§ 3 regelt die Verzinsung der Bundesschuldverschreibungen 1955.
Die Schuldverschreibungen werden vom 1. Jänner 1955 an mit 4% für das Jahr im Nachhinein verzinst. Die Zinsen werden am 2. Jänner und am 1. Juli jedes Jahres fällig.
Inhaber der 4% Bundesschuldverschreibungen 1955.
RIS Dokument Kurztitel
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.