1. COVID-19-JuBG – § 5 Mahnung nach der Insolvenzordnung
Kurz gesagt
§ 5 verhindert, dass bestimmte Mahnungen während der COVID-19-Phase zu einem Verzug nach der Insolvenzordnung führen.
Was es regelt
Eine schriftliche Mahnung einer nach Inkrafttreten dieser Bestimmung fällig gewordenen Verbindlichkeit, die zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und dem Ablauf des 30. April 2020 abgesendet wird, führt nicht zum Verzug nach § 156a Abs. 1 IO.
Wen es betrifft
Schuldner in einem Sanierungsplan sowie deren Gläubiger.
Kernpunkte
- Erfasst: schriftliche Mahnungen fällig gewordener Verbindlichkeiten.
- Zeitraum der Absendung: Inkrafttreten bis Ablauf des 30. April 2020.
- Wirkung: kein Verzug nach § 156a Abs. 1 IO.
- Inkrafttreten: 22.03.2020.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- COVID-19-Justiz-Begleitgesetz KundmachungsorganBGBl. I Nr. 16/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum22.03.2020 Außerkrafttretensdatum30.06.2023 Abkürzung
- COVID-19-JuBG Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren TextMahnung nach der Insolvenzordnung§ 5.Paragraph 5, Eine schriftliche Mahnung einer nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung fällig gewordenen Verbindlichkeit, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des
- April 2020 abgesendet wird, führt nicht zum Verzug nach § 156a Abs. 1 IO. Eine schriftliche Mahnung einer nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung fällig gewordenen Verbindlichkeit, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des
- April 2020 abgesendet wird, führt nicht zum Verzug nach Paragraph 156 a, Absatz eins, IO. Zuletzt aktualisiert am30.12.2022 Gesetzesnummer20011087 DokumentnummerNOR40221461