§ 10 regelt das Inkrafttreten bestimmter Bestimmungen und das Auslaufen der Studienrichtung Saxophon.
§ 8 Z 3 tritt mit 1. April 1991 in Kraft. § 4 Z 4 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 465/1991 tritt mit 1. September 1991 in Kraft; die Studienrichtung Saxophon wird mit Beginn des Studienjahres 1991/92 eingerichtet und läuft mit Ende des Studienjahres 1998/99 aus. Bereits Studierende dürfen ihr Saxophon-Studium fortsetzen und beenden.
Studierende der betroffenen Studienrichtungen, insbesondere der Studienrichtung Saxophon in Wien.
Paragraph 8, Ziffer 3, tritt mit 1. April 1991 in Kraft.
Z 4 in
Fassung
Novelle BGBl. Nr. 465/1991 tritt mit 1. September 1991 in Kraft. Die Studienrichtung Saxophon wird mit Beginn des Studienjahres 1991/92 eingerichtet und läuft mit Ende des Studienjahres 1998/99 aus. Die Studierenden
Studienrichtung Saxophon an
Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien sind jedoch berechtigt, ihr Studium an
Hochschule fortzusetzen und zu beenden.
Paragraph 4, Ziffer 4, in
Fassung
Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1991, tritt mit 1. September 1991 in Kraft. Die Studienrichtung Saxophon wird mit Beginn des Studienjahres 1991/92 eingerichtet und läuft mit Ende des Studienjahres 1998/99 aus. Die Studierenden
Studienrichtung Saxophon an
Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien sind jedoch berechtigt, ihr Studium an
Hochschule fortzusetzen und zu beenden.
Z 4 in
Fassung
Novelle BGBl. Nr. 465/1991 tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
Paragraph 5, Ziffer 4, in
Fassung
Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1991, tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
Z 1 und Z 3 und
Z 9 und
4 in
Fassung
Verordnung BGBl. Nr. 238/1993 treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
Paragraph 3, Ziffer eins und Ziffer 3 und
Paragraph 6, Ziffer 9 und
Paragraph 10, Absatz 4, in
Fassung
Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1993, treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.