§ 7 erleichtert die Gewährung von Titelvorschüssen bei Unterhaltsvorschüssen während der COVID-19-Phase.
In der Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 sind Titelvorschüsse nach § 3 UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von § 8 UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren.
Unterhaltsberechtigte Kinder und die zuständigen Gerichte.
RIS Dokument Kurztitel
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.