§ 11 ermöglicht Senatsberatungen und Abstimmungen im Umlaufweg.
In allen Angelegenheiten, die von den ordentlichen Gerichten oder vom Bundesverwaltungsgericht in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden sind, kann der Vorsitzende die Beratung und Abstimmung im Umlaufweg anordnen. Auf Antrag nur eines Senatsmitglieds ist eine Senatssitzung anzuberaumen.
Die ordentlichen Gerichte, das Bundesverwaltungsgericht und die Senatsmitglieder.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.