Diese Fassung des § 2 überträgt den Österreichischen Bundesbahnen Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung und Durchführung mit einem Volumen von 4,27 Milliarden Schilling.
Den Österreichischen Bundesbahnen werden bestimmte Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung und Durchführung übertragen; nach den glaubhaft gemachten Plänen ist ein Kostenvolumen ab 1996 von 4,27 Milliarden Schilling auf Preisbasis 1. Jänner 1996 jeweils pro Achse bzw. Streckenbereich ausgewiesen.
Die Österreichischen Bundesbahnen und den Bund.
RIS Dokument Kurztitel
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.