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1. DV Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz – § 3 Verzinsung

Kurz gesagt

§ 3 regelt die Verzinsung der Bundesschuldverschreibungen 1955.

Was es regelt

Die Schuldverschreibungen werden vom 1. Jänner 1955 an mit 4% für das Jahr im Nachhinein verzinst. Die Zinsen werden am 2. Jänner und am 1. Juli jedes Jahres fällig.

Wen es betrifft

Inhaber der 4% Bundesschuldverschreibungen 1955.

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 115/1955Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum24.06.1955 Text§ 3.Paragraph 3, Die Schuldverschreibungen werden vom
  2. Jänner 1955 an mit 4% für das Jahr im nachhinein verzinst. Die Zinsen werden am
  3. Jänner und
  4. Juli jedes Jahres fällig.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.