§ 1 überträgt den Österreichischen Bundesbahnen bestimmte Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung.
Den Österreichischen Bundesbahnen werden bestimmte Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung übertragen; nach den glaubhaft gemachten Plänen ergibt sich ein Planungskostenvolumen auf Preisbasis 1. Jänner 1996 von insgesamt 1 Milliarde Schilling.
Die Österreichischen Bundesbahnen und den Bund.
RIS Dokument Kurztitel
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.