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1. DV Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz – § 6 Zahlungen und Verjährung

Kurz gesagt

§ 6 regelt Ort und Art der Zahlungen sowie die Verjährungsfristen.

Was es regelt

Alle Kapital- und Zinsenzahlungen geschehen abzugsfrei zum Nennwert in gesetzlichen Zahlungsmitteln bei der Österreichischen Staatshauptkasse in Wien. Fällige Zinsen verjähren sechs Jahre, fällige Kapitalbeträge dreißig Jahre nach Fälligkeit.

Wen es betrifft

Inhaber der Bundesschuldverschreibungen 1955.

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 115/1955Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum24.06.1955 Text§ 6.Paragraph 6, Alle Kapital- und Zinsenzahlungen geschehen abzugsfrei zum Nennwert in gesetzlichen Zahlungsmitteln bei der Österr. Staatshauptkasse in Wien. Fällige Zinsen verjähren sechs Jahre, fällige Kapitalbeträge dreißig Jahre nach Fälligkeit.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.