Diese Fassung des § 7 verlängert die erleichterte Gewährung von Titelvorschüssen bis zum 31. Oktober 2020.
In der Zeit vom Inkrafttreten bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 sind Titelvorschüsse nach § 3 UVG auch ohne Exekutionsantrag des Kindes zu gewähren; sie sind abweichend von § 8 UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren. Die Frist wurde später bis zum 31. Dezember 2020 verlängert (vgl. § 1 BGBl. II Nr. 459/2020).
Unterhaltsberechtigte Kinder und die zuständigen Gerichte.
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