1. COVID-19-JuBG – § 6 Zusammenschlussanmeldungen nach dem Kartellgesetz 2005
Kurz gesagt
§ 6 verschiebt kartellrechtliche Fristen für Zusammenschlussanmeldungen während der COVID-19-Phase.
Was es regelt
Für Zusammenschlussanmeldungen (§ 9 KartG 2005), die vor dem 30. April 2020 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen, läuft die Frist für den Prüfungsantrag nach § 11 KartG 2005 erst ab dem 1. Mai 2020. Für Prüfungsanträge, die bei Inkrafttreten beim Kartellgericht anhängig sind oder bis 30. April 2020 anhängig gemacht werden, läuft die Entscheidungsfrist nach § 14 KartG 2005 ebenfalls ab dem 1. Mai 2020.
Wen es betrifft
Unternehmen mit Zusammenschlussvorhaben, die Bundeswettbewerbsbehörde und das Kartellgericht.
Kernpunkte
- Frist für Prüfungsantrag nach § 11 KartG 2005 läuft ab 1. Mai 2020.
- Betrifft Anmeldungen, die vor dem 30. April 2020 einlangen.
- Entscheidungsfrist nach § 14 KartG 2005 läuft ebenfalls ab 1. Mai 2020.
- Inkrafttreten: 22.03.2020.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- COVID-19-Justiz-Begleitgesetz KundmachungsorganBGBl. I Nr. 16/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum22.03.2020 Außerkrafttretensdatum30.06.2023 Abkürzung
- COVID-19-JuBG Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren TextZusammenschlussanmeldungen nach dem Kartellgesetz 2005§ 6.Paragraph 6, Für Zusammenschlussanmeldungen (§ 9 KartG 2005), die vor dem
- April 2020 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen, läuft die Frist für den Prüfungsantrag nach § 11 KartG 2005 ab dem
- Mai
- Für Prüfungsanträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Kartellgericht anhängig sind oder bis zum Ablauf des
- April 2020 anhängig gemacht werden, läuft die Entscheidungsfrist nach § 14 KartG 2005 ab dem
- Mai
- Für Zusammenschlussanmeldungen (Paragraph 9, KartG 2005), die vor dem
- April 2020 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen, läuft die Frist für den Prüfungsantrag nach Paragraph 11, KartG 2005 ab dem
- Mai
- Für Prüfungsanträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Kartellgericht anhängig sind oder bis zum Ablauf des
- April 2020 anhängig gemacht werden, läuft die Entscheidungsfrist nach Paragraph 14, KartG 2005 ab dem
- Mai
- Zuletzt aktualisiert am30.12.2022 Gesetzesnummer20011087 DokumentnummerNOR40221462