Dies ist der Kopfteil der 1. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten.
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung ordnet die Anwendung bestimmter Abschnitte der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 (C-SchVO 2020/21) an. Rechtsgrundlage ist § 13 in Verbindung mit § 17 der C-SchVO 2020/21, BGBl. II Nr. 384/2020.
Zentrallehranstalten im Schuljahr 2020/21.
RIS Dokument Kurztitel
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.