1. DV Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz – § 12 Beschädigte Schuldverschreibungen
Kurz gesagt
§ 12 regelt die Behandlung beschädigter Schuldverschreibungen und fehlender Zinsscheine.
Was es regelt
Schuldverschreibungen, die so beschädigt sind, dass die Prüfung ihrer Echtheit nicht möglich ist, werden zur Abgabenentrichtung nicht in Zahlung genommen. Fehlende Zinsscheine werden zum Nennbetrag abgezogen.
Wen es betrifft
Inhaber, die Schuldverschreibungen zur Abgabenentrichtung einreichen.
Kernpunkte
- Nicht in Zahlung genommen: Schuldverschreibungen, deren Echtheit nicht prüfbar ist (Abs. 1).
- Fehlende Zinsscheine: Abzug zum Nennbetrag (Abs. 2).
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 115/1955Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum24.06.1955 Text§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Schuldverschreibungen, die so beschädigt sind, daß die Prüfung ihrer Echtheit nicht möglich ist, werden zur Abgabenentrichtung nicht in Zahlung genommen.
(2)Absatz 2,Fehlende Zinsscheine werden zum Nennbetrag abgezogen.