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1. COVID-19-JuBG – § 7 Unterhaltsvorschüsse (bis 31. Dezember 2021)

Kurz gesagt

Diese Fassung des § 7 verlängert die erleichterte Gewährung von Titelvorschüssen bis zum 31. Dezember 2021.

Was es regelt

In der Zeit vom Inkrafttreten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 sind Titelvorschüsse nach § 3 UVG auch ohne Exekutionsantrag des Kindes zu gewähren; sie sind abweichend von § 8 UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren.

Wen es betrifft

Unterhaltsberechtigte Kinder und die zuständigen Gerichte.

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz KundmachungsorganBGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7 Inkrafttretensdatum01.07.2021 Außerkrafttretensdatum31.12.2021 Abkürzung
  2. COVID-19-JuBG Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren TextUnterhaltsvorschüsse§ 7.Paragraph 7, In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2021 sind Titelvorschüsse nach § 3 UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von § 8 UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren. In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des
  4. Dezember 2021 sind Titelvorschüsse nach Paragraph 3, UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von Paragraph 8, UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren. Zuletzt aktualisiert am03.01.2022 Gesetzesnummer20011087 DokumentnummerNOR40235193

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.