Kurz gesagt
§ 6 verschiebt kartellrechtliche Fristen für Zusammenschlussanmeldungen während der COVID-19-Phase.
Was es regelt
Für Zusammenschlussanmeldungen (§ 9 KartG 2005), die vor dem 30. April 2020 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen, läuft die Frist für den Prüfungsantrag nach § 11 KartG 2005 erst ab dem 1. Mai 2020. Für Prüfungsanträge, die bei Inkrafttreten beim Kartellgericht anhängig sind oder bis 30. April 2020 anhängig gemacht werden, läuft die Entscheidungsfrist nach § 14 KartG 2005 ebenfalls ab dem 1. Mai 2020.
Wen es betrifft
Unternehmen mit Zusammenschlussvorhaben, die Bundeswettbewerbsbehörde und das Kartellgericht.
Kernpunkte
- Frist für Prüfungsantrag nach § 11 KartG 2005 läuft ab 1. Mai 2020.
- Betrifft Anmeldungen, die vor dem 30. April 2020 einlangen.
- Entscheidungsfrist nach § 14 KartG 2005 läuft ebenfalls ab 1. Mai 2020.
- Inkrafttreten: 22.03.2020.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 16/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum22.03.2020
Außerkrafttretensdatum30.06.2023
Abkürzung1. COVID-19-JuBG
Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
TextZusammenschlussanmeldungen nach dem Kartellgesetz 2005§ 6.Paragraph 6, Für Zusammenschlussanmeldungen (§ 9 KartG 2005), die vor dem 30. April 2020 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen, läuft die Frist für den Prüfungsantrag nach § 11 KartG 2005 ab dem 1. Mai 2020. Für Prüfungsanträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Kartellgericht anhängig sind oder bis zum Ablauf des 30. April 2020 anhängig gemacht werden, läuft die Entscheidungsfrist nach § 14 KartG 2005 ab dem 1. Mai 2020. Für Zusammenschlussanmeldungen (Paragraph 9, KartG 2005), die vor dem 30. April 2020 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen, läuft die Frist für den Prüfungsantrag nach Paragraph 11, KartG 2005 ab dem 1. Mai 2020. Für Prüfungsanträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Kartellgericht anhängig sind oder bis zum Ablauf des 30. April 2020 anhängig gemacht werden, läuft die Entscheidungsfrist nach Paragraph 14, KartG 2005 ab dem 1. Mai 2020.
Zuletzt aktualisiert am30.12.2022
Gesetzesnummer20011087
DokumentnummerNOR40221462
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