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1. Mahnverfahrens-Umstellungsverordnung – § 1 ADV-Mahnverfahren

Kurz gesagt

§ 1 ordnet die Durchführung des Mahnverfahrens mit automationsunterstützter Datenverarbeitung an.

Was es regelt

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hat das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen.

Wen es betrifft

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien und die Parteien von Mahnverfahren bei diesem Gericht.

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. Mahnverfahrens-Umstellungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 536/1985Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1985, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum01.01.1986 Außerkrafttretensdatum31.12.2002 BeachteZwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 76/2002).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,). Text §
  2. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hat das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen. Paragraph eins, Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hat das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.