Dies ist der Kopfteil der 1. ÖBf-Ermächtigungsverordnung zur Ermächtigung der Österreichischen Bundesforste zu weiteren Maßnahmen.
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt zu weiteren Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 des Bundesforstegesetzes 1996.
Die Österreichischen Bundesforste (ÖBf).
RIS Dokument Kurztitel
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.