RIS Dokument Kurztitel
- Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 300/1967Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1967, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum01.09.1967 Außerkrafttretensdatum31.07.1997 Index72/01 Hochschulorganisation BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,). Text§
- Einrechnung von SemesternParagraph 11, Einrechnung von Semestern
(1)Absatz eins,Bei der Anmeldung zu einer Diplomprüfung oder zu einem Rigorosum ist die Einrechenbarkeit von Semestern zu überprüfen (§ 20 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).Bei der Anmeldung zu einer Diplomprüfung oder zu einem Rigorosum ist die Einrechenbarkeit von Semestern zu überprüfen (Paragraph 20, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2)Absatz 2,Es steht dem ordentlichen Hörer frei, um die Einrechnung von Semestern auch am Ende eines Studienjahres anzusuchen.
(3)Absatz 3,Die Einrechnung ist am Inskriptionsschein des betreffenden Semesters durch Stempelaufdruck ersichtlich zu machen. Zuletzt aktualisiert am19.04.2018 Gesetzesnummer10009292 DokumentnummerNOR40007181