§ 3 überträgt dem Bundesrechenamt Aufgaben bei der Berechnung und Auszahlung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985.
Nach § 5 des Bundesrechenamtsgesetzes übernimmt das Bundesrechenamt die Mitwirkung bei Berechnung und Zahlbarstellung bestimmter Geldleistungen für Zeitsoldaten, Wehrpflichtige und deren Angehörige.
Zeitsoldaten, Wehrpflichtige und deren Angehörige sowie das Bundesrechenamt.
4 und § 8 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 zu überweisenden Geldleistungen für Zeitsoldaten;die Mitwirkung bei der Berechnung
Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 8, Absatz 3, des Heeresgebührengesetzes 1985 zu überweisenden Geldleistungen für Zeitsoldaten; 2.Ziffer 2 die Mitwirkung bei der Berechnung
3 des Heeresgebührengesetzes 1985 auszuzahlenden Geldleistungen für Wehrpflichtige und deren Angehörige;die Mitwirkung bei der Berechnung
Paragraph 35, Absatz 3, des Heeresgebührengesetzes 1985 auszuzahlenden Geldleistungen für Wehrpflichtige und deren Angehörige; 3.Ziffer 3 die Mitwirkung bei der Berechnung
1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 1985 auszuzahlenden Geldleistungen für Wehrpflichtige.die Mitwirkung bei der Berechnung
Paragraph 36, Absatz eins und 2 des Heeresgebührengesetzes 1985 auszuzahlenden Geldleistungen für Wehrpflichtige. Zuletzt aktualisiert am31.10.2025 Gesetzesnummer10001067 DokumentnummerNOR12013325 alte DokumentnummerN1199012062H
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.