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1. DV Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz – § 1 Ausgabe und Ausstattung

Kurz gesagt

§ 1 regelt Bezeichnung und Ausstattung der auszugebenden Bundesschuldverschreibungen.

Was es regelt

Die gemäß § 4 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes auszugebenden Bundesschuldverschreibungen führen die Bezeichnung „4% Bundesschuldverschreibungen 1955". Sie sind zur Eintragung in das Bundesschuldbuch gemäß § 2 der Bundesschuldbuchverordnung vom 13. Juli 1948, BGBl. Nr. 162, geeignet.

Wen es betrifft

Entschädigungsberechtigte und Inhaber der Bundesschuldverschreibungen.

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 115/1955Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum24.06.1955 TextI. Ausgabe und Ausstattung.römisch eins. Ausgabe und Ausstattung.§ 1.Paragraph eins,

(1)Absatz eins,Die gemäß § 4 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes auszugebenden Bundesschuldverschreibungen führen die BezeichnungDie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes auszugebenden Bundesschuldverschreibungen führen die Bezeichnung „4% Bundesschuldverschreibungen 1955“.
(2)Absatz 2,Die Schuldverschreibungen sind zur Eintragung in das Bundeschuldbuch gemäß § 2 der Bundesschuldbuchverordnung vom
  1. Juli 1948, BGBl. Nr. 162, geeignet.Die Schuldverschreibungen sind zur Eintragung in das Bundeschuldbuch gemäß Paragraph 2, der Bundesschuldbuchverordnung vom
  2. Juli 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 162, geeignet.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.