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1. DV Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz – § 11 Stückzinsen und Rückstellung

Kurz gesagt

§ 11 regelt die Vergütung von Stückzinsen und die Rückstellung zurückgewiesener Schuldverschreibungen.

Was es regelt

Für eingereichte Schuldverschreibungen hat die Staatsschuldbuchhaltung nach Eingang der besonderen Mitteilung (§ 10 Abs. 1) Stückzinsen bis zum Vortag der Abstattung (§ 10 Abs. 2) zu vergüten. Schuldverschreibungen, die infolge Überschreitung der Höchstgrenze (§ 10 Abs. 1) zurückgewiesen wurden, werden dem Antragsteller – bei Rücksendung gegen Ersatz der Versandkosten – zurückgestellt.

Wen es betrifft

Antragsteller und die Staatsschuldbuchhaltung.

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 115/1955Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum24.06.1955 Text§ 11.Paragraph 11,

(1)Absatz eins,Für eingereichte Schuldverschreibungen hat die Staatsschuldbuchhaltung nach Eingang der besonderen Mitteilung (§ 10 Abs. 1) Stückzinsen bis zum Vortag der Abstattung (§ 10 Abs. 2) zu vergüten.Für eingereichte Schuldverschreibungen hat die Staatsschuldbuchhaltung nach Eingang der besonderen Mitteilung (Paragraph 10, Absatz eins,) Stückzinsen bis zum Vortag der Abstattung (Paragraph 10, Absatz 2,) zu vergüten.
(2)Absatz 2,Schuldverschreibungen, die infolge Überschreitung der Höchstgrenze (§ 10 Abs. 1) zurückgewiesen worden sind, werden dem Antragsteller - bei Rücksendung gegen Ersatz der Versandkosten - zurückgestellt. Dabei sind in dem Fall, als von eingereichten Schuldverschreibungen inzwischen durch Verlosung (§ 4 lit. e) Stücke gezogen worden sind, dem Abgabepflichtigen in erster Linie gezogene Stücke zurückzustellen.Schuldverschreibungen, die infolge Überschreitung der Höchstgrenze (Paragraph 10, Absatz eins,) zurückgewiesen worden sind, werden dem Antragsteller - bei Rücksendung gegen Ersatz der Versandkosten - zurückgestellt. Dabei sind in dem Fall, als von eingereichten Schuldverschreibungen inzwischen durch Verlosung (Paragraph 4, Litera e,) Stücke gezogen worden sind, dem Abgabepflichtigen in erster Linie gezogene Stücke zurückzustellen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.