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{'item': 'G197/2025'}

Zusammenfassung

Der VfGH lehnt die Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB über die Erwachsenenvertretung ab.

Sachverhalt und Streit

Angefochten werden §274 Abs4 und §275 ABGB idF BGBl I 25/2025 sowie Art16 Z2, 3 und 4 im 7. Abschnitt des Budgetbegleitgesetzes 2025 (BGBl I 25/2025).

Entscheidung

Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Behandlung wird abgelehnt.

Rechtssatz

Die Bestimmungen des ABGB über die Erwachsenenvertretung (§274 Abs4, §275 ABGB idF BGBl I 25/2025) begegnen vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH keinen so gewichtigen Bedenken, dass ein Parteiantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte; seine Behandlung ist abzulehnen.

Gesetzestext

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlG197/2025 LeitsatzAblehnung der Behandlung eines Parteiantrages auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB betreffend die Erwachsenenvertretung RechtssatzVor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der §274 Abs4 und §275 ABGB idF BGBl I 25/2025 und des Art16 Z2, 3 und 4 im

  1. Abschnitt des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl I 25/2025, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der §274 Abs4 und §275 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025, und des Art16 Z2, 3 und 4 im
  2. Abschnitt des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025,, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:G197.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.