§ 12 regelt die Behandlung beschädigter Schuldverschreibungen und fehlender Zinsscheine.
Schuldverschreibungen, die so beschädigt sind, dass die Prüfung ihrer Echtheit nicht möglich ist, werden zur Abgabenentrichtung nicht in Zahlung genommen. Fehlende Zinsscheine werden zum Nennbetrag abgezogen.
Inhaber, die Schuldverschreibungen zur Abgabenentrichtung einreichen.
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 115/1955Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum24.06.1955 Text§ 12.Paragraph 12,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.