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1. DV Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz – § 7 Mündelsicherheit

Kurz gesagt

§ 7 erklärt die Schuldverschreibungen für mündelsicher.

Was es regelt

Die Schuldverschreibungen sind mündelsicher.

Wen es betrifft

Inhaber der Bundesschuldverschreibungen 1955, insbesondere im Zusammenhang mit der Veranlagung von Mündelgeld.

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 115/1955Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7 Inkrafttretensdatum24.06.1955 Text§ 7.Paragraph 7, Die Schuldverschreibungen sind mündelsicher.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.