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1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz – § 11 Einrechnung von Semestern

Kurz gesagt

§ 11 regelt die Überprüfung und Kennzeichnung der Einrechnung von Semestern.

Was es regelt

Bei der Anmeldung zu einer Diplomprüfung oder zu einem Rigorosum ist die Einrechenbarkeit von Semestern zu überprüfen (§ 20 AHStG). Der ordentliche Hörer kann die Einrechnung auch am Ende eines Studienjahres beantragen; die Einrechnung ist am Inskriptionsschein des betreffenden Semesters durch Stempelaufdruck ersichtlich zu machen.

Wen es betrifft

Ordentliche Hörer an wissenschaftlichen Hochschulen.

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 300/1967Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1967, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum01.09.1967 Außerkrafttretensdatum31.07.1997 Index72/01 Hochschulorganisation BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,). Text§
  2. Einrechnung von SemesternParagraph 11, Einrechnung von Semestern

(1)Absatz eins,Bei der Anmeldung zu einer Diplomprüfung oder zu einem Rigorosum ist die Einrechenbarkeit von Semestern zu überprüfen (§ 20 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).Bei der Anmeldung zu einer Diplomprüfung oder zu einem Rigorosum ist die Einrechenbarkeit von Semestern zu überprüfen (Paragraph 20, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2)Absatz 2,Es steht dem ordentlichen Hörer frei, um die Einrechnung von Semestern auch am Ende eines Studienjahres anzusuchen.
(3)Absatz 3,Die Einrechnung ist am Inskriptionsschein des betreffenden Semesters durch Stempelaufdruck ersichtlich zu machen. Zuletzt aktualisiert am19.04.2018 Gesetzesnummer10009292 DokumentnummerNOR40007181

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.