§ 7 regelt die besondere Form der Inskription für Gasthörer und außerordentliche Hörer.
Die Inskription der Gasthörer und der außerordentlichen Hörer hat unter Verwendung besonderer Inskriptionsscheine (Formular 4a) zu erfolgen. Die Hörer haben Nummer und Bezeichnung der Lehrveranstaltung sowie Namen des Vortragenden und Stundenzahl einzutragen; im Übrigen ist § 6 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
Gasthörer und außerordentliche Hörer an wissenschaftlichen Hochschulen.
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 300/1967Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1967, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7 Inkrafttretensdatum01.09.1967 Außerkrafttretensdatum31.07.1997 Index72/01 Hochschulorganisation BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,). Text§ 7. Inskription der Gasthörer und der außerordentlichen HörerParagraph 7, Inskription der Gasthörer und der außerordentlichen Hörer Die Inskription der Gasthörer und der außerordentlichen Hörer hat unter Verwendung besonderer Inskriptionsscheine (Formular 4
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