1. DV Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz – § 9 Antragsbestätigung
Kurz gesagt
§ 9 regelt die Bestätigung des Antragseingangs durch die Staatsschuldbuchhaltung.
Was es regelt
Die Staatsschuldbuchhaltung bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrages und der Schuldverschreibungen auf einer Ausfertigung des Antrages und leitet den Antrag an das zuständige Finanzamt weiter.
Wen es betrifft
Antragsteller, die Staatsschuldbuchhaltung und das zuständige Finanzamt.
Kernpunkte
- Bestätigung des Eingangs von Antrag und Schuldverschreibungen.
- Form: auf einer Ausfertigung des Antrages.
- Weiterleitung des Antrages an das zuständige Finanzamt.
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 115/1955Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum24.06.1955 Text§ 9.Paragraph 9, Die Staatsschuldbuchhaltung bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrages und der Schuldverschreibungen auf einer Ausfertigung des Antrages und leitet den Antrag an das zuständige Finanzamt weiter.