§ 11 regelt die Vergütung von Stückzinsen und die Rückstellung zurückgewiesener Schuldverschreibungen.
Für eingereichte Schuldverschreibungen hat die Staatsschuldbuchhaltung nach Eingang der besonderen Mitteilung (§ 10 Abs. 1) Stückzinsen bis zum Vortag der Abstattung (§ 10 Abs. 2) zu vergüten. Schuldverschreibungen, die infolge Überschreitung der Höchstgrenze (§ 10 Abs. 1) zurückgewiesen wurden, werden dem Antragsteller – bei Rücksendung gegen Ersatz der Versandkosten – zurückgestellt.
Antragsteller und die Staatsschuldbuchhaltung.
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 115/1955Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum24.06.1955 Text§ 11.Paragraph 11,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.