Diese Fassung des § 5 regelt ein nach Anlagengröße gestaffeltes Inkrafttreten sowie Anpassungsfristen.
Die Verordnung tritt für Anlagen bis 2 000 EGW mit 1. Jänner 1997, für Anlagen zwischen 2 000 und 15 000 EGW mit 1. Jänner 1995, für Anlagen zwischen 15 000 und 50 000 EGW mit 1. Jänner 1993 und im Übrigen mit ihrer Kundmachung in Kraft. Eine bei Inkrafttreten bestehende Anlage hat gemäß § 33c Abs. 1 WRG innerhalb von 10 Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A zu entsprechen.
Betreiber kommunaler Abwasserreinigungsanlagen unterschiedlicher Größenklassen.
RIS Dokument Kurztitel1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser KundmachungsorganBGBl. Nr. 180/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 210/1996Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum05.09.1992 Außerkrafttretensdatum07.05.1996 Index81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 Text§ 5.Paragraph 5,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.