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MOU PfP-Übung Cooperative Best Effort 2001 – Art. 4 Verpflichtungen von SHAPE

Kurz gesagt

Artikel 4 legt die Verpflichtungen des NATO Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE) im Rahmen der Übung fest.

Was es regelt

SHAPE informiert den Gastgeberstaat über Art, Umfang und Qualität der benötigten Unterstützung, benachrichtigt über Änderungen, legt Priorität und Kosten des HNS fest, sorgt für rasche Rückvergütung, lädt PfP-Staaten ein und benennt seinen autorisierten Vertreter.

Wen es betrifft

SHAPE und den Gastgeberstaat Österreich.

Kernpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001 KundmachungsorganBGBl. III Nr. 215/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2001, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4 Inkrafttretensdatum05.09.2001 Index19/10 Friedenssicherung TextARTIKEL VIERVERPFLICHTUNGEN VON SHAPESHAPE wird 4.14 Punkt eins so weit wie möglich sicherstellen, dass Art, Umfang und Qualität der benötigten Unterstützung für die Übung zum frühest möglichen Zeitpunkt dem Gastgeberstaat in Schriftform eindeutig bekannt gegeben werden; 4.24 Punkt 2 den Gastgeberstaat rechtzeitig über jede Änderung der Umstände benachrichtigen, die die Gewährung des HNS betreffen; 4.34 Punkt 3 den benötigten HNS und dessen Priorität festlegen sowie die Kosten für den HNS genehmigen, der für die Truppen verfügbar gemacht werden soll; 4.44 Punkt 4 nach Erhalt der Rechnungen eine möglichst rasche Rückvergütung für akzeptierten HNS sicherstellen, sofern dieser HNS aus dem für die Übung bereitgestellten „NATO Common Funding“ zu zahlen ist; 4.54 Punkt 5 PfP-Staaten einladen, auf Basis der Bestimmungen dieses MOU an der Übung teilzunehmen; 4.64 Punkt 6 dem Gastgeberstaat möglichst frühzeitig eine Liste der Entsendestaaten übermitteln, die an der Übung unter den in diesem MOU festgelegten Bedingungen durch Unterfertigen einer Teilnahmeerklärung entsprechend dem in Annex C enthaltenen Muster teilnehmen werden; 4.74 Punkt 7 den Gastgeberstaat informieren, wer seitens SHAPE als autorisierter Vertreter für die Zwecke des Art. 3.10 fungiert.den Gastgeberstaat informieren, wer seitens SHAPE als autorisierter Vertreter für die Zwecke des Artikel 3 Punkt 10, fungiert. Zuletzt aktualisiert am26.05.2025 Gesetzesnummer20001568 DokumentnummerNOR40023885

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.