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1. COVID-19-JuBG – § 11 Beratungen und Abstimmungen

Kurz gesagt

§ 11 ermöglicht Senatsberatungen und Abstimmungen im Umlaufweg.

Was es regelt

In allen Angelegenheiten, die von den ordentlichen Gerichten oder vom Bundesverwaltungsgericht in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden sind, kann der Vorsitzende die Beratung und Abstimmung im Umlaufweg anordnen. Auf Antrag nur eines Senatsmitglieds ist eine Senatssitzung anzuberaumen.

Wen es betrifft

Die ordentlichen Gerichte, das Bundesverwaltungsgericht und die Senatsmitglieder.

Kernpunkte

  • Anordnung von Beratung und Abstimmung im Umlaufweg durch den Vorsitzenden.
  • Anwendungsbereich: nicht öffentliche Sitzungen der ordentlichen Gerichte und des Bundesverwaltungsgerichts.
  • Recht jedes einzelnen Senatsmitglieds, eine Senatssitzung zu verlangen.
  • Teil des IV. Hauptstücks; Inkrafttreten: 22.03.2020.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz KundmachungsorganBGBl. I Nr. 16/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum22.03.2020 Außerkrafttretensdatum30.06.2023 Abkürzung
  2. COVID-19-JuBG Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren TextIV. Hauptstückrömisch vier. HauptstückBeratungen und Abstimmungen§ 11.Paragraph 11, In allen Angelegenheiten, die von den ordentlichen Gerichten oder vom Bundesverwaltungsgericht in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden sind, kann der Vorsitzende die Beratung und Abstimmung im Umlaufweg anordnen. Auf Antrag nur eines Senatsmitglieds ist eine Senatssitzung anzuberaumen. Zuletzt aktualisiert am30.12.2022 Gesetzesnummer20011087 DokumentnummerNOR40221467

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