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1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser – § 5 Gestaffeltes Inkrafttreten

Kurz gesagt

Diese Fassung des § 5 regelt ein nach Anlagengröße gestaffeltes Inkrafttreten sowie Anpassungsfristen.

Was es regelt

Die Verordnung tritt für Anlagen bis 2 000 EGW mit 1. Jänner 1997, für Anlagen zwischen 2 000 und 15 000 EGW mit 1. Jänner 1995, für Anlagen zwischen 15 000 und 50 000 EGW mit 1. Jänner 1993 und im Übrigen mit ihrer Kundmachung in Kraft. Eine bei Inkrafttreten bestehende Anlage hat gemäß § 33c Abs. 1 WRG innerhalb von 10 Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A zu entsprechen.

Wen es betrifft

Betreiber kommunaler Abwasserreinigungsanlagen unterschiedlicher Größenklassen.

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser KundmachungsorganBGBl. Nr. 180/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 210/1996Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum05.09.1992 Außerkrafttretensdatum07.05.1996 Index81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 Text§ 5.Paragraph 5,

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt –Strichaufzählung für Anlagen bis 2 000 EGW mit
  1. Jänner 1997, –Strichaufzählung für Anlagen zwischen 2 000 und 15 000 EGW mit
  2. Jänner 1995, –Strichaufzählung für Anlagen zwischen 15 000 und 50 000 EGW mit
  3. Jänner 1993, im übrigen mit ihrer Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Eine zum Zeitpunkt des nach Maßgabe des Abs. 1 erfolgenden Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlage (§ 1 Abs. 1) hat gemäß § 33c Abs. 1 WRG innerhalb von 10 Jahren den in Anlage A enthaltenen Emissionsbegrenzungen zu entsprechen. Hinsichtlich der Parameter Gesamt-Phosphor und Phosphat-Phosphor ist eine Anpassungsfrist von längstens 6 Jahren einzuhalten.Eine zum Zeitpunkt des nach Maßgabe des Absatz eins, erfolgenden Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlage (Paragraph eins, Absatz eins,) hat gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG innerhalb von 10 Jahren den in Anlage A enthaltenen Emissionsbegrenzungen zu entsprechen. Hinsichtlich der Parameter Gesamt-Phosphor und Phosphat-Phosphor ist eine Anpassungsfrist von längstens 6 Jahren einzuhalten. Zuletzt aktualisiert am07.11.2024 Gesetzesnummer10010637 DokumentnummerNOR12135759 alte DokumentnummerN8199214009L

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.