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1. Kleinwohnungsbauförderungsverordnung – § 5 Baubeginn

Kurz gesagt

§ 5 legt fest, wann mit der Bauführung begonnen werden darf.

Was es regelt

Mit der Bauführung darf vor Erledigung des Ansuchens um Übernahme der Ausfallsbürgschaft nicht begonnen werden. Als Beginn der Bauführung gilt der Beginn der Fundierungsarbeiten.

Wen es betrifft

Bauwerber im geförderten Kleinwohnungsbau.

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. Kleinwohnungsbauförderungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 85/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum26.03.1937 Außerkrafttretensdatum31.12.1999 Text§
  2. Baubeginn.Paragraph 5, Baubeginn. Mit der Bauführung darf vor Erledigung des Ansuchens um Übernahme der Ausfallsbürgschaft nicht begonnen werden. Als Beginn der Bauführung hat der Beginn der Fundierungsarbeiten zu gelten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.