§ 1 regelt Bezeichnung und Ausstattung der auszugebenden Bundesschuldverschreibungen.
Die gemäß § 4 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes auszugebenden Bundesschuldverschreibungen führen die Bezeichnung „4% Bundesschuldverschreibungen 1955". Sie sind zur Eintragung in das Bundesschuldbuch gemäß § 2 der Bundesschuldbuchverordnung vom 13. Juli 1948, BGBl. Nr. 162, geeignet.
Entschädigungsberechtigte und Inhaber der Bundesschuldverschreibungen.
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 115/1955Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum24.06.1955 TextI. Ausgabe und Ausstattung.römisch eins. Ausgabe und Ausstattung.§ 1.Paragraph eins,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.