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1. Kleinwohnungsbauförderungsverordnung – § 2 Neubauten, Umbauten

Kurz gesagt

§ 2 definiert die Begriffe Neubau und den Neubauten gleichzuhaltende Bauführungen.

Was es regelt

Unter Neubauten ist die Herstellung neuer Baulichkeiten auf früher unverbautem Grund zu verstehen. Den Neubauten gleichzuhalten sind Bauführungen auf früher verbautem Grund, wenn entweder die Beendigung des Abbruchs der früheren Baulichkeit mindestens drei volle Jahre vor Baubeginn zurückliegt oder das Flächenausmaß der Obergeschosse (ohne Dachgeschoss) mindestens einundeinhalbmal so groß ist.

Wen es betrifft

Bauwerber im Kleinwohnungsbau.

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. Kleinwohnungsbauförderungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 85/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum26.03.1937 Außerkrafttretensdatum31.12.1999 Text§
  2. Neubauten, Umbauten.Paragraph 2, Neubauten, Umbauten.

(1)Absatz eins,Unter Neubauten ist die Herstellung neuer Baulichkeiten auf früher unverbautem Grunde zu verstehen. Den Neubauten gleichzuhalten sind auch Bauführungen auf früher verbautem Grunde, soferne entweder: a)Litera a die Beendigung des Abbruches der früheren Baulichkeit vom Zeitpunkte des Beginnes der Erbauung des neuen Gebäudes mindestens drei volle Jahre zurückliegt oder b)Litera b in der neuen Baulichkeit das Flächenausmaß der über der Erdoberfläche befindlichen Geschosse mit Ausnahme des Dachgeschosses mindestens einundeinhalbmal so groß ist wie in dem alten Gebäude oder c)Litera c die Abtragung der alten Baulichkeit aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen geboten war (§ 1, Z 1, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242).die Abtragung der alten Baulichkeit aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen geboten war (Paragraph eins,, Ziffer eins,, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242).
(2)Absatz 2,Gänzliche Umbauten liegen vor, wenn Baulichkeiten oder selbständig benützbare Gebäudetrakte in sämtlichen Geschossen einschließlich des Dachbodens im ganzen Umfang bis zur Erdoberfläche niedergerissen und neu hergestellt werden, mit Ausnahme jener in Absatz
(1)unter
  1. a)bis
  2. c)beschriebenen Bauführungen, die als Neubauten zu gelten haben (§ 1, Z 4, des zitierten Gesetzes).Gänzliche Umbauten liegen vor, wenn Baulichkeiten oder selbständig benützbare Gebäudetrakte in sämtlichen Geschossen einschließlich des Dachbodens im ganzen Umfang bis zur Erdoberfläche niedergerissen und neu hergestellt werden, mit Ausnahme jener in Absatz
(1)unter
  1. a)bis
  2. c)beschriebenen Bauführungen, die als Neubauten zu gelten haben (Paragraph eins,, Ziffer 4,, des zitierten Gesetzes).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.