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1. Bundesrechenamtsverordnung – § 3 Heeresgebühren

Kurz gesagt

§ 3 überträgt dem Bundesrechenamt Aufgaben bei der Berechnung und Auszahlung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985.

Was es regelt

Nach § 5 des Bundesrechenamtsgesetzes übernimmt das Bundesrechenamt die Mitwirkung bei Berechnung und Zahlbarstellung bestimmter Geldleistungen für Zeitsoldaten, Wehrpflichtige und deren Angehörige.

Wen es betrifft

Zeitsoldaten, Wehrpflichtige und deren Angehörige sowie das Bundesrechenamt.

Kernpunkte

Gesetzestext

verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 712/1990Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1990, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum24.11.1990 Außerkrafttreten

§ 6Abs.

4 und § 8 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 zu überweisenden Geldleistungen für Zeitsoldaten;die Mitwirkung bei der Berechnung

Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 8, Absatz 3, des Heeresgebührengesetzes 1985 zu überweisenden Geldleistungen für Zeitsoldaten; 2.Ziffer 2 die Mitwirkung bei der Berechnung

§ 35Abs.

3 des Heeresgebührengesetzes 1985 auszuzahlenden Geldleistungen für Wehrpflichtige und deren Angehörige;die Mitwirkung bei der Berechnung

Paragraph 35, Absatz 3, des Heeresgebührengesetzes 1985 auszuzahlenden Geldleistungen für Wehrpflichtige und deren Angehörige; 3.Ziffer 3 die Mitwirkung bei der Berechnung

§ 36Abs.

1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 1985 auszuzahlenden Geldleistungen für Wehrpflichtige.die Mitwirkung bei der Berechnung

Paragraph 36, Absatz eins und 2 des Heeresgebührengesetzes 1985 auszuzahlenden Geldleistungen für Wehrpflichtige. Zuletzt aktualisiert am31.10.2025 Gesetzesnummer10001067 DokumentnummerNOR12013325 alte DokumentnummerN1199012062H

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.