← Österreich

MOU PfP-Übung Cooperative Best Effort 2001 – Art. 5 Verpflichtungen der Entsendestaaten

Kurz gesagt

Artikel 5 legt die Verpflichtungen der Entsendestaaten für die Teilnahme an der Übung fest.

Was es regelt

Die Entsendestaaten zeigen ihre Teilnahmeabsicht durch eine Teilnahmeerklärung an, respektieren das Recht des Gastgeberstaates, führen die Übung MOU-konform durch, halten die Finanzregeln ein, vergüten in Anspruch genommene Leistungen und beachten die Zollbestimmungen.

Wen es betrifft

Die Entsendestaaten und den Gastgeberstaat Österreich.

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001 KundmachungsorganBGBl. III Nr. 215/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2001, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5 Inkrafttretensdatum05.09.2001 Index19/10 Friedenssicherung TextARTIKEL FÜNFVERPFLICHTUNGEN DER ENTSENDESTAATENDie Entsendestaaten werden 5.15 Punkt eins ihre Absicht, unter den in diesem MOU festgelegten Bedingungen an der Übung teilzunehmen, durch Unterfertigen einer Teilnahmeerklärung entsprechend dem in Annex C enthaltenen Muster anzeigen; 5.25 Punkt 2 das Recht des Gastgeberstaates respektieren und von allen mit dem Geist der PfP unvereinbaren Tätigkeiten Abstand nehmen; 5.35 Punkt 3 im Einklang mit diesem MOU die Übung durchführen und die Einrichtungen des Gastgeberstaates benützen; 5.45 Punkt 4 die in diesem MOU aufgestellten finanziellen Regeln einhalten und den Gastgeberstaat informieren, wer als ihr autorisierter Vertreter für die Zwecke des Art. 3.10 tätig wird;die in diesem MOU aufgestellten finanziellen Regeln einhalten und den Gastgeberstaat informieren, wer als ihr autorisierter Vertreter für die Zwecke des Artikel 3 Punkt 10, tätig wird; 5.55 Punkt 5 dem Gastgeberstaat alle auf Wunsch des Entsendestaates erbrachten Leistungen rückvergüten, sofern in diesem MOU nichts anderes vorgesehen ist; 5.65 Punkt 6 die einschlägigen Zollbestimmungen des Gastgeberstaates einhalten. Zuletzt aktualisiert am26.05.2025 Gesetzesnummer20001568 DokumentnummerNOR40023886

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.