1. DV Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz – § 3 Verzinsung
Kurz gesagt
§ 3 regelt die Verzinsung der Bundesschuldverschreibungen 1955.
Was es regelt
Die Schuldverschreibungen werden vom 1. Jänner 1955 an mit 4% für das Jahr im Nachhinein verzinst. Die Zinsen werden am 2. Jänner und am 1. Juli jedes Jahres fällig.
Wen es betrifft
Inhaber der 4% Bundesschuldverschreibungen 1955.
Kernpunkte
- Zinssatz: 4% pro Jahr, nachträgliche Verzinsung.
- Verzinsungsbeginn: 1. Jänner 1955.
- Fälligkeit der Zinsen: 2. Jänner und 1. Juli jedes Jahres.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 115/1955Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum24.06.1955 Text§ 3.Paragraph 3, Die Schuldverschreibungen werden vom
- Jänner 1955 an mit 4% für das Jahr im nachhinein verzinst. Die Zinsen werden am
- Jänner und
- Juli jedes Jahres fällig.