64 Punkt 6
dem Gastgeberstaat möglichst frühzeitig eine Liste der Entsendestaaten übermitteln, die an der Übung unter den in diesem MOU festgelegten Bedingungen durch Unterfertigen einer Teilnahmeerklärung entsprechend dem in Annex C enthaltenen Muster teilnehmen werden;
4.74 Punkt 7
den Gastgeberstaat informieren, wer seitens SHAPE als autorisierter Vertreter für die Zwecke des Art. 3.10 fungiert.den Gastgeberstaat informieren, wer seitens SHAPE als autorisierter Vertreter für die Zwecke des Artikel 3 Punkt 10, fungiert.
Zuletzt aktualisiert am26.05.2025
Gesetzesnummer20001568
DokumentnummerNOR40023885
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.