§ 1 ordnet für bestimmte Schulen abweichend die Anwendung des 2. Abschnitts der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 an.
Abweichend von der in § 13 der C-SchVO 2020/21 (BGBl. II Nr. 384/2020) festgelegten Anwendbarkeit des 1. Abschnittes des 2. Teiles wird für die in der Anlage A genannten Schulen die Anwendung des 2. Abschnitts des 2. Teils der genannten Verordnung angeordnet.
Die in Anlage A genannten Zentrallehranstalten.
RIS Dokument Kurztitel
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.