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1. DV Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz – § 5 Kündigung

Kurz gesagt

§ 5 regelt die Kündigung der Schuldverschreibungen und die Kundmachung von Mitteilungen.

Was es regelt

Das Bundesministerium für Finanzen kann die Schuldverschreibungen jeweils zum 2. Jänner mit dreimonatiger Kündigungsfrist aufkündigen. Aufkündigungen sowie alle anderen allgemeinen Mitteilungen über den Dienst dieser Schuldverschreibungen werden im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" kundgemacht.

Wen es betrifft

Das Bundesministerium für Finanzen und die Inhaber der Schuldverschreibungen.

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 115/1955Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum24.06.1955 Text§ 5.Paragraph 5, Das Bundesministerium für Finanzen kann die Schuldverschreibungen jeweils zum
  2. Jänner mit dreimonatiger Kündigungsfrist aufkündigen. Aufkündigungen sowie alle anderen allgemeinen Mitteilungen über den Dienst dieser Schuldverschreibungen werden im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ kundgemacht.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.