Der VfGH weist einen Antrag auf Aufhebung des Pensionsanpassungsgesetzes 2026 zurück, weil er nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde.
Nach Abweisung ihres Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde die Antragstellerin aufgefordert, den Antrag gemäß §17 Abs2 VfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen; auf die Säumnisfolgen nach §19 Abs3 VfGG wurde hingewiesen.
Da die Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.
Wird nach Abweisung der Verfahrenshilfe die Frist zur Einbringung des Antrags durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (§17 Abs2 VfGG) nicht gewahrt, ist der Antrag wegen nicht behobenen formellen Mangels zurückzuweisen.
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlG154/2025 LeitsatzZurückweisung eines Antrags auf Aufhebung des PensionsanpassungsG 2026 mangels Einbringung durch einen Rechtsanwalt RechtssatzNach Abweisung ihres Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde die Antragstellerin aufgefordert, den Antrag gemäß §17 Abs2 VfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Auf die nach §19 Abs3 VfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen. Da die Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag somit wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:G154.2025
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.