1. COVID-19-JuBG – § 2 Hemmung von Fristen für die Anrufung des Gerichts
Kurz gesagt
§ 2 hemmt Fristen für die Anrufung der Gerichte während der ersten COVID-19-Phase.
Was es regelt
Die Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet.
Wen es betrifft
Alle Parteien, die innerhalb einer Frist eine Klage, einen Antrag oder eine Erklärung bei Gericht einbringen müssen.
Kernpunkte
- Erfasster Zeitraum: Inkrafttreten bis Ablauf des 30. April 2020.
- Wirkung: Diese Zeit wird nicht in prozessuale Anrufungsfristen eingerechnet.
- Betroffen: Klagen, Anträge und Erklärungen bei Gericht.
- Inkrafttreten: 22.03.2020.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- COVID-19-Justiz-Begleitgesetz KundmachungsorganBGBl. I Nr. 16/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum22.03.2020 Außerkrafttretensdatum30.06.2023 Abkürzung
- COVID-19-JuBG Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren TextHemmung von Fristen für die Anrufung des Gerichts§ 2.Paragraph 2, Die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des
- April 2020 wird in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet. Zuletzt aktualisiert am30.12.2022 Gesetzesnummer20011087 DokumentnummerNOR40221458