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1. COVID-19-JuBG – § 7 Unterhaltsvorschüsse (bis 30. April 2020)

Kurz gesagt

§ 7 erleichtert die Gewährung von Titelvorschüssen bei Unterhaltsvorschüssen während der COVID-19-Phase.

Was es regelt

In der Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 sind Titelvorschüsse nach § 3 UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von § 8 UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren.

Wen es betrifft

Unterhaltsberechtigte Kinder und die zuständigen Gerichte.

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz KundmachungsorganBGBl. I Nr. 16/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7 Inkrafttretensdatum22.03.2020 Außerkrafttretensdatum05.05.2020 Abkürzung
  2. COVID-19-JuBG Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren TextUnterhaltsvorschüsse§ 7.Paragraph 7, In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des
  3. April 2020 sind Titelvorschüsse nach § 3 UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von § 8 UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren. In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des
  4. April 2020 sind Titelvorschüsse nach Paragraph 3, UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von Paragraph 8, UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren. Zuletzt aktualisiert am06.05.2020 Gesetzesnummer20011087 DokumentnummerNOR40221463

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.