1. DV Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz – § 5 Kündigung
Kurz gesagt
§ 5 regelt die Kündigung der Schuldverschreibungen und die Kundmachung von Mitteilungen.
Was es regelt
Das Bundesministerium für Finanzen kann die Schuldverschreibungen jeweils zum 2. Jänner mit dreimonatiger Kündigungsfrist aufkündigen. Aufkündigungen sowie alle anderen allgemeinen Mitteilungen über den Dienst dieser Schuldverschreibungen werden im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" kundgemacht.
Wen es betrifft
Das Bundesministerium für Finanzen und die Inhaber der Schuldverschreibungen.
Kernpunkte
- Kündigungsrecht des BMF jeweils zum 2. Jänner.
- Kündigungsfrist: drei Monate.
- Kundmachung von Aufkündigungen und Mitteilungen im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung".
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 115/1955Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum24.06.1955 Text§ 5.Paragraph 5, Das Bundesministerium für Finanzen kann die Schuldverschreibungen jeweils zum
- Jänner mit dreimonatiger Kündigungsfrist aufkündigen. Aufkündigungen sowie alle anderen allgemeinen Mitteilungen über den Dienst dieser Schuldverschreibungen werden im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ kundgemacht.