Diese Fassung des § 7 verlängert die erleichterte Gewährung von Titelvorschüssen bis zum 31. März 2021.
In der Zeit vom Inkrafttreten bis zum Ablauf des 31. März 2021 sind Titelvorschüsse nach § 3 UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen Exekutionsantrag einbringt; solche Vorschüsse sind abweichend von § 8 UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren.
Unterhaltsberechtigte Kinder und die zuständigen Gerichte.
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