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MOU PfP-Übung Cooperative Best Effort 2001 – Art. 7 Beilegung von Streitigkeiten

Kurz gesagt

Artikel 7 regelt die Beilegung von Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des MOU.

Was es regelt

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des MOU werden im Wege von Verhandlungen und ohne Inanspruchnahme einer außenstehenden Gerichtsbarkeit gelöst.

Wen es betrifft

Die Vertragsparteien des MOU.

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001 KundmachungsorganBGBl. III Nr. 215/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2001, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7 Inkrafttretensdatum05.09.2001 Index19/10 Friedenssicherung TextARTIKEL SIEBENBEILEGUNG VON STREITIGKEITENAlle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses MOU werden im Wege von Verhandlungen und ohne die Inanspruchnahme einer außenstehenden Gerichtsbarkeit gelöst. Zuletzt aktualisiert am26.05.2025 Gesetzesnummer20001568 DokumentnummerNOR40023888

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.