Artikel 9 regelt das Inkrafttreten und die Geltungsdauer des MOU.
Das MOU besteht aus den Artikeln 1 bis 9 und den Annexen A bis C und tritt am zwanzigsten Tag nach der letzten Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt in Kraft, bis alle mit der Übung zusammenhängenden Angelegenheiten gelöst sind.
Die Vertragsparteien des MOU.
RIS Dokument Kurztitel„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001 KundmachungsorganBGBl. III Nr. 215/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2001, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9 Inkrafttretensdatum05.09.2001 Index19/10 Friedenssicherung TextARTIKEL NEUNIN-KRAFT-TRETEN UND GELTUNGSDAUERDieses MOU, bestehend aus den Artikeln 1 bis 9 und den Annexen A bis C, tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag der letzten Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt solange in Kraft, bis alle im Zusammenhang mit der Übung stehenden Angelegenheiten gelöst sind. Ausgeführt in zwei
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.