§ 5 regelt die Kündigung der Schuldverschreibungen und die Kundmachung von Mitteilungen.
Das Bundesministerium für Finanzen kann die Schuldverschreibungen jeweils zum 2. Jänner mit dreimonatiger Kündigungsfrist aufkündigen. Aufkündigungen sowie alle anderen allgemeinen Mitteilungen über den Dienst dieser Schuldverschreibungen werden im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" kundgemacht.
Das Bundesministerium für Finanzen und die Inhaber der Schuldverschreibungen.
RIS Dokument Kurztitel
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.