Diese Fassung des § 7 verlängert die erleichterte Gewährung von Titelvorschüssen bis zum 30. Juni 2020.
In der Zeit vom Inkrafttreten bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 sind Titelvorschüsse nach § 3 UVG auch ohne Exekutionsantrag des Kindes zu gewähren; sie sind abweichend von § 8 UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren.
Unterhaltsberechtigte Kinder und die zuständigen Gerichte.
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