§ 1 überträgt dem Bundesrechenamt Aufgaben bei der Berechnung und Auszahlung von Entschädigungen für Nebentätigkeiten.
Nach § 3 Abs. 1 Z 6 des Bundesrechenamtsgesetzes übernimmt das Bundesrechenamt die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von Entschädigungen für Nebentätigkeiten.
Das Bundesrechenamt und den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
RIS Dokument Kurztitel1. Bundesrechenamtsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 712/1990Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1990, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum24.11.1990 Außerkrafttretensdatum31.12.1996 Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,). Text§ 1.Paragraph eins, Nach § 3 Abs. 1 Z 6 des Bundesrechenamtsgesetzes übernimmt das Bundesrechenamt die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von Entschädigungen für Nebentätigkeiten. Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesrechenamtsgesetzes übernimmt das Bundesrechenamt die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von Entschädigungen für Nebentätigkeiten. Zuletzt aktualisiert am31.10.2025 Gesetzesnummer10001067 DokumentnummerNOR12013323 alte DokumentnummerN1199012060H
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.