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1. DV Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz – § 9 Antragsbestätigung

Kurz gesagt

§ 9 regelt die Bestätigung des Antragseingangs durch die Staatsschuldbuchhaltung.

Was es regelt

Die Staatsschuldbuchhaltung bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrages und der Schuldverschreibungen auf einer Ausfertigung des Antrages und leitet den Antrag an das zuständige Finanzamt weiter.

Wen es betrifft

Antragsteller, die Staatsschuldbuchhaltung und das zuständige Finanzamt.

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 115/1955Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum24.06.1955 Text§ 9.Paragraph 9, Die Staatsschuldbuchhaltung bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrages und der Schuldverschreibungen auf einer Ausfertigung des Antrages und leitet den Antrag an das zuständige Finanzamt weiter.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.