Dies ist der Kopfteil der 1. C-RisikostufenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten.
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung erging aufgrund der §§ 13, 18 und 25 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 392/2021.
Zentrallehranstalten sowie höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Schuljahr 2021/22.
RIS Dokument Kurztitel
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.