§ 2 begrenzt die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium bei Abwassereinleitungen.
Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium gesondert zu begrenzen; die Frist darf 10 Jahre nicht überschreiten.
Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen sowie die Wasserrechtsbehörden.
RIS Dokument Kurztitel1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser KundmachungsorganBGBl. Nr. 180/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 210/1996Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum13.04.1991 Außerkrafttretensdatum07.05.1996 Index81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 Beachtezum Inkrafttretensdatum vgl. § 5zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 5 Text§ 2.Paragraph 2, Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium gesondert zu begrenzen; die Frist darf 10 Jahre nicht überschreiten. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium gesondert zu begrenzen; die Frist darf 10 Jahre nicht überschreiten. Zuletzt aktualisiert am13.01.2025 Gesetzesnummer10010637 DokumentnummerNOR12135352 alte DokumentnummerN8199110277X
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.