Der VfGH lehnt die Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB über die Erwachsenenvertretung ab.
Angefochten werden §274 Abs4 und §275 ABGB idF BGBl I 25/2025 sowie Art16 Z2, 3 und 4 im 7. Abschnitt des Budgetbegleitgesetzes 2025 (BGBl I 25/2025).
Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Behandlung wird abgelehnt.
Die Bestimmungen des ABGB über die Erwachsenenvertretung (§274 Abs4, §275 ABGB idF BGBl I 25/2025) begegnen vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH keinen so gewichtigen Bedenken, dass ein Parteiantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte; seine Behandlung ist abzulehnen.
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlG197/2025 LeitsatzAblehnung der Behandlung eines Parteiantrages auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB betreffend die Erwachsenenvertretung RechtssatzVor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der §274 Abs4 und §275 ABGB idF BGBl I 25/2025 und des Art16 Z2, 3 und 4 im
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