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1. COVID-19-JuBG – § 6 Zusammenschlussanmeldungen nach dem Kartellgesetz 2005

Kurz gesagt

§ 6 verschiebt kartellrechtliche Fristen für Zusammenschlussanmeldungen während der COVID-19-Phase.

Was es regelt

Für Zusammenschlussanmeldungen (§ 9 KartG 2005), die vor dem 30. April 2020 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen, läuft die Frist für den Prüfungsantrag nach § 11 KartG 2005 erst ab dem 1. Mai 2020. Für Prüfungsanträge, die bei Inkrafttreten beim Kartellgericht anhängig sind oder bis 30. April 2020 anhängig gemacht werden, läuft die Entscheidungsfrist nach § 14 KartG 2005 ebenfalls ab dem 1. Mai 2020.

Wen es betrifft

Unternehmen mit Zusammenschlussvorhaben, die Bundeswettbewerbsbehörde und das Kartellgericht.

Kernpunkte

  • Frist für Prüfungsantrag nach § 11 KartG 2005 läuft ab 1. Mai 2020.
  • Betrifft Anmeldungen, die vor dem 30. April 2020 einlangen.
  • Entscheidungsfrist nach § 14 KartG 2005 läuft ebenfalls ab 1. Mai 2020.
  • Inkrafttreten: 22.03.2020.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz KundmachungsorganBGBl. I Nr. 16/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum22.03.2020 Außerkrafttretensdatum30.06.2023 Abkürzung
  2. COVID-19-JuBG Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren TextZusammenschlussanmeldungen nach dem Kartellgesetz 2005§ 6.Paragraph 6, Für Zusammenschlussanmeldungen (§ 9 KartG 2005), die vor dem
  3. April 2020 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen, läuft die Frist für den Prüfungsantrag nach § 11 KartG 2005 ab dem
  4. Mai
  5. Für Prüfungsanträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Kartellgericht anhängig sind oder bis zum Ablauf des
  6. April 2020 anhängig gemacht werden, läuft die Entscheidungsfrist nach § 14 KartG 2005 ab dem
  7. Mai
  8. Für Zusammenschlussanmeldungen (Paragraph 9, KartG 2005), die vor dem
  9. April 2020 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen, läuft die Frist für den Prüfungsantrag nach Paragraph 11, KartG 2005 ab dem
  10. Mai
  11. Für Prüfungsanträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Kartellgericht anhängig sind oder bis zum Ablauf des
  12. April 2020 anhängig gemacht werden, läuft die Entscheidungsfrist nach Paragraph 14, KartG 2005 ab dem
  13. Mai
  14. Zuletzt aktualisiert am30.12.2022 Gesetzesnummer20011087 DokumentnummerNOR40221462

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.