§ 5 verhindert, dass bestimmte Mahnungen während der COVID-19-Phase zu einem Verzug nach der Insolvenzordnung führen.
Eine schriftliche Mahnung einer nach Inkrafttreten dieser Bestimmung fällig gewordenen Verbindlichkeit, die zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und dem Ablauf des 30. April 2020 abgesendet wird, führt nicht zum Verzug nach § 156a Abs. 1 IO.
Schuldner in einem Sanierungsplan sowie deren Gläubiger.
RIS Dokument Kurztitel
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.