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1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz – § 7 Inskription der Gasthörer und außerordentlichen Hörer

Kurz gesagt

§ 7 regelt die besondere Form der Inskription für Gasthörer und außerordentliche Hörer.

Was es regelt

Die Inskription der Gasthörer und der außerordentlichen Hörer hat unter Verwendung besonderer Inskriptionsscheine (Formular 4a) zu erfolgen. Die Hörer haben Nummer und Bezeichnung der Lehrveranstaltung sowie Namen des Vortragenden und Stundenzahl einzutragen; im Übrigen ist § 6 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

Wen es betrifft

Gasthörer und außerordentliche Hörer an wissenschaftlichen Hochschulen.

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 300/1967Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1967, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7 Inkrafttretensdatum01.09.1967 Außerkrafttretensdatum31.07.1997 Index72/01 Hochschulorganisation BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,). Text§ 7. Inskription der Gasthörer und der außerordentlichen HörerParagraph 7, Inskription der Gasthörer und der außerordentlichen Hörer Die Inskription der Gasthörer und der außerordentlichen Hörer hat unter Verwendung besonderer Inskriptionsscheine (Formular 4

  1. a)zu erfolgen. Die Hörer haben die Nummer und Bezeichnung der Lehrveranstaltung sowie den Namen des Vortragenden und die Stundenzahl in das Formular einzutragen. Im übrigen ist § 6 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Die Inskription der Gasthörer und der außerordentlichen Hörer hat unter Verwendung besonderer Inskriptionsscheine (Formular 4
  2. a)zu erfolgen. Die Hörer haben die Nummer und Bezeichnung der Lehrveranstaltung sowie den Namen des Vortragenden und die Stundenzahl in das Formular einzutragen. Im übrigen ist Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Zuletzt aktualisiert am19.04.2018 Gesetzesnummer10009292 DokumentnummerNOR40007177

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.