Diese Fassung des § 2 legt ein späteres Außerkrafttreten der Verordnung mit Ablauf des 3. Oktober 2021 fest.
Die Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 3. Oktober 2021 außer Kraft.
Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten.
RIS Dokument Kurztitel
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