Artikel 6 regelt die Behandlung nichtvertraglicher Schadenersatzforderungen aus der Übung.
Alle nichtvertraglichen Schadenersatzforderungen, die aus Tätigkeiten der Truppen oder des Gastgeberstaates im Zusammenhang mit dem MOU entstehen, werden in Übereinstimmung mit Artikel VIII des NATO-SOFA gelöst.
Die Truppen, den Gastgeberstaat und potenziell Geschädigte.
RIS Dokument Kurztitel„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001 KundmachungsorganBGBl. III Nr. 215/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2001, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6 Inkrafttretensdatum05.09.2001 Index19/10 Friedenssicherung TextARTIKEL SECHSSCHADENERSATZFORDERUNGENAlle nichtvertraglichen Schadenersatzforderungen, die aus Tätigkeiten der Truppen oder des Gastgeberstaates im Zusammenhang mit diesem MOU entstehen, werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels VIII des NATO-SOFA gelöst.Alle nichtvertraglichen Schadenersatzforderungen, die aus Tätigkeiten der Truppen oder des Gastgeberstaates im Zusammenhang mit diesem MOU entstehen, werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels römisch acht des NATO-SOFA gelöst. Zuletzt aktualisiert am26.05.2025 Gesetzesnummer20001568 DokumentnummerNOR40023887
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.