Artikel 7 regelt die Beilegung von Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des MOU.
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des MOU werden im Wege von Verhandlungen und ohne Inanspruchnahme einer außenstehenden Gerichtsbarkeit gelöst.
Die Vertragsparteien des MOU.
RIS Dokument Kurztitel„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001 KundmachungsorganBGBl. III Nr. 215/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2001, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7 Inkrafttretensdatum05.09.2001 Index19/10 Friedenssicherung TextARTIKEL SIEBENBEILEGUNG VON STREITIGKEITENAlle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses MOU werden im Wege von Verhandlungen und ohne die Inanspruchnahme einer außenstehenden Gerichtsbarkeit gelöst. Zuletzt aktualisiert am26.05.2025 Gesetzesnummer20001568 DokumentnummerNOR40023888
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